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Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), E. - Bliesheim, Lange Heide I. Beschluss über die Anregungen und Hinweise II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), E. - Bliesheim, Lange Heide 
I.  Beschluss über die Anregungen und Hinweise 
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), E. - Bliesheim, Lange Heide 
I.  Beschluss über die Anregungen und Hinweise 
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), E. - Bliesheim, Lange Heide 
I.  Beschluss über die Anregungen und Hinweise 
II. Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 789/2006 Az.: 61. 21-00 / Erg BiLa Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 14.11.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 05.12.2006 Rat 19.12.2006 Betrifft: Bemerkungen Ergänzungssatzung (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), E. - Bliesheim, Lange Heide I. Beschluss über die Anregungen und Hinweise II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.11.2006 Beschlussentwurf: I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung der Ergänzungssatzung Erftstadt – Bliesheim, Lange Heide vorgebrachten Anregungen und Hinweise wird wie folgt entschieden: I. 1 Deutsche Telekom AG, T-Com TINL West PTI 22, Postfach 101042, 50450 Köln Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, hinsichtlich der erbetenen frühzeitigen Information wird zur Kenntnis genommen und bei Umsetzung der Planung entsprechend beachtet. I.2 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim Der Hinweis bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser über belebte Bodenschichten trifft für das Plangebiet nicht zu, da eine Versickerung auf dem Grundstück bzw. im Plangebiet nicht vorgesehen ist. Das anfallende Niederschlagswasser wird entsprechend dem Entwässerungsentwurf der Stadt Erftstadt in den Mischwasserkanal eingeleitet. Der Anregung hinsichtlich der Aufnahme eines Hinweises auf versickerungsfördernde Maßnahme ist mit der Festsetzung bezüglich der „Bodenbefestigung“ und den „Allgemeinen Empfehlungen“, das Brauchwasser zur Grünanlagenbewässerung zu nutzen, hinreichend Rechnung getragen. Dem Hinweis, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen an Gewässern im Stadtgebiet zu legen, kann hier nicht gefolgt werden, da derzeit keine Ökokontoflächen entlang von Gewässern zur Verfügung stehen. Es sind jedoch entsprechende Ökokontoflächen entlang des Rotbachs in Planung. I.3 Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren Der Anregung des Bergamtes Düren, einen Hinweis aufzunehmen, dass das Plangebiet im Bereich braunkohlenbergbaubedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung liegt, ist nicht erforderlich. Der natürliche Grundwasserspiegel liegt im Bereich des Plangebietes bei ca. 85 m und die Geländeoberfläche bei ca. 131 m über NN. Der Flurabstand zum natürlichen Grundwasserspiegel beträgt somit 46 m, sodass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw. Bebauung nicht zu erwarten ist. Das Plangebiet ist von der in der Nähe liegenden bewegungsaktiven, geologischen Störzone, dem sogenannten Swist-Sprung, in dessen Einwirkungsbereich es zu unterschiedlichen Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann, nicht betroffen. Die RWE Power AG wurde beteiligt und hat diesbezüglich keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. I.4 Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Euskirchen, Postfach 120161, 53874 Euskirchen Die Straßen NRW, Niederlassung Krefeld, Hansastraße 2, 47799 Krefeld wurden am Verfahren beteiligt (siehe auch I.5). Der Hinweis, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den durch den Verkehr auf der Bundesautobahn A 553 erzeugten Lärm erforderlich sind, ist bereits durch einen entsprechenden Hinweis, dass bei extremer Wetterlage eine Verkehrslärmbelastung nicht auszuschließen ist, im Plan entsprochen. I.5 Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Krefeld, Postfach 101352, 47713 Krefeld Bezüglich der Verkehrslärmbelastung siehe I.4 Der Anregung, dem Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Krefeld, die Lage notwendiger Ausgleichmaßnahmen außerhalb des Plangebietes im späteren Verfahren mitzuteilen, wird entsprochen. I. 6 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat -61.2-, 50124 Bergheim Bei der im Plan festgesetzten Ortsrandeingünung handelt es sich nicht um eine abschließende Eingrünung, da der Flächennutzungsplan im nordöstlichen Anschluss weitere Wohnbauflächen darstellt. Wie im Ökologischen Fachbeitrag erläutert, dient die festgesetzte Ortsrandeingünung nicht als Ausgleichsfläche. Der bilanzierte Ausgleichsbedarf für die Eingriffe in Natur und Landschaft wurde vollständig externen Ökokontoflächen zugeordnet. An der Festsetzung einer 3 m breiten Eingrünung, die Ortsrandeingrünung auf Zeit ist aber nicht als Ausgleichsfläche dient, wird aus städtebaulicher Sicht festgehalten. Der Anregung, in der Ergänzungssatzung die Lage in der Wasserschutzzone III B entsprechend zu kennzeichnen bzw. zu übernehmen, ist bereits durch einen Hinweis im Satzungsentwurf entsprochen. Da es sich um einen Entwurf einer Wasserschutzzone (Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung für das Wasserwerk Dirmerzheim) handelt und somit nicht um eine Festsetzung nach einem abgeschlossenen Verfahren, wird auf eine „Nachrichtlich Übernahme“ gem. § 9 Abs. 6 BauGB verzichtet. Dem Hinweis, dass aufgrund der Lage in der geplanten Wasserschutzzone III B der Einbau von Recyclingbaustoffen zu genehmigen ist, ist bereits durch einen Hinweis im Satzungsentwurf Rechnung getragen. -2- II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in der zuletzt gültigen Fassung wird die Ergänzungssatzung Erftstadt - Bliesheim, Lange Heide einschließlich Begründung als Satzung beschlossen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 26.09.2006 die Aufstellung der Ergänzungssatzung (Abrundungssatzung) Erftstadt - Bliesheim, Lange Heide beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 09.05.2006 bis 06.06.2006. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 11.10.2006 bis einschließlich 10.11.2006 statt. Die Ergänzungssatzung Erftstadt - Bliesheim, Lange Heide kann nunmehr einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen werden. (Bösche) Anlagen • Anlageplan • Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange -3-