Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 380/2006
Az.: 61. 21-20 / 119 A 2. vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.05.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
18.05.2006
Rat
20.06.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. - Gymnich, Grisfeld
Beschluss über die 2. vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 02.05.2006
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt
gültigen Fassung, wird beschlossen, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. –
Gymnich, Grisfeld in zwei Teilbereichen vereinfacht zu ändern (s. Anlageplan). Der Anlageplan ist
Bestandteil des Beschlusses.
Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. – Gymnich, Grisfeld wird gem.
§§ 13, 2, 4 und 10 BauGB vom 24.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung als
Satzung beschlossen.
Begründung:
Im Rahmen der Vermarktung der Baugrundstücke hat sich herausgestellt, dass in diesem
Baugebiet zur Zeit die Nachfrage nach Doppelhäusern nur sehr gering ist. Darüber hinaus sind die
im Plangebiet vorgesehenen Einzelhausgrundstücke bis auf wenige Grundstücke veräußert oder
an die Grundstücks-Voreigentümer übertragen.
Um die Vermarktung nicht zu sehr zu verzögern und um flexibler der Nachfrage entsprechend
reagieren zu können, sollen in zwei Teilbereichen, in denen bisher ausschließlich Doppelhäuser
zulässig sind, nunmehr auch Einzelhäuser zugelassen werden. Damit einer Einzelhausbebauung
entsprechende Grundstücksaufteilung und Anordnung der Bebauung ermöglicht werden kann,
wird gleichzeitig die überbaubare Grundstücksfläche geringfügig erweitert.
Da die Höhen- und Gestaltungsvorgaben für die Bebauung nicht geändert und somit das
Gebäudevolumen unverändert bleibt und die Stellung der Gebäude durch die Erweiterung des
Baufensters nur geringfügig verändert werden kann, bleibt das ursprünglich städtebaulich
angestrebte Bebauungs- und Straßenbild erhalten.
Aus städtebaulicher Sicht ist somit die Änderung von ausschließlich Doppelhausbebauung in
Einzel- oder Doppelhausbebauung vertretbar.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt und die von der Änderung betroffenen
Grundstücksnachbarn haben der Änderung zugestimmt. Behörden und Träger öffentlicher Belange
sind durch die Planänderung nicht betroffen.
(Bösche)
Anlage
- 2. vereinfachte Änderung
-2-