Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
-6570- La
2. Anlage zur Vorlage V 804/2006
Betriebsausschuss Straßen vom 09.05.2007:
Beantwortung folgender Anträge bis zur nächsten Ratssitzung am 19.06.2007
Antrag der SPD-Fraktion:
1. Gegenüberstellung der geltenden und der in der Entwurfsfassung vorliegenden
Straßenreinigungsgebührensatzung in einer Synopse
Die Gegenüberstellung ist aus der Anlage 3 zur Vorlage ersichtlich.
2. Darstellung der Gebührenänderung für diverse - beispielhaft herausgegriffene –
Grundstücksgrößen bei geändertem Gebührenmaßstab (vorher / nachher)
Anhand der Stadt Monheim am Rhein (44.000 Einwohner) sollen drei Beispiele
verdeutlichen, wie die Gebührenänderung für Anliegerstraßen bei der Umstellung des
Maßstabes aussieht. Da ein Gebührensatz je m2 für Erftstadt nicht feststeht, wird auf das
Beispiel der Stadt Monheim am Rhein zurückgegriffen:
Gebührensatz 2002: 2,9500 € je m zugewandte Grundstücksseite
Gebührensatz 2003: 0,0427 € je m2 Grundstücksfläche
Gebührensatz 2004: 0,0522 € je m2 Grundstücksfläche
Beispiel 1: 200m2 Grundstück + 15m zugewandte Grundstücksseitenlänge zur Straße
Gebühr 2002: 15m x 2,9500 €/m = 44,25 € im Jahr
Gebühr 2003: 200m2 x 0,0427 €/m2 = 8,54 € im Jahr
Gebühr 2004: 200m2 x 0,0522 €/m2 = 10,44 € im Jahr
Beispiel 2: 400m2 Grundstück + 6m zugewandte Grundstücksseitenlänge zur Straße
Gebühr 2002: 6m x 2,9500 €/m = 17,70 € im Jahr
Gebühr 2003: 400m2 x 0,0427 €/m2 = 17,08 € im Jahr
Gebühr 2004: 400m2 x 0,0522 €/m2 = 20,88 € im Jahr
Beispiel 3: 600m2 Grundstück + 15m zugewandte Grundstücksseitenlänge zur Straße
Gebühr 2002: 15m x 2,9500 €/m = 44,25 € im Jahr
Gebühr 2003: 600m2 x 0,0427 €/m2 = 25,62 € im Jahr
Gebühr 2004: 600m2 x 0,0522 €/m2 = 31,32 € im Jahr
Einwendungen in der Stadt Monheim am Rhein wurden meist nur dann erhoben, wenn sich
im Einzelfall die zu zahlende Straßenreinigungsgebühr gegenüber der alten
Maßstabsregelung erhöht hat. Sog. „Handtuchgrundstücke“ (geringe Breite aber große Tiefe,
die auch eine entsprechend große Grundstücksfläche aufweisen) werden durch den
Grundstücksflächenmaßstab stärker belastet. Hier ist allerdings ausdrücklich anzumerken,
dass keine zusätzliche Belastung der Gebührenpflichtigen eintritt, sondern nur eine
andersartige Kostenverteilung. Die Kosten (wenn sie relativ gleich bleiben) werden lediglich
.../2
-2nach einem anderen Verteilungsschlüssel auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Der
Frontmetermaßstab begünstigt bzw. belastet einen anderen Gebührenzahlerkreis als der
Grundstücksflächenmaßstab. Dies ist aber eine grundsätzliche „Problematik“ aller
Verteilungsmaßstäbe. Fraglich ist hierbei, ob es durch eine evtl. höhere Belastung des
einzelnen Grundstücks durch den Flächenmaßstab überhaupt zu einem Nachteil kommt oder
ob nicht schon vorher durch den Frontmetermaßstab eine Bevorteilung bestand.
