Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
34 kB
Datum
26.08.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zum A 9512008
Antrag zur Einrichtung von Parkflächen mit einstündiger Parkerlaubnis in der
Frankenstraße
In meiner Stellungnahme zum o.g. Antrag begründete ich, warum die Ausweisung einer
Parkscheibenpflicht nur in einem größeren Straßenabschnitt möglich ist. Gleichfalls habe ich
auch darauf hingewiesen, dass in einem solchen Abschnitt mehrere Geschäfte (möglichst mit
Laufkundschaft) vorhanden sein sollen, damit nicht der Vorwurf einer Einzelfallregelung
(Begünstigung) aufkommen kann..
In der Frankenstraße befindet sich an der Stelle, wo laut Antrag die Parkscheibenpflicht
eingeführt werden soll, nur ein einziges Geschäft. Weitere, benachbarte Geschäfte sind in
diesem Straßenabschnitt leider nicht vorhanden.
Bei Einfuhrung einer Parkscheibenpflicht (z.B. werktags zw. 9.00 Uhr und 17.00 Uhr) wird
ein Teil der Anwohner ihre Fahrzeuge in andere, benachbarte Straßenabschnitte abstellen,
was evtl. zu einem ungewollten, neuen Parkraumproblem (Verdrängungsprozess) fuhren
könnte. Aus den o.g. Gründen kann ich, die beantragte Einfuhrung einer Parkscheibenpflicht
in der Frankenstraße nicht befurworten.
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