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Beschlussvorlage (Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB; Neubau von Pflegeplätzen/Wohnungen und Arztpraxen in E. -Konradsheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
13.05.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB; Neubau von Pflegeplätzen/Wohnungen und Arztpraxen in E. -Konradsheim) Beschlussvorlage (Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB; Neubau von Pflegeplätzen/Wohnungen und Arztpraxen in E. -Konradsheim)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 186/2008 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 04.04.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 23.04.2008 Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft 23.04.2008 Ausschuss für Stadtentwicklung 13.05.2008 Betrifft: Bemerkungen Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB; Neubau von Pflegeplätzen/Wohnungen und Arztpraxen in E. -Konradsheim Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.04.2008 Beschlussentwurf: Dem Vorhaben der Firma PJK Konradsheim GmbH, Stadthalterhofallee 27, 50858 Köln (Nutzungsänderung - Umbau und Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden/Neubau von Pflegeplätzen, Wohnungen und Arztpraxen) in E.-Konradsheim, Frenzenstraße 43, wird das Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 34 (3a) BauGB erteilt. Begründung: Die Firma PJK Konradsheim GmbH hat mit Eingang vom 25.02.2008 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Nutzungsänderung und den Umbau bzw. die Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden in E.-Konradsheim, Frenzenstraße 43 (s. Anlagen), gestellt. Beabsichtigt ist die Einrichtung von ca. 15 bis 20 Pflegeplätzen, ca. 50 seniorengerechten Wohnungen - alternativ als Pflegewohnungen - , sowie die Errichtung von zwei Arztpraxen und eines ambulanten Pflegedienstes. Das Vorhaben liegt insgesamt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Konradsheim gem. § 34 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt für die betreffenden Grundstücke „Dorfgebiet“ dar. Da innerhalb des ehemaligen Hofbereiches u. a. auch Gebäudeteile neu errichtet bzw. erweitert werden und daraus Abweichungen im Sinne des § 34 (3a) BauGB entstehen, ist eine Einzelfallentscheidung notwendig, über die der zuständige Fachausschuss entscheiden kann. Da das Vorhaben Wohnbauzwecken dient, städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, wird empfohlen, dem Vorhaben zuzustimmen. (Bösche) -2-