Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
154 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Kommunalund
AbwisserberatungNRW
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Stldtv- und Geme'"debundu
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und AbwlI55trbe1atul1S
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40414 Cwmldori
Tl.IJ
"I: 0211.4JO
FlIC:0211.4 j 0 7M2
fIIRW GmbH
.0414 DU".ldorf
Stadtwerke Erftstadt
Herrn Roland Klinkhammer
-Betriebsleiter.
Mich.8lSchiffer
Weg 4.
50374 Erftstadt
E.M.,I: Info8lICuA-NRW.dl!
l"ter.'1et:www.l(uA.N~W.d.
Aktfl1telchen:
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053 04 22 'IW
OIt~m; 13. März 2008
Merkbl8tt zur Einführung eine. Intg81tspllttings Ini.Erftst8dt
Ihre Anfrage per I!.M8I'vom 11.03.2008
.......
Sehr geehrter Herr f<Unkhammer,
das mir zur Prüfung übertasseneMerkblatt
zur elnfOh~ng einer getrennten NiederschlagswassergebOhr
in Erftstadt Ist aus m~iner Sicht sachlich
stimmig und entspricht den rechtlichen Vorgaben. Im$Inzelnen:
Tatsächlich ist die bestehende Obertas$ungspflicht
~es GrundstückleigentOmers auch fOr Niederschlagsw8sser
aus § 53 Albs. 1c LWG NRW
der Grundsatz und eine Abweichung dllvon smnt allel Im Ermessen der
Stadt. Zu beachten Ist dabei lediglich, dass Anträge uf Entlassung aus
dieser Überlassungspflicht entsprechend dem Gleich ehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abi, 1 Ga einheitlich beschieden werd . n müssen, soweit
9i sich um vergleichbare Sachverhalte handelt.
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Begrifflich kOnnte Insoweit eine KJarstellung zweckmii ig sein, als nach
dem Merkblatt eine entsprechende Ausnahme regelrn Big dann vorliegt,
wenn die Niederschlagswasserbeseitigung geordnet rfolgt. Dann wird
als geordnete NiederschJagswasserbeseitigung
unter nderem die Ableitung über ein Mischwassersystem und die Ableitung 'ber einen RegenW1!18seranschJussim Trennsystem genannt Nach m Inem VerStändnis
sollte jedoch In diesen beiden Fillen gerade ~
snahme. von der
Überlassungspflicht
für Niederschlagswasser
geniiCFit erden.
Im Hinblick auf die VerrieselungNersickerung
von Nie erschlagswasser
auf den GrundstOcken wäre der Vollständigkeit halber z erwähnen, dass
gem. Ziff. 4.4 des Runder/asse; ~Nlederschlagswasse beseitigung nach
§ 51a des Landeswassergesetzes.
vom 18,05,1998 die Versickerung
von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone rlaubnisfrei ist.
Missverständnisse könnten mögrrcherweise InsoweIt sn stehe", 81s nach
dem Merkblatt eine ungeordnete Niederschlagsentwls erung unter. an. .
derem vorliegt, wenn Niederschlagswasser vollständig von der Regenwasserkanelisation abgekoppelt wird. Das kann jedoc auch bel einer
ortsnahen Einleitung in einen Vorflu1erder Fall sein, ws wiederum nach
dem Merkblatt einer geordneten Nlederschlagswl!Is.s
beseltlgunl;J entspricht.
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efestigte Fläche
flichen bei der
darauf hinzuwei-
Hinsichtlichder Definitionder Begriffe befeatigte und u
als Kriterien für die BerOcksichtigung der Grundstü
Veranlagung zu einer NiederschlagswasaergebCtlr Ist
sen. dass zumindest In dir Muster-GebOhrenBatzung
Gemeindebunde.sNRWin Zusammenarbeitmit der Ku
des Städte- und
-NRW (nach Abschluss der aktuellen Oberarbeitung abrufbar unter
tOr
die Berücksichtigung der Dachflichen zusätzlich die Begriffe ~bebaut"
und .Oberbaur herangezogen werden. Der Begriff.üb aur soNdabei
DachObll'8tinde in cße zu berOckslchtigenden Flic In einbeziehen,
Zwar könnte
überlegt werden, ob Zu Gunsten einer
Itgehend einheltJi.
ch~h VorgehenWieiseln'
NRW 'auch'dle'
B riffUchkeiten 'der
angesprochenen
Mustlrsatzung übernommen werde sollen. Letztlich
kann jede Kommune Jedoch .urgrund Ihrer S2ItnI1gs oheit Individuelle
Definitionen in Ortsrecht verankem.
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Hinsichtlich der vorgesehenen Regelung zu tellversle .lten FlAchengebe ich zu bedenken, dass eine Definition dieses Beg ffs gänzlich fehlt.
Es ist vielmehr 80, dass die unter diesem Punkt genen ten Flichen nach
der luver getroffenen Definition als befestigte Flieh
zu. gelten haben.
Oie Regelung zu den teIlversiegelten Flichen kann aher nLl' all eine
Ausnahme vom Grundsatz gelten. Wann eine solche
nahme vorliegt
kann allein durch die Verwaltungnur In von den Ublic
n Gegebenheiten
abweichenden Ausnahmefällen bestimmt werden. WI eine solche Ausnahmefür tenvers/egelte Fliehen S8tz.1J'19smlßig9 gelt, muss die Regelung aus Gründen dei gestimmtheltBgeboteaJede .//, grundlegende
Vorgaben 10r die zu treffende Entscheidung vorsehe. Insoweit müsste
die hier vorgelegte Regelung so verstanden werden, dass grundsätzlich
ein Anspruch auf Anerkennung als tellversiegelte FI ehe besteht, wenn
nachgewiesen wird, dass eine Versickerungslelstung von 500 Liternpro
Sekunde und Hektar dauerhaft nicht unterschritten wi
Hierbei ist aus meiner Sicht die Frage zu steifen. WI ein solcher Nachweis erbracht werden kann. Im Zweifel kann ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand erforderlichsein. um die Angilben er GrundstückseIgentümer vor Ort zu überprüfen. Wird ,?ine lolche Au nahmeregelung In
dies Satzung aufgenommen, mUli im Übrigen auchxplizit ein entspre-
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chender
Gebührenabsct1lag
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{ISs.
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in der SatnJng geregelt erden.
Hinsichtlich der flächenmiiBfgen
BerOcksichVgung
on Zisternen und
Hauswasserwerken
wird nicht ersichtlich,wie das Y, rhiltnfs \Ion 10 m~
bzw. 15 ml zu 1 m' ermittelt wird und warum zwis hen den einzelnen
Nutzungsarten ein Unterschied zu machen ist. Sowei die Ermittlungdies~r Zahlen jedoch nachvoflzlehbar dargelegt werden kann, bewegt sich
eine entsprechende Festsetzung im rechtlichen Rah sn. Gleiches giltfür
die fläctlenmäßige Ben:lckslchtigung von Teichen.
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Ich hoffe, lhr1enmit diesen Anmerkungen geholfen
für Rückfragen gerne zur VerfOgung.
Mit freundlichen GrOßen
Im Auftrag
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(Vio~ ~allbaum)
Rechtsanwältin
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