Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
10.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 189/2008
Az.: -32-
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 09.04.2008
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
10.06.2008
Bemerkungen
Ausnahme vom Einstellungsstopp
hier: Neueinstellungen von Überwachungskräften für den ruhenden Straßenverkehr
beim Rechts- und Ordnungsamt
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen zur Verfügung. Die Stellen sind im Stellenplan vorhanden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.04.2008
Beschlussentwurf:
Der Einstellung von zwei Überwachungskräften (je eine zum 01.08.2008 und 01.09.2008)für den
ruhenden Straßenverkehr beim Rechts- und Ordnungsamt wird zugestimmt.
Begründung:
Beim Rechts- und Ordnungsamt sind zurzeit 5 Mitarbeiterinnen mit je 20 Wochenstunden als
Überwachungskräfte für den Bereich des ruhenden Straßenverkehrs beschäftigt.
Eine Mitarbeiterin tritt ab 01.09.2008 die Freistellungsphase in der Altersteilzeit an. Die dann frei
werdende Stelle soll zum 01.09.2008 nach besetzt werden, so dass die Ausnahme vom
Einstellungsstopp erforderlich ist.
Eine weitere Mitarbeiterin aus dem Bereich der Überwachungskräfte wurde am 01.02.2008,
zunächst befristet bis 31.07.2008, als Mitarbeiterin für den Bereich des Landeshundegesetzes
NRW beim Rechts- und Ordnungsamt eingesetzt. Die Befristung der Tätigkeit wurde vereinbart,
um sowohl seitens des Dienstherrn, als auch seitens der Mitarbeiterin überprüfen zu können, ob
eine Bewährung in dem Aufgabengebiet erfolgt. Für den Fall, dass diese Mitarbeiterin sich in dem
neuen Aufgabengebiet bewährt, wird die befristete Beschäftigung in eine unbefristete
Beschäftigung umgewandelt. Schon heute zeichnet sich die Tendenz ab, dass die Mitarbeiterin in
ihrem Aufgabengebiet gut zurecht kommt und eine Entfristung sehr wahrscheinlich ist. In diesem
Fall muss die frei werdende Stelle nachbesetzt werden, so dass auch hier die Ausnahme vom
Einstellungsstopp erforderlich ist.
Die Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe 3 TvöD.
(Bösche)
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