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Beschlussvorlage (Anlage V)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
154 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage V) Beschlussvorlage (Anlage V)

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Inhalt der Datei

. r", ..ilJ ~- Kommunalund AbwisserberatungNRW 015 I)lel1ttltlst~nlPu"ttr"ehme" Stldtv- und Geme'"debundu Kemm~flllt. Ctcilit"öll und AbwlI55trbe1atul1S lee 59 I des NtW c:"UlenallR 59 40414 Cwmldori Tl.IJ "I: 0211.4JO FlIC:0211.4 j 0 7M2 fIIRW GmbH .0414 DU".ldorf Stadtwerke Erftstadt Herrn Roland Klinkhammer -Betriebsleiter. Mich.8lSchiffer Weg 4. 50374 Erftstadt E.M.,I: Info8lICuA-NRW.dl! l"ter.'1et:www.l(uA.N~W.d. Aktfl1telchen: .. 053 04 22 'IW OIt~m; 13. März 2008 Merkbl8tt zur Einführung eine. Intg81tspllttings Ini.Erftst8dt Ihre Anfrage per I!.M8I'vom 11.03.2008 ....... Sehr geehrter Herr f<Unkhammer, das mir zur Prüfung übertasseneMerkblatt zur elnfOh~ng einer getrennten NiederschlagswassergebOhr in Erftstadt Ist aus m~iner Sicht sachlich stimmig und entspricht den rechtlichen Vorgaben. Im$Inzelnen: Tatsächlich ist die bestehende Obertas$ungspflicht ~es GrundstückleigentOmers auch fOr Niederschlagsw8sser aus § 53 Albs. 1c LWG NRW der Grundsatz und eine Abweichung dllvon smnt allel Im Ermessen der Stadt. Zu beachten Ist dabei lediglich, dass Anträge uf Entlassung aus dieser Überlassungspflicht entsprechend dem Gleich ehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abi, 1 Ga einheitlich beschieden werd . n müssen, soweit 9i sich um vergleichbare Sachverhalte handelt. IIhs. Z ~ .......... . Begrifflich kOnnte Insoweit eine KJarstellung zweckmii ig sein, als nach dem Merkblatt eine entsprechende Ausnahme regelrn Big dann vorliegt, wenn die Niederschlagswasserbeseitigung geordnet rfolgt. Dann wird als geordnete NiederschJagswasserbeseitigung unter nderem die Ableitung über ein Mischwassersystem und die Ableitung 'ber einen RegenW1!18seranschJussim Trennsystem genannt Nach m Inem VerStändnis sollte jedoch In diesen beiden Fillen gerade ~ snahme. von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser geniiCFit erden. Im Hinblick auf die VerrieselungNersickerung von Nie erschlagswasser auf den GrundstOcken wäre der Vollständigkeit halber z erwähnen, dass gem. Ziff. 4.4 des Runder/asse; ~Nlederschlagswasse beseitigung nach § 51a des Landeswassergesetzes. vom 18,05,1998 die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone rlaubnisfrei ist. Missverständnisse könnten mögrrcherweise InsoweIt sn stehe", 81s nach dem Merkblatt eine ungeordnete Niederschlagsentwls erung unter. an. . derem vorliegt, wenn Niederschlagswasser vollständig von der Regenwasserkanelisation abgekoppelt wird. Das kann jedoc auch bel einer ortsnahen Einleitung in einen Vorflu1erder Fall sein, ws wiederum nach dem Merkblatt einer geordneten Nlederschlagswl!Is.s beseltlgunl;J entspricht. 1J6s. .3 . ilbs. t( Gl!ichli1tsfüh ru nl~ !;}(pt.,"S. Micl'llellan.e Dr.lur. "'te, QUllltSCtl \/I)~ltztrl4~r der lCommunal-Stiftun, N~W: Or. 'ur, I.md JOrpn Schneide' Blnr0C2iLf f r 8tZ tOI 502 0 IColltQ I 081 CIS ~twut", -'"ha'" ~mml' 105/512 61116) j~l.l OU "'...I r e5)640 086 'eiN . I(rtl,.a ü.