Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
29.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 8/2006 1. Ergänzung
Az.: 65
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 04.05.2006
Den beigefügten Antrag leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
29.08.2006
1. Anlage zum Antrag bzgl. Einrichtung des "Grünen Pfeils" für den Rechtsabbieger
an Lichtsignalanlagen
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 01.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Zusammen mit der Kreispolizeibehörde und dem Straßenverkehrsamt des Rhein-Erft-Kreises habe
ich vor Ort die Möglichkeit zur Einrichtung des „Grünen Pfeils“ für den Rechtsabbieger an
folgenden Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen überprüft:
1) Theodor-Heuss-Straße/ Heinrich-Lübke-Straße/ Bliesheimer Straße
Die Einrichtung des „Grünen Pfeils“ würde Fußgänger und Radfahrer in diesem Kreuzungsbereich
gefährden, da deren Anteil hier relativ hoch ist. U.a. befindet sich auf der östlichen Seite der
Bliesheimer Straße ein Geh- und Radweg, der in beiden Richtungen genutzt wird.
Bei der Ortsbesichtigung fiel auf, dass bei den untergeordneten Straßenästen die erforderlichen
Sichtbeziehungen nicht für alle Verkehrsteilnehmer gegeben sind.
2) Bliesheimer Straße/Frauenthaler Straße/ Carl-Schurz-Straße
Für die Hauptverkehrsströme auf der Bliesheimer Straße bzw. Frauenthaler Straße sind jeweils
freie Rechtsabbiegerspuren vorhanden. Da die Ampel nur 2-phasig ist, würde sich die Einrichtung
des „Grünen Pfeils“ auf den Nebenästen (Zeitersparnis) kaum lohnen. Zudem gibt es in diesem
Kreuzungsbereich Bedenken aufgrund von festgestellten Unfallhäufungen.
3) Herriger Straße/ Klosterstraße/ Frenzenstraße / Bonner Straße
Aufgrund der schiefwinkligen Achsführung der Straßenäste im Kreuzungsbereich sind hier die
Sichtbeziehungen bereits großenteils sehr eingeschränkt. Dies verursachte in der Vergangenheit
bereits mehrere Unfälle mit Beteiligung von Fußgängern und Radfahrern. Die Einrichtung des
„Grünen Pfeils“ würde diese Situation noch verschärfen.
Wegen der o.g. Gründe und der Ausschluss- und Abwägungskriterien im § 37 der
Straßenverkehrsordnung (regelt den Einsatz des Grünpfeils) kann an den betrachteten
Straßenkreuzungen mit Lichtsignalanlagen im Stadtgebiet der Stadt Erftstadt der Einsatz des
„Grünen Pfeils“ nicht befürwortet werden.
(Bösche)
-2-