Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage III zur Vorlage 93/2008
In der Sitzung des Betriebsausschusses vom 06.03.2008 wurde die Betriebsleitung
beauftragt, die Vorlage insoweit zu ergänzen, als dass bezüglich des Merkblattes
die Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eingeholt, und eine
entsprechende Kostenkalkulation für die Erfassung der abflusswirksamen und
versiegelten Flächen mittels Selbsterhebungsbögen erstellt werden sollte
Die Stellungnahme der Abwasserberatung liegt nunmehr vor und ist in der
Anlage beigefügt. Demnach ist das Merkblatt insgesamt sachlich stimmig und
entspricht den rechtlichen Vorgaben.
Die Abwasserberatung geht im Detail noch auf die Einzelheiten ein, wobei es sich
vorwiegend
um
juristische
Feinheiten
und
Formulierungen
für
eine
Satzungsregelung handelt.
Eine derartig dezidierte Formulierung ist für das Merkblatt aber nicht gewünscht
und auch nicht erforderlich. Es handelt sich hierbei eben um keine
Satzungsregelung
sondern
um
einen
möglichst
leicht
verständliche
Orientierungshilfe für unsere Kunden und auch für die Mitarbeiter(innen) der
Stadtwerke.
Anmerkung zum Schreiben der Kommunal und Abwasserberatung NRW.
Zu Abs 2:
Gerade aus Gründen der Gleichbehandlung ist es sinnvoll, für alle Kunden im
Vorfeld zur Einführung eines Splittings leicht verständliche und möglichst
verbindliche Aussagen zum Umgang mit Niederschlagswasser zu machen. Genau
deswegen wurde das Merkblatt seitens der Betriebsleitung erstellt.
Zu Abs 3:
Es ist gewollt, bei Mischsy stem eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung zu
ermöglichen. Infolge von hy draulischen Engpässen in der Mischwasserkanalisation
ist es oftmals gerade sinnvoll, das Niederschlagswasser dezentral zu beseitigen.
Allerdings muss die Niederschlagswasserbeseitigung bei Abkopplung vom
Mischsy stem geordnet erfolgen, was durch das Merkblatt eindeutig geregelt wird.
Zu Abs 4:
Ein diesbezüglicher Hinweis sollte eben genau nicht erfolgen, weil in Erftstadt ein
freies „Auslaufenlassen“ von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone eben
nicht gewünscht ist. Es ist in anderen Fällen gerade bei solchen Fällen zu
erheblichen Nachbarstreitigkeiten wegen Vernässung etc. gekommen. Es kann nur
dringend davon abgeraten werden, in diesen Fällen von der Niederschalgswasserüberlassungsverpflichtung gem. §53 Abs.1c LWG NRW Abstand zu nehmen.
Zu Abs 5:
Es handelt sich hierbei um eine unrichtige Feststellung. Das Merkblatt sieht nur bei
Mischsy stem eine ortsnahe Einleitung in einen Vorfluter vor und schließt damit
eben diese bei Trennsy stem aus.
Zu Abs 6:
Es handelt sich um eine Formulierung für eine Satzung. Diese ist im Merkblatt
entbehrlich.
Zu Abs 7:
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5911.doc
Es wurde bewusst auf die Definition des Begriffes „Teilversiegelt“ verzichtet, da
diese eine Auflistung von einer Reihe von Möglichkeiten bedeuten würde. Eine
derartige Auflistung würde aber zwangsläufig die Festlegung auf bestimmte
Materialien bedeuten und dies wird durch die Vorgabe der Mindestsickerfähigkeit
verhindert.
Die Hersteller von Ökopflaster geben die Sickerfähigkeit genau nach dieser Größe
an. Handelsübliche Ökopflaster mit nachweislich dauerhafter Durchlässigkeit
verfügen über eine Versickerungsleistung von 500 l/(s*ha) laut Herstellerangaben.
Zu Abs 8:
Die Nachvollziehbarkeit des Abzuges von Rückhaltevolumen ist technisch gegeben.
Niederschlagswasser, welches gedrosselt dem Kanal zugeführt wird, führt in
bestimmten
Bereichen
zur
Abfederung
hy draulischer
Spitzenlasten.
Niederschlagswasser, welches in Zisternen zur Gartenbewässerung oder in
Brauchwasserwerken zwischengespeichert wird findet eine weitergehende
ökologisch sinnvolle Nutzung. Diese führt zwar nicht unmittelbar zu einer
Kostenentlastung für die Solidargemeinschaft, trägt aber zu einer allgemein
sinnvollen Verwendung von Regenwasser bei.
Damit nicht grundsätzlich jede Form der Niederschlagswasserbeseitigung gewählt
werden kann, ist auch hier die Definition „geordnet“ und „ungeordnet“ sinnvoll.
Kostenermittlung für die Feststellung der abflusswirksamen
Flächen im Stadtgebiet Erftstadt unter Zuhilfenahme von
Selbsterhebungsbögen.
Trotz mehrfacher Nachfragen bei Kommunen die eine Flächenfeststellung mit Hilfe
eines Selbsterhebungsbogens durchgeführt haben, ist eine Kostenfeststellung wenn
überhaupt nur mit großen Unwägbarkeiten möglich.
Die Schwankungen sind der Tatsache geschuldet, dass im Vorfeld niemand exakt
die Rücklaufquote vorhersehen kann. Diese beeinflusst jedoch erheblich die Kosten
für den Aufwand der Nacherfassung bzw. der Nachbearbeitung. Bei allen Anfragen
wurde der Nachbearbeitungsaufwand bei Selbsterhebung ohne Überfliegungsdaten
erheblich höher eingeschätzt. Bei der Stadt Ratingen ist von einem renommierten
Büro die Selbsterhebung begleitet worden, wobei die Nachbearbeitung der Daten
die Kosten des ursprünglichen Angebotes nochmals um 50 % überstiegen hat
Die Qualität der Daten entsprach ebenfalls nicht dem gewünschten Ziel der
verursachergerechteren Entgelterhebung.
Die zu erbringenden Leistungen bei beiden Verfahren unterscheiden sich
letztendlich nur durch die reine Überfliegung. Die verbleibenden Schritte an sich
sind bei beiden Verfahren etwa gleich- wobei letztendlich der Zeitaufwand je
Arbeitsschritt bei den Selbsterhebungbögen erheblich höher ist. Dies wird von den
Kommunen die dieses Verfahren gewählt haben auch vielfach in der Form bestätigt,
dass diese im „Wiederholungsfall“ ebenfalls auf das Mittel einer Überfliegung
zurückgreifen würden.
In der Anlage ist nochmals eine genauere Aufteilung der erforderlichen Schritte
unterteilt in die jeweiligen Verfahren beigefügt.
(Bösche)
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5911.doc