~ . ,.--" , -2- .... . efestigte Fläche flichen bei der darauf hinzuwei- Hinsichtlichder Definitionder Begriffe befeatigte und u als Kriterien für die BerOcksichtigung der Grundstü Veranlagung zu einer NiederschlagswasaergebCtlr Ist sen. dass zumindest In dir Muster-GebOhrenBatzung Gemeindebunde.sNRWin Zusammenarbeitmit der Ku des Städte- und -NRW (nach Abschluss der aktuellen Oberarbeitung abrufbar unter tOr die Berücksichtigung der Dachflichen zusätzlich die Begriffe ~bebaut" und .Oberbaur herangezogen werden. Der Begriff.üb aur soNdabei DachObll'8tinde in cße zu berOckslchtigenden Flic In einbeziehen, Zwar könnte überlegt werden, ob Zu Gunsten einer Itgehend einheltJi. ch~h VorgehenWieiseln' NRW 'auch'dle' B riffUchkeiten 'der angesprochenen Mustlrsatzung übernommen werde sollen. Letztlich kann jede Kommune Jedoch .urgrund Ihrer S2ItnI1gs oheit Individuelle Definitionen in Ortsrecht verankem. L -. Hinsichtlich der vorgesehenen Regelung zu tellversle .lten FlAchengebe ich zu bedenken, dass eine Definition dieses Beg ffs gänzlich fehlt. Es ist vielmehr 80, dass die unter diesem Punkt genen ten Flichen nach der luver getroffenen Definition als befestigte Flieh zu. gelten haben. Oie Regelung zu den teIlversiegelten Flichen kann aher nLl' all eine Ausnahme vom Grundsatz gelten. Wann eine solche nahme vorliegt kann allein durch die Verwaltungnur In von den Ublic n Gegebenheiten abweichenden Ausnahmefällen bestimmt werden. WI eine solche Ausnahmefür tenvers/egelte Fliehen S8tz.1J'19smlßig9 gelt, muss die Regelung aus Gründen dei gestimmtheltBgeboteaJede .//, grundlegende Vorgaben 10r die zu treffende Entscheidung vorsehe. Insoweit müsste die hier vorgelegte Regelung so verstanden werden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung als tellversiegelte FI ehe besteht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Versickerungslelstung von 500 Liternpro Sekunde und Hektar dauerhaft nicht unterschritten wi Hierbei ist aus meiner Sicht die Frage zu steifen. WI ein solcher Nachweis erbracht werden kann. Im Zweifel kann ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand erforderlichsein. um die Angilben er GrundstückseIgentümer vor Ort zu überprüfen. Wird ,?ine lolche Au nahmeregelung In dies Satzung aufgenommen, mUli im Übrigen auchxplizit ein entspre- . , ,-.., , .. chender Gebührenabsct1lag :, {ISs. .-"-.'--- in der SatnJng geregelt erden. Hinsichtlich der flächenmiiBfgen BerOcksichVgung on Zisternen und Hauswasserwerken wird nicht ersichtlich,wie das Y, rhiltnfs \Ion 10 m~ bzw. 15 ml zu 1 m' ermittelt wird und warum zwis hen den einzelnen Nutzungsarten ein Unterschied zu machen ist. Sowei die Ermittlungdies~r Zahlen jedoch nachvoflzlehbar dargelegt werden kann, bewegt sich eine entsprechende Festsetzung im rechtlichen Rah sn. Gleiches giltfür die fläctlenmäßige Ben:lckslchtigung von Teichen. -"'-"& Ich hoffe, lhr1enmit diesen Anmerkungen geholfen für Rückfragen gerne zur VerfOgung. Mit freundlichen GrOßen Im Auftrag ()\~ bQQßJC,,-- (Vio~ ~allbaum) Rechtsanwältin c0JJ 086'dN 19~ ~ ~a~lsl~d3 i 3~d3Mla~lS