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Beschlussvorlage (Anlage III zur V93/2008)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage III zur V93/2008) Beschlussvorlage (Anlage III zur V93/2008)

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Inhalt der Datei

Anlage III zur Vorlage 93/2008 In der Sitzung des Betriebsausschusses vom 06.03.2008 wurde die Betriebsleitung beauftragt, die Vorlage insoweit zu ergänzen, als dass bezüglich des Merkblattes die Stellungnahme der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eingeholt, und eine entsprechende Kostenkalkulation für die Erfassung der abflusswirksamen und versiegelten Flächen mittels Selbsterhebungsbögen erstellt werden sollte Die Stellungnahme der Abwasserberatung liegt nunmehr vor und ist in der Anlage beigefügt. Demnach ist das Merkblatt insgesamt sachlich stimmig und entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die Abwasserberatung geht im Detail noch auf die Einzelheiten ein, wobei es sich vorwiegend um juristische Feinheiten und Formulierungen für eine Satzungsregelung handelt. Eine derartig dezidierte Formulierung ist für das Merkblatt aber nicht gewünscht und auch nicht erforderlich. Es handelt sich hierbei eben um keine Satzungsregelung sondern um einen möglichst leicht verständliche Orientierungshilfe für unsere Kunden und auch für die Mitarbeiter(innen) der Stadtwerke. Anmerkung zum Schreiben der Kommunal und Abwasserberatung NRW. Zu Abs 2: Gerade aus Gründen der Gleichbehandlung ist es sinnvoll, für alle Kunden im Vorfeld zur Einführung eines Splittings leicht verständliche und möglichst verbindliche Aussagen zum Umgang mit Niederschlagswasser zu machen. Genau deswegen wurde das Merkblatt seitens der Betriebsleitung erstellt. Zu Abs 3: Es ist gewollt, bei Mischsy stem eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung zu ermöglichen. Infolge von hy draulischen Engpässen in der Mischwasserkanalisation ist es oftmals gerade sinnvoll, das Niederschlagswasser dezentral zu beseitigen. Allerdings muss die Niederschlagswasserbeseitigung bei Abkopplung vom Mischsy stem geordnet erfolgen, was durch das Merkblatt eindeutig geregelt wird. Zu Abs 4: Ein diesbezüglicher Hinweis sollte eben genau nicht erfolgen, weil in Erftstadt ein freies „Auslaufenlassen“ von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone eben nicht gewünscht ist. Es ist in anderen Fällen gerade bei solchen Fällen zu erheblichen Nachbarstreitigkeiten wegen Vernässung etc. gekommen. Es kann nur dringend davon abgeraten werden, in diesen Fällen von der Niederschalgswasserüberlassungsverpflichtung gem. §53 Abs.1c LWG NRW Abstand zu nehmen. Zu Abs 5: Es handelt sich hierbei um eine unrichtige Feststellung. Das Merkblatt sieht nur bei Mischsy stem eine ortsnahe Einleitung in einen Vorfluter vor und schließt damit eben diese bei Trennsy stem aus. Zu Abs 6: Es handelt sich um eine Formulierung für eine Satzung. Diese ist im Merkblatt entbehrlich. Zu Abs 7: D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5911.doc Es wurde bewusst auf die Definition des Begriffes „Teilversiegelt“ verzichtet, da diese eine Auflistung von einer Reihe von Möglichkeiten bedeuten würde. Eine derartige Auflistung würde aber zwangsläufig die Festlegung auf bestimmte Materialien bedeuten und dies wird durch die Vorgabe der Mindestsickerfähigkeit verhindert. Die Hersteller von Ökopflaster geben die Sickerfähigkeit genau nach dieser Größe an. Handelsübliche Ökopflaster mit nachweislich dauerhafter Durchlässigkeit verfügen über eine Versickerungsleistung von 500 l/(s*ha) laut Herstellerangaben. Zu Abs 8: Die Nachvollziehbarkeit des Abzuges von Rückhaltevolumen ist technisch gegeben. Niederschlagswasser, welches gedrosselt dem Kanal zugeführt wird, führt in bestimmten Bereichen zur Abfederung hy draulischer Spitzenlasten. Niederschlagswasser, welches in Zisternen zur Gartenbewässerung oder in Brauchwasserwerken zwischengespeichert wird findet eine weitergehende ökologisch sinnvolle Nutzung. Diese führt zwar nicht unmittelbar zu einer Kostenentlastung für die Solidargemeinschaft, trägt aber zu einer allgemein sinnvollen Verwendung von Regenwasser bei. Damit nicht grundsätzlich jede Form der Niederschlagswasserbeseitigung gewählt werden kann, ist auch hier die Definition „geordnet“ und „ungeordnet“ sinnvoll. Kostenermittlung für die Feststellung der abflusswirksamen Flächen im Stadtgebiet Erftstadt unter Zuhilfenahme von Selbsterhebungsbögen. Trotz mehrfacher Nachfragen bei Kommunen die eine Flächenfeststellung mit Hilfe eines Selbsterhebungsbogens durchgeführt haben, ist eine Kostenfeststellung wenn überhaupt nur mit großen Unwägbarkeiten möglich. Die Schwankungen sind der Tatsache geschuldet, dass im Vorfeld niemand exakt die Rücklaufquote vorhersehen kann. Diese beeinflusst jedoch erheblich die Kosten für den Aufwand der Nacherfassung bzw. der Nachbearbeitung. Bei allen Anfragen wurde der Nachbearbeitungsaufwand bei Selbsterhebung ohne Überfliegungsdaten erheblich höher eingeschätzt. Bei der Stadt Ratingen ist von einem renommierten Büro die Selbsterhebung begleitet worden, wobei die Nachbearbeitung der Daten die Kosten des ursprünglichen Angebotes nochmals um 50 % überstiegen hat Die Qualität der Daten entsprach ebenfalls nicht dem gewünschten Ziel der verursachergerechteren Entgelterhebung. Die zu erbringenden Leistungen bei beiden Verfahren unterscheiden sich letztendlich nur durch die reine Überfliegung. Die verbleibenden Schritte an sich sind bei beiden Verfahren etwa gleich- wobei letztendlich der Zeitaufwand je Arbeitsschritt bei den Selbsterhebungbögen erheblich höher ist. Dies wird von den Kommunen die dieses Verfahren gewählt haben auch vielfach in der Form bestätigt, dass diese im „Wiederholungsfall“ ebenfalls auf das Mittel einer Überfliegung zurückgreifen würden. In der Anlage ist nochmals eine genauere Aufteilung der erforderlichen Schritte unterteilt in die jeweiligen Verfahren beigefügt. (Bösche) D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5911.doc