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Beschlussvorlage (Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. - Gymnich, Grisfeld Beschluss über die 2. vereinfachte Änderung )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. - Gymnich, Grisfeld
Beschluss über die 2. vereinfachte Änderung ) Beschlussvorlage (Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. - Gymnich, Grisfeld
Beschluss über die 2. vereinfachte Änderung )

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 380/2006 Az.: 61. 21-20 / 119 A 2. vereinf Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.05.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 18.05.2006 Rat 20.06.2006 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. - Gymnich, Grisfeld Beschluss über die 2. vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 02.05.2006 Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. – Gymnich, Grisfeld in zwei Teilbereichen vereinfacht zu ändern (s. Anlageplan). Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119 A, E. – Gymnich, Grisfeld wird gem. §§ 13, 2, 4 und 10 BauGB vom 24.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Begründung: Im Rahmen der Vermarktung der Baugrundstücke hat sich herausgestellt, dass in diesem Baugebiet zur Zeit die Nachfrage nach Doppelhäusern nur sehr gering ist. Darüber hinaus sind die im Plangebiet vorgesehenen Einzelhausgrundstücke bis auf wenige Grundstücke veräußert oder an die Grundstücks-Voreigentümer übertragen. Um die Vermarktung nicht zu sehr zu verzögern und um flexibler der Nachfrage entsprechend reagieren zu können, sollen in zwei Teilbereichen, in denen bisher ausschließlich Doppelhäuser zulässig sind, nunmehr auch Einzelhäuser zugelassen werden. Damit einer Einzelhausbebauung entsprechende Grundstücksaufteilung und Anordnung der Bebauung ermöglicht werden kann, wird gleichzeitig die überbaubare Grundstücksfläche geringfügig erweitert. Da die Höhen- und Gestaltungsvorgaben für die Bebauung nicht geändert und somit das Gebäudevolumen unverändert bleibt und die Stellung der Gebäude durch die Erweiterung des Baufensters nur geringfügig verändert werden kann, bleibt das ursprünglich städtebaulich angestrebte Bebauungs- und Straßenbild erhalten. Aus städtebaulicher Sicht ist somit die Änderung von ausschließlich Doppelhausbebauung in Einzel- oder Doppelhausbebauung vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt und die von der Änderung betroffenen Grundstücksnachbarn haben der Änderung zugestimmt. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind durch die Planänderung nicht betroffen. (Bösche) Anlage - 2. vereinfachte Änderung -2-