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Beschlussvorlage (Anlage VI: überarbeitetes Merkblatt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
444 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

Anlage 6 zur V 93/2008 Merkblatt zur Niederschlagswasserbeseitigung in Erftstadt Zur Sicherstellung einer geordneten Niederschlagswasserbeseitigung in Erftstadt sind nachfolgende Punkte seitens der Anschlussnehmer zu beachten: Grundsätzlich besteht in allen Versorgungsgebieten des Stadtgebietes für Niederschlagswasser welches von befestigten Flächen abfließt, ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Stadt/Stadtwerke berufen sich hierbei auf die in §53 Abs. 1c Landeswassergesetz geregelte Niederschlagswasserüberlassungsverpflichtung. Über Ausnahmen von dieser Pflicht befinden die Stadtwerke nach pflichtgemäßem Ermessen. Regelmäßig liegt eine Ausnahme dann vor, wenn die Niederschlagswasserbeseitigung geordnet erfolgt. Es wird dann in zulässig und unzulässig unterschieden. Zulässig ist: Von befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser welches, • • über einen Mischwasseranschluss der Kanalisation zugeführt wird. bei Trennsystem über einen Regenwasseranschluss dem Regenwasserkanal zugeführt wird. • in Behältern/Zisternen mit einem Mindestfassungsvolumen von 1000 Litern zur Gartenbewässerung gesammelt und durch den Überlauf mit der Abwasserkanalisation verbunden ist bzw. bleibt. • in Haus- bzw. Brauchwasserwerken wiederverwendet wird, wenn die jeweiligen Genehmigungen zum Betrieb der Anlage vorliegen und diese korrekt betrieben wird.. • bei Mischsystem auf dem Grundstück verrieselt, versickert oder ortsnah einem Gewässer zugeführt wird und hierfür entsprechende Genehmigungen in Form von Einleiterlaubnis etc. vorliegen. Rasen Versickerung Einleitung in ein Gewässer Mulden-/Rigolen-Versickerung Unzulässig ist: Von befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser welches, • • • • einer geordneten Niederschlagswasserbeseitigung gem. o.a. Definition oder deren Ziel zuwider läuft. vollständig von der Regenwasserkanalisation abgekoppelt wird. mit technischen Hilfsmitteln (Rohren, Pflasterrinnen, Senken etc.) gefasst und anschließend frei und unkontrolliert über die belebte Bodenzone beseitigt wird. so beseitigt wird, dass es zu einer Beeinträchtigung Einzelner, des Wohls der Allgemeinheit oder zur einseitigen Belastung der Solidargemeinschaft der Kunden der Stadtwerke kommt. Hier kann man die Folgen von unkontrolliertem Abklemmen der Fallrohre vom Kanal sehen . Wenn der Boden kein Wasser mehr aufnehmen kann entstehen zuerst Pfützen und dann ganze Seen oder Sumpflandschaften. Sie führen dann dazu, dass die Häuser von innen und außen nass werden und sich Schimmel bildet. Im Extremfall, wenn das jeder einfach so machen würde, sehe es in kürzester Zeit so aus. Zur Erhebung von Entgelten zur Niederschlagswasserbeseitigung ist die Definition der Begriffe versiegelt, unversiegelt, teilversiegelt erforderlich. Versiegelte Flächen: Hierunter fallen alle Flächen, deren Oberfläche so beschaffen ist, dass das auf sie fallende Niederschlagswasser nicht unmittelbar im Untergrund versickert. Grundsätzlich gelten als befestigt: Alle Arten von Pflaster, Rasengittersteine, bituminöse Befestigungen aller Art, wassergebundene Decken, Schotterrasen, Dächer, Gründächer etc. Unversiegelte Flächen: Als unversiegelt gelten lediglich Flächen, bei denen das auf sie fallende Niederschlagswasser unmittelbar und ohne Hilfsmittel über die belebte Bodenzone ins Erdreich eindringt. (undrainierte Rasenflächen, Äcker, Wiesen etc.) Teilversiegelte Flächen Die Stadtwerke entscheiden im Einzelfall anhand des Umfangs der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation darüber, inwieweit eine Fläche als teilversiegelt eingestuft werden kann. Hierbei wird die Fläche, deren Aufnahme- bzw. evtl. Speichervermögen, sowie die Art der Wasserführung etc. berücksichtigt. Die diesbezüglich zu erbringenden Nachweise obliegen dem Kunden. Dabei ist Mindestvoraussetzung für die Anerkennung als teilversiegelte Fläche, dass diese eine Versickerungsleistung von 500 Litern pro Sekunde und Hektar dauerhaft nicht unterschreitet. Grundsätzlich wird die ökologische Wiederverwendung des Niederschlagswassers in Erftstadt begrüßt. Diese wird auch insoweit gefördert, dass bei der Installation von Zisternen, Brauchwasserwerken etc. eine Reduzierung der abflusswirksamen Flächen in der Abrechnung erfolgt. Zisternen und Brauchwasserwerke mit Überlauf in die Kanalisation: Bei der Verwendung von Zisternen zur Niederschlagswasserspeicherung bzw. Gartenbewässerung wird je Kubikmeter (1000 Liter) effektivem Rückhaltevolumen, ein Abzug von 10 Quadratmetern bei der versiegelten Fläche in Ansatz gebracht. Hierbei ist aber der Nachweis der Verwendungsmöglichkeiten seitens des Kunden zu erbringen. Ferner bedürfen die Anlagen der Genehmigung durch die Stadtwerke u. ggflls. durch die übergeordneten Behörden. Gleiches gilt für die Verwendung von Niederschlagswasser zur Toilettenspülung etc. mittels sog. Hauswasserwerke. Hier werden je Kubikmeter effektivem Speichervolumen des vorgeschalteten Behälters 15 Quadratmeter bei der versiegelten Fläche in Abzug gebracht. Teiche, Zierteiche, Löschwasserteiche etc. Für Teiche, Zierteiche, Löschwasserteiche etc. wird je Quadratmeter Wasserfläche ein Quadratmeter von der versiegelten Fläche abgezogen. Ferner bedürfen die Anlagen der Genehmigung durch die Stadtwerke und ggflls. durch die übergeordneten Behörden. Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet gelten ferner die Festlegungen in der in der Anlage beigefügten Tabelle. (Siehe Anlage 2 der V 93/2008)