Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 187/2008
Az.: -32-
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 08.04.2008
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
19.06.2008
Bemerkungen
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 08.04.2008
Beschlussentwurf:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt
aus besonderem Anlass vom 29.11.2007 wird neu gefasst.
Begründung:
Die Firmengemeinschaft Erftstadt-Center hat schriftlich am 25.02.2008 und in mündlciher
Erläuterung am 04.04.2008 beantragt, am 01.06.2008 in Verbindung mit einem Weinfest in Liblar
für die Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr einen verkaufsoffenen Sonntag einzurichten.
Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 ist dies grundsätzlich
möglich. Danach dürfen Verkaufsstellen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von
5 Stunden geöffnet werden. Die jeweilige örtliche Ordnungsbehröde wird ermächtigt, die Tage
durch Verordnung frei zu geben. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage sind 3 Adventsonntage,
der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
In Erftstadt-Liblar ist aufgrund der Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen bislang der letzte Sonntag im August, der erste bzw. zweite
Sonntag im Oktober und der 1. Adventsonntag als verkaufsoffener Sonntag eingerichtet. Einer
Einrichtung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntages steht mithin nichts entgegen, so dass § 1
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass in der Stadt Erftstadt wie folgt neu gefasst wird:
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein:
a. Im Stadtteil Gymnich
An Christi Himmelfahrt (Gymnicher Ritt) in der Zeit von 12 Uhr – 17 Uhr
b. Im Stadtteil Lechenich
2 Wochen vor Ostern in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
an Fronleichnam in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 2. Sonntag im September in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 3. Adventsonntag in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
c. Im Stadtteil Liblar
am ersten Sonntag im Juni in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am letzten Sonntag im August in der Zeit von 11 Uhr – 16 Uhr
am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
am 1. Adventsonntag in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr
Der Titel der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist darüber hinaus zu ändern. Die Verordnung
heißt künftig:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt
Der Zusatz „aus besonderem Anlaß“ fällt weg. Dies ist notwendig, da seit Bestehen des
Ladenöffnungsgesetzes (16.11.2006) die Voraussetzung, dass gleichzeitig mit dem
verkaufsoffenen Sonntag ein besonderer Anlaß (Marktveranstaltung, Stadtfest etc.) verbunden
sein muss, entfallen ist. Diese Voraussetzung war nach alter Rechtslage (Ladenschlussgesetz) für
die Veranstaltung eines verkaufsoffenen Sonntages zwingend.
.
(Bösche)
-2-