Das StrReinG NW schreibt keinen bestimmten Gebührenmaßstab vor. Rechtlich zulässig
sind der Frontmetermaßstab, der Quadratwurzelmaßstab sowie der Grundstücksflächenmaßstab. Der Grundstücksflächenmaßstab wird z.B. in den Städten Aachen, Erkrath,
Gütersloh, Monheim am Rhein und Meckenheim angewandt. Der Gleichheitssatz wird nicht
verletzt, wenn unbefriedigende Ergebnisse – gleich welchen Maßstab man der
Gebührenerhebung zugrunde legt – nicht durchweg vermieden werden können. Im
Abgabenrecht sind Massenvorgänge zu erfassen. Entsprechende Normierungen benötigen
Typisierungen, um praktikabel zu bleiben. Den Kommunen ist es freigestellt, welchen
Gebührenmaßstab sie wählen. Es muss sich lediglich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
handeln, der die von der Straßenreinigung gebotenen Vorteile sachgerecht erfasst. Der
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) präferiert keinen bestimmten Gebührenmaßstab.
Durch die höhere Zahl der erfassten Berechnungsquadratmeter bei der Kalkulation verringert
sich der Gebührensatz je m2, mit dem die für ein erschlossenes Grundstück feststehenden
Berechnungsquadratmeter multipliziert werden müssen. Letztlich führt dies bei etwa gleich
bleibender Belastung für den einzelnen Gebührenpflichtigen zu einer höheren
Differenziertheit und damit gestiegener Vorteilsgerechtigkeit.
3. Darstellung der für die Umstellung des Gebührenmaßstabes erforderlichen
Arbeiten und der daraus resultierenden Kosten, unter Berücksichtigung einer
eventuell zulässigen Tiefenbegrenzung der Grundstücke.
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen werden folgende Unterlagen und Daten
benötigt:
- Grundstücksgröße in m2. Daten werden durch das Katasteramt des Rhein-Erft-Kreises
geliefert
- Schnittstellenerarbeitung der Daten durch die KDVZ Frechen
- Klärung von sog. Fehlerlisten (z.B.: bisher nicht erfasste Grundstücke, fehlende
Übereinstimmung von Kassenzeichen) durch eigene Verwaltungsmitarbeiter
- Einarbeitung der fehlerfreien Daten in die Gebührenveranlagungssoftware durch die KDVZ
Die Kosten der Gebührenmaßumstellung belaufen sich auf ca. 7.200,00 € (Kostenvoranschlag der KDVZ)
Die Tiefenbegrenzung der Grundstücke wird durch die Stellungnahme zum Antrag der CDU
erläutert, s.u.
4. Differenzierung des § 2 Abs. 3 des Entwurfes der Straßenreinigungsgebührensatzung in Bezug auf zusätzlich zu schaffende Reinigungsklassen für mehrfache
Reinigung im Straßenverzeichnis
Der Antrag „Aufnahme weiterer Klassifizierungen für Mehrfachreinigungen und bei
händischen Straßenreinigungen“ wurde bereits per V 803/2006 mit 6 Ja-Stimmen und 9
Gegenstimmen abgelehnt.
.../3
-3Die bisherige Mehrfachreinigung von Märkten und Plätzen erfolgt durch den städtischen
Reinigungsdienst mit eigenen Mitarbeitern im Eigenbetrieb Straßen. Die Kosten für sog. „EinEuro-Kräfte“ dürfen in der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. Die „Ein-EuroKräfte“ dürfen ausschließlich auf im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten
vermittelt werden. Eine „zusätzliche“ Arbeit wäre eine solche, zu der Kommunen rechtlich
nicht verpflichtet sind, denn sonst wäre es eine stets zu erbringende Leistung. Für derartige
Serviceleistungen durch „Ein-Euro-Kräfte“ dürfen Städte und Gemeinden keine Gebühren
verlangen, so dass die dabei entstandenen Kosten nicht in die Gebührenkalkulation
einfließen dürfen.
5. Differenzierung zwischen Straßenreinigung und