Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
zur V 93/2008
Merkblatt zur Niederschlagswasserbeseitigung
in Erftstadt
Zur Sicherstellung einer geordneten Niederschlagswasserbeseitigung in Erftstadt sind
nachfolgende Punkte seitens der Anschlussnehmer zu beachten:
Grundsätzlich besteht in allen Versorgungsgebieten des Stadtgebietes für
Niederschlagswasser welches von befestigten Flächen abfließt, ein Anschluss und
Benutzungszwang. Die Stadt/Stadtwerke berufen sich hierbei auf die in §53 Abs. 1c
Landeswassergesetz geregelte Niederschlagswasserüberlassungsverpflichtung.
Über Ausnahmen von dieser Pflicht befinden die Stadtwerke nach pflichtgemäßem
Ermessen.
Regelmäßig
liegt
eine
Ausnahme
dann
vor,
wenn
die
Niederschlagswasserbeseitigung geordnet erfolgt.
Geordnet ist dabei z.B.:
Von befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser welches,
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über einen Mischwasseranschluss der Kanalisation zugeführt wird.
bei Trennsystem über einen Regenwasseranschluss dem Regenwasserkanal
zugeführt wird.
in Behältern/Zisternen mit einem Mindestfassungsvolumen von 1000 Litern zur
Gartenbewässerung gesammelt und durch den Überlauf mit der
Abwasserkanalisation verbunden ist bzw. bleibt.
bei Mischsystem auf dem Grundstück verrieselt, versickert oder ortsnah einem
Gewässer zugeführt wird und hierfür entsprechende Genehmigungen in Form von
Einleiterlaubnis etc. vorliegen.
in Haus- bzw. Brauchwasserwerken wiederverwendet wird, wenn die jeweiligen
Genehmigungen zum Betrieb der Anlage vorliegen und diese korrekt betrieben
wird..
Ungeordnet und damit nicht zulässig ist z.B.:
Von befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser welches,
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einer geordneten Niederschlagswasser gem. o.a. Definition oder deren Ziel zuwider
läuft.
vollständig von der Regenwasserkanalisation abgekoppelt wird.
mit technischen Hilfsmitteln (Rohren, Pflasterrinnen, Senken etc.) gefasst und
anschließend frei und unkontrolliert über die belebte Bodenzone beseitigt wird.
so beseitigt wird, dass es zu einer Beeinträchtigung Einzelner, des Wohls der
Allgemeinheit oder zur einseitigen Belastung der Solidargemeinschaft der Kunden
der Stadtwerke kommt.
Zur Erhebung von Entgelten zur Niederschlagswasserbeseitigung ist die Definition
der Begriffe befestigt, unbefestigt, versiegelt, unversiegelt, teilversiegelt, erforderlich.
Befestigte Flächen:
Hierunter fallen alle Flächen, deren Oberfläche so beschaffen ist, dass das auf sie fallende
Niederschlagswasser nicht unmittelbar im Untergrund versickert. Grundsätzlich gelten als
befestigt: Alle Arten von Pflaster, Rasengittersteine, bituminöse Befestigungen aller Art,
wassergebundene Decken, Schotterrasen, Dächer, Gründächer etc.
Unbefestigte Flächen:
Als unbefestigt gelten lediglich Flächen, bei denen das auf sie fallende
Niederschlagswasser unmittelbar und ohne Hilfsmittel über die belebte Bodenzone ins
Erdreich eindringt. (undrainierte Rasenflächen, Äcker, Wiesen etc.)
Versiegelte Flächen:
Als versiegelt gelten zunächst alle befestigten Oberflächen
Unversiegelte Flächen
Als unversiegelt gelten nur unbefestigte Flächen.
Teilversiegelte Flächen
Die Stadtwerke entscheiden im Einzelfall anhand des Umfangs der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Kanalisation darüber, inwieweit eine Fläche als Teilversiegelt
eingestuft werden kann. Hierbei wird das Gefälle der Fläche, deren Aufnahme- bzw. evtl.
Speichervermögen sowie die Art der Wasserführung etc. berücksichtigt.
Die diesbezüglich zu erbringenden Nachweise obliegen dem Kunden. Dabei ist
Mindestvoraussetzung für die Anerkennung als teilversiegelte Fläche, dass diese eine
Versickerungsleistung von 500 Litern pro Sekunde und Hektar dauerhaft nicht
unterschreitet.
Grundsätzlich wird die ökologische Wiederverwendung des Niederschlagswassers in
Erftstadt begrüßt. Diese wird auch insoweit gefördert, dass bei der Installation von
Zisternen, Brauchwasserwerken etc. eine Reduzierung der abflusswirksamen Flächen
in der Abrechnung erfolgt.
Zisternen und Brauchwasserwerke mit Überlauf in die Kanalisation:
Bei der Verwendung von Zisternen zur Niederschlagswasserspeicherung bzw.
Gartenbewässerung wird je Kubikmeter (1000 Liter) effektivem Rückhaltevolumen, ein
Abzug von 10 Quadratmetern bei der versiegelten Fläche in Ansatz gebracht. Hierbei ist
aber der Nachweis der Verwendungsmöglichkeiten seitens des Kunden zu erbringen.
Ferner bedürfen die Anlagen der Genehmigung durch die Stadtwerke u. ggflls. durch die
übergeordneten Behörden. Gleiches gilt für die Verwendung von Niederschlagswasser zur
Toilettenspülung etc. mittels sog. Hauswasserwerke. Hier werden je Kubikmeter effektivem
Speichervolumen des vorgeschalteten Behälters 15 Quadratmeter bei der versiegelten
Fläche in Abzug gebracht.
Teiche, Zierteiche, Löschwasserteiche etc.
Für Teiche, Zierteiche, Löschwasserteiche etc. wird je Quadratmeter Wasserfläche ein
Quadratmeter von der versiegelten Fläche abgezogen. Ferner bedürfen die Anlagen der
Genehmigung durch die Stadtwerke u. ggflls. durch die übergeordneten Behörden.
Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet gelten ferner die Festlegungen
in der als Anlage beigefügten Tabelle.