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Anfrage (Anfrage bzgl. Niederschriften des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
62 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Uwe Wegner Kolibristraße 33 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ratsbüro Holzdamm 10 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Herr Thanner 0 22 35 / 409-202 Ihre Anfrage vom 18.02.2008 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen 100 Datum 13.10.2008 F 106/2008 01.04.2008 Anfrage bzgl. Niederschriften des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr Sehr geehrter Herr Wegner, zu 1: Innerhalb der Verwaltung regelt die „Dienstanweisung für den Sitzungsdienst“ u.a. das Verfahren bei der Erstellung von Niederschriften. Niederschriften sind unverzüglich nach der Sitzung zu erstellen und dem zuständigen Dezernenten und dem Bürgermeister zur Mitzeichnung vorzulegen. Das Ratsbüro leitet die Niederschrift an den / die Ausschussvorsitzende(n) weiter. Verbindliche Regelungen für die Erstellung der Niederschriften enthält die vom Rat der Stadt Erftstadt einstimmig beschlossenen Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Erftstadt: § 16 Niederschrift (1) (2) Über jede Ratssitzung wird eine Niederschrift durch den Schriftführer angefertigt. Die Niederschrift wird als Beschlussprotokoll geführt. Sie muss enthalten: 1. Die Namen der anwesenden Stadtverordneten und der fehlenden unter Angabe, ob sie entschuldigt sind sowie die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen. 2. Die Namen der Stadtverordneten, bei denen Ausschlussgründe nach  § 31 GO vorliegen. 3. Einen Vermerk über die Feststellung der ordnungsmäßigen Ladung und der Beschlussfähigkeit. 4. Die behandelten Beratungsgegenstände. 5. Die gestellten Anträge. 6. Die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Ergebnisse von Wahlen, wobei hier festzuhalten ist, 6.1 das Stimmenverhältnis, wenn es festgestellt wurde, 6.2 bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Mitglied gestimmt hat, 7. (3) (4) (5) 6.3 bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber, 6.4 beim Losentscheid die Beschreibung der Wahlhandlung. Ordnungsmaßnahmen des Bürgermeisters. Jede Fraktion kann verlangen, dass ihre Stellungnahmen im wesentlichen Inhalt protokolliert werden. Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift soll jedem Stadtverordneten und Ausschussmitglied spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugestellt werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Niederschrift schriftlich oder zu Protokoll beim Bürgermeister erhoben werden; gehen bis zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen ein, so gilt die Niederschrift als genehmigt. zu 2. In einer Vielzahl von Fällen ist es erforderlich die Niederschrift den jeweiligen Fachämtern bzw. Eigenbetrieben vorzulegen, um erforderliche Fachinformationen zu erhalten. Obwohl Beschlussprotokolle geführt werden, werden Erklärungen von Ausschussmitgliedern oder der Verwaltung abgegeben, für deren Protokollierung eine Rückfrage erforderlich ist um den Inhalt der Erklärung richtig wiederzugeben. Der bzw. die Schriftführer/in sind – u.a. bei Ausschüssen wie dem Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr.- für die Protokollierung von Sachverhalten verantwortlich, die nicht in ihr Aufgabengebiet fallen. Der Ausschuss behandelt Angelegenheiten des ÖPNV, des Feuer- und Rettungswesens, des Eigenbetriebes Straßen, aus dem Aufgabengebiet Recht und Ordnung und es sind bei der Verwendung von Fachbegriffen etc. Nachfragen in den einzelnen Fachämtern/Eigenbetrieben erforderlich. zu 3. Gemäß der §§ 58 Abs. 2 und § 58 Abs. 7 i.V.m. § 52 Abs. 1 werden die Niederschriften der Ausschüsse vom Schriftführer und dem / der Ausschussvorsitzenden unterzeichnet. Der/die vom jeweiligen Ausschuss gewählte Schriftführer/in und der / die Ausschussvorsitzende kontrollierenden – unabhängig voneinander - die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift. Bei Unstimmigkeiten über die Richtigkeit der Niederschrift sind zunächst die beiden Unterzeichner aufgefordert eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, sollen die Niederschriften unter Kenntlichmachung der strittigen Punkte unterzeichnet werden, damit die anderen Teile der Niederschrift die Beweiskraft öffentlicher Urkunden erlangen. Einwände gegen die Niederschrift sind in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu behandeln und können nur durch einen entsprechenden neuen Beschluss des zuständigen Gremiums korrigiert werden. (Bösche) -2-