Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
444 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6
zur V 93/2008
Merkblatt zur Niederschlagswasserbeseitigung in
Erftstadt
Zur Sicherstellung einer geordneten Niederschlagswasserbeseitigung in Erftstadt sind
nachfolgende Punkte seitens der Anschlussnehmer zu beachten:
Grundsätzlich besteht in allen Versorgungsgebieten des Stadtgebietes für
Niederschlagswasser welches von befestigten Flächen abfließt, ein Anschluss- und
Benutzungszwang. Die Stadt/Stadtwerke berufen sich hierbei auf die in §53 Abs. 1c
Landeswassergesetz geregelte Niederschlagswasserüberlassungsverpflichtung.
Über Ausnahmen von dieser Pflicht befinden die Stadtwerke nach pflichtgemäßem Ermessen.
Regelmäßig liegt eine Ausnahme dann vor, wenn die Niederschlagswasserbeseitigung
geordnet erfolgt. Es wird dann in zulässig und unzulässig unterschieden.
Zulässig ist:
Von befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser welches,
•
•
über einen Mischwasseranschluss der Kanalisation zugeführt wird.
bei Trennsystem über einen Regenwasseranschluss dem Regenwasserkanal zugeführt
wird.
• in Behältern/Zisternen mit einem Mindestfassungsvolumen
von 1000 Litern zur Gartenbewässerung gesammelt und durch
den Überlauf mit der Abwasserkanalisation
verbunden ist bzw. bleibt.
• in Haus- bzw. Brauchwasserwerken wiederverwendet wird,
wenn die jeweiligen Genehmigungen zum Betrieb der Anlage
vorliegen und diese korrekt betrieben wird..
• bei Mischsystem auf dem Grundstück verrieselt, versickert oder ortsnah einem
Gewässer zugeführt wird und hierfür entsprechende Genehmigungen in Form von
Einleiterlaubnis etc. vorliegen.
Rasen
Versickerung
Einleitung in ein
Gewässer
Mulden-/Rigolen-Versickerung
Unzulässig ist:
Von befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser welches,
•
•
•
•
einer geordneten Niederschlagswasserbeseitigung gem. o.a. Definition oder deren Ziel
zuwider läuft.
vollständig von der Regenwasserkanalisation abgekoppelt wird.
mit technischen Hilfsmitteln (Rohren, Pflasterrinnen, Senken etc.) gefasst und
anschließend frei und unkontrolliert über die belebte Bodenzone beseitigt wird.
so beseitigt wird, dass es zu einer Beeinträchtigung Einzelner, des Wohls der
Allgemeinheit oder zur einseitigen Belastung der Solidargemeinschaft der Kunden der
Stadtwerke kommt.
Hier kann man die Folgen von unkontrolliertem Abklemmen
der Fallrohre vom Kanal sehen .
Wenn der Boden kein Wasser mehr aufnehmen kann entstehen
zuerst Pfützen und dann ganze Seen oder Sumpflandschaften. Sie
führen dann dazu, dass die Häuser von innen und außen nass
werden und sich Schimmel bildet.
Im Extremfall, wenn das jeder einfach so machen würde, sehe es
in kürzester Zeit so aus.
Zur Erhebung von Entgelten zur Niederschlagswasserbeseitigung ist die Definition der
Begriffe versiegelt, unversiegelt, teilversiegelt erforderlich.
Versiegelte Flächen:
Hierunter fallen alle Flächen, deren Oberfläche so beschaffen ist, dass das auf sie fallende
Niederschlagswasser nicht unmittelbar im Untergrund versickert. Grundsätzlich gelten als
befestigt: Alle Arten von Pflaster, Rasengittersteine, bituminöse Befestigungen aller Art,
wassergebundene Decken, Schotterrasen, Dächer, Gründächer etc.
Unversiegelte Flächen:
Als unversiegelt gelten lediglich Flächen, bei denen das auf sie fallende Niederschlagswasser
unmittelbar und ohne Hilfsmittel über die belebte Bodenzone ins Erdreich eindringt.
(undrainierte Rasenflächen, Äcker, Wiesen etc.)
Teilversiegelte Flächen
Die Stadtwerke entscheiden im Einzelfall anhand des Umfangs der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Kanalisation darüber, inwieweit eine Fläche als teilversiegelt eingestuft
werden kann. Hierbei wird die Fläche, deren Aufnahme- bzw. evtl.
Speichervermögen, sowie die Art der Wasserführung etc. berücksichtigt.
Die diesbezüglich zu erbringenden Nachweise obliegen dem Kunden. Dabei ist
Mindestvoraussetzung für die Anerkennung als teilversiegelte Fläche, dass diese eine
Versickerungsleistung von 500 Litern pro Sekunde und Hektar dauerhaft nicht unterschreitet.
Grundsätzlich wird die ökologische Wiederverwendung des Niederschlagswassers in
Erftstadt begrüßt. Diese wird auch insoweit gefördert, dass bei der Installation von
Zisternen, Brauchwasserwerken etc. eine Reduzierung der abflusswirksamen Flächen in
der Abrechnung erfolgt.
Zisternen und Brauchwasserwerke mit Überlauf in die Kanalisation:
Bei der Verwendung von Zisternen zur Niederschlagswasserspeicherung bzw.
Gartenbewässerung wird je Kubikmeter (1000 Liter) effektivem Rückhaltevolumen, ein
Abzug von 10 Quadratmetern bei der versiegelten Fläche in Ansatz gebracht. Hierbei ist aber
der Nachweis der Verwendungsmöglichkeiten seitens des Kunden zu erbringen. Ferner
bedürfen die Anlagen der Genehmigung durch die Stadtwerke u. ggflls. durch die
übergeordneten Behörden. Gleiches gilt für die Verwendung von Niederschlagswasser zur
Toilettenspülung etc. mittels sog. Hauswasserwerke. Hier werden je Kubikmeter effektivem
Speichervolumen des vorgeschalteten Behälters 15 Quadratmeter bei der versiegelten Fläche
in Abzug gebracht.
Teiche, Zierteiche, Löschwasserteiche etc.
Für Teiche, Zierteiche, Löschwasserteiche etc. wird je Quadratmeter Wasserfläche ein
Quadratmeter von der versiegelten Fläche abgezogen. Ferner bedürfen die Anlagen der
Genehmigung durch die Stadtwerke und ggflls. durch die übergeordneten Behörden.
Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet gelten ferner die Festlegungen in
der in der Anlage beigefügten Tabelle. (Siehe Anlage 2 der V 93/2008)