Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 804/2006
Az.:
Amt: - 70 BeschlAusf.: - Datum: 16.11.2006
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
09.05.2007
Rat
19.06.2007
Betriebsausschuss Straßen
15.11.2007
Rat
18.12.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Neufassung der Satzung über die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt
zum 01.01.2008
V 803/2006
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.04.2007
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt wird beschlossen.
Begründung:
Am 24.05.2006 hat der NW Städte- und Gemeindebund eine neue Mustersatzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in den Mitteilungen des
NW Städte- und Gemeindebundes veröffentlicht. Die bisherige Mustersatzung hatte in ihren
wesentlichen Formulierungen fast zwei Jahrzehnte unverändert Bestand. Entwicklungen in der
Rechtssprechung, aber auch kommunalpolitische sowie verwaltungstechnische Aspekte haben
den Ausschlag gegeben, eine Überarbeitung der Mustersatzung vorzunehmen.
Grundsätzlich ist es angebracht, die bestehende Reinigungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt
durch die neue Mustersatzung zu ersetzen, wobei die Empfehlung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz
und Johlen berücksichtigt wurden. Kern der Neufassung der Satzung ist die Umstellung des
Gebührenmaßstabes vom Frontmetermaßstab zum Flächenmaßstab, welcher auf die Größe des
durch eine gereinigte öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks abstellt. In keinem Fall führt
ein Wechsel des Gebührenmaßstabes zu Mehreinnahmen der Kommune, da systemimmanent
lediglich die umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung mittels des Maßstabes (hier:
Flächenmaßstab) auf die Gebührenpflichtigen verteilt werden. Auch an der gleichmäßigen
Heranziehung von Anliegern und Hinterliegern ändert ein Maßstabswechsel nichts.
Die Vorteile des Grundstücksflächenmaßstabes:
- die Bemessungsgrundlage (Größe des Grundstücks) steht objektiv fest und ist insbesondere für
den Gebührenzahler anhand eigener Unterlagen (Kaufvertrag, Grundbuchauszug) nachvollziehbar
- Zuschnitt und Lage des Grundstücks zur Straße sowie der Verlauf von dessen Grundstücksseiten spielen für die Gebührenbemessung keine Rolle mehr, sondern ausschließlich die leicht
feststellbare Grundstücksgröße
- keine „Irritation“ der Gebührenpflichtigen mehr durch die irrtümliche, aber leider in der Praxis
immer wieder anzutreffende Gleichsetzung der „Berechnungsmeter / Grundstücksseitenlänge“ mit
den „Kehrmetern“ vor dem Grundstück
- es bedarf keiner satzungsmäßigen Ausgestaltung von Sonderregelungen für Hinterliegergrundstücke, Grundstücke an Wendehämmern o. ä.; für alle Grundsücke gilt ein eindeutiger und
einheitlicher Maßstab: die Grundstücksfläche
Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die Gebührensätze in der Neufassung der Satzung noch
nicht benannt werden können. Die Kalkulation wird erst im Herbst 2007 erstellt, wenn die
Gebühren des Rhein-Erft-Kreises und die Unternehmerpreise feststehen. Somit werden die neuen
Gebührensätze in der November-Sitzung zur Beratung vorgelegt.
(Bösche)
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