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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp hier: Neueinstellungen von Überwachungskräften für den ruhenden Straßenverkehr beim Rechts- und Ordnungsamt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
10.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp
hier: Neueinstellungen von Überwachungskräften für den ruhenden Straßenverkehr beim Rechts- und Ordnungsamt) Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp
hier: Neueinstellungen von Überwachungskräften für den ruhenden Straßenverkehr beim Rechts- und Ordnungsamt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 189/2008 Az.: -32- Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 09.04.2008 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 10.06.2008 Bemerkungen Ausnahme vom Einstellungsstopp hier: Neueinstellungen von Überwachungskräften für den ruhenden Straßenverkehr beim Rechts- und Ordnungsamt Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen zur Verfügung. Die Stellen sind im Stellenplan vorhanden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.04.2008 Beschlussentwurf: Der Einstellung von zwei Überwachungskräften (je eine zum 01.08.2008 und 01.09.2008)für den ruhenden Straßenverkehr beim Rechts- und Ordnungsamt wird zugestimmt. Begründung: Beim Rechts- und Ordnungsamt sind zurzeit 5 Mitarbeiterinnen mit je 20 Wochenstunden als Überwachungskräfte für den Bereich des ruhenden Straßenverkehrs beschäftigt. Eine Mitarbeiterin tritt ab 01.09.2008 die Freistellungsphase in der Altersteilzeit an. Die dann frei werdende Stelle soll zum 01.09.2008 nach besetzt werden, so dass die Ausnahme vom Einstellungsstopp erforderlich ist. Eine weitere Mitarbeiterin aus dem Bereich der Überwachungskräfte wurde am 01.02.2008, zunächst befristet bis 31.07.2008, als Mitarbeiterin für den Bereich des Landeshundegesetzes NRW beim Rechts- und Ordnungsamt eingesetzt. Die Befristung der Tätigkeit wurde vereinbart, um sowohl seitens des Dienstherrn, als auch seitens der Mitarbeiterin überprüfen zu können, ob eine Bewährung in dem Aufgabengebiet erfolgt. Für den Fall, dass diese Mitarbeiterin sich in dem neuen Aufgabengebiet bewährt, wird die befristete Beschäftigung in eine unbefristete Beschäftigung umgewandelt. Schon heute zeichnet sich die Tendenz ab, dass die Mitarbeiterin in ihrem Aufgabengebiet gut zurecht kommt und eine Entfristung sehr wahrscheinlich ist. In diesem Fall muss die frei werdende Stelle nachbesetzt werden, so dass auch hier die Ausnahme vom Einstellungsstopp erforderlich ist. Die Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe 3 TvöD. (Bösche) -2-