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Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 187/2008 Az.: -32- Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 08.04.2008 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 19.06.2008 Bemerkungen Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 08.04.2008 Beschlussentwurf: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt aus besonderem Anlass vom 29.11.2007 wird neu gefasst. Begründung: Die Firmengemeinschaft Erftstadt-Center hat schriftlich am 25.02.2008 und in mündlciher Erläuterung am 04.04.2008 beantragt, am 01.06.2008 in Verbindung mit einem Weinfest in Liblar für die Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr einen verkaufsoffenen Sonntag einzurichten. Nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 ist dies grundsätzlich möglich. Danach dürfen Verkaufsstellen an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet werden. Die jeweilige örtliche Ordnungsbehröde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung frei zu geben. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage sind 3 Adventsonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. In Erftstadt-Liblar ist aufgrund der Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen bislang der letzte Sonntag im August, der erste bzw. zweite Sonntag im Oktober und der 1. Adventsonntag als verkaufsoffener Sonntag eingerichtet. Einer Einrichtung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntages steht mithin nichts entgegen, so dass § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt wie folgt neu gefasst wird: Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich An Christi Himmelfahrt (Gymnicher Ritt) in der Zeit von 12 Uhr – 17 Uhr b. Im Stadtteil Lechenich 2 Wochen vor Ostern in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr an Fronleichnam in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am 2. Sonntag im September in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am 3. Adventsonntag in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr c. Im Stadtteil Liblar am ersten Sonntag im Juni in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am letzten Sonntag im August in der Zeit von 11 Uhr – 16 Uhr am ersten bzw. zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr am 1. Adventsonntag in der Zeit von 13 Uhr – 18 Uhr Der Titel der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist darüber hinaus zu ändern. Die Verordnung heißt künftig: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt Der Zusatz „aus besonderem Anlaß“ fällt weg. Dies ist notwendig, da seit Bestehen des Ladenöffnungsgesetzes (16.11.2006) die Voraussetzung, dass gleichzeitig mit dem verkaufsoffenen Sonntag ein besonderer Anlaß (Marktveranstaltung, Stadtfest etc.) verbunden sein muss, entfallen ist. Diese Voraussetzung war nach alter Rechtslage (Ladenschlussgesetz) für die Veranstaltung eines verkaufsoffenen Sonntages zwingend. . (Bösche) -2-