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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 V 803/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008
V 803/2006) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008
V 803/2006)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 804/2006 Az.: Amt: - 70 BeschlAusf.: - Datum: 16.11.2006 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 09.05.2007 Rat 19.06.2007 Betriebsausschuss Straßen 15.11.2007 Rat 18.12.2007 Betrifft: Bemerkungen Neufassung der Satzung über die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 V 803/2006 Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.04.2007 Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt wird beschlossen. Begründung: Am 24.05.2006 hat der NW Städte- und Gemeindebund eine neue Mustersatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in den Mitteilungen des NW Städte- und Gemeindebundes veröffentlicht. Die bisherige Mustersatzung hatte in ihren wesentlichen Formulierungen fast zwei Jahrzehnte unverändert Bestand. Entwicklungen in der Rechtssprechung, aber auch kommunalpolitische sowie verwaltungstechnische Aspekte haben den Ausschlag gegeben, eine Überarbeitung der Mustersatzung vorzunehmen. Grundsätzlich ist es angebracht, die bestehende Reinigungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt durch die neue Mustersatzung zu ersetzen, wobei die Empfehlung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen berücksichtigt wurden. Kern der Neufassung der Satzung ist die Umstellung des Gebührenmaßstabes vom Frontmetermaßstab zum Flächenmaßstab, welcher auf die Größe des durch eine gereinigte öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks abstellt. In keinem Fall führt ein Wechsel des Gebührenmaßstabes zu Mehreinnahmen der Kommune, da systemimmanent lediglich die umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung mittels des Maßstabes (hier: Flächenmaßstab) auf die Gebührenpflichtigen verteilt werden. Auch an der gleichmäßigen Heranziehung von Anliegern und Hinterliegern ändert ein Maßstabswechsel nichts. Die Vorteile des Grundstücksflächenmaßstabes: - die Bemessungsgrundlage (Größe des Grundstücks) steht objektiv fest und ist insbesondere für den Gebührenzahler anhand eigener Unterlagen (Kaufvertrag, Grundbuchauszug) nachvollziehbar - Zuschnitt und Lage des Grundstücks zur Straße sowie der Verlauf von dessen Grundstücksseiten spielen für die Gebührenbemessung keine Rolle mehr, sondern ausschließlich die leicht feststellbare Grundstücksgröße - keine „Irritation“ der Gebührenpflichtigen mehr durch die irrtümliche, aber leider in der Praxis immer wieder anzutreffende Gleichsetzung der „Berechnungsmeter / Grundstücksseitenlänge“ mit den „Kehrmetern“ vor dem Grundstück - es bedarf keiner satzungsmäßigen Ausgestaltung von Sonderregelungen für Hinterliegergrundstücke, Grundstücke an Wendehämmern o. ä.; für alle Grundsücke gilt ein eindeutiger und einheitlicher Maßstab: die Grundstücksfläche Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die Gebührensätze in der Neufassung der Satzung noch nicht benannt werden können. Die Kalkulation wird erst im Herbst 2007 erstellt, wenn die Gebühren des Rhein-Erft-Kreises und die Unternehmerpreise feststehen. Somit werden die neuen Gebührensätze in der November-Sitzung zur Beratung vorgelegt. (Bösche) -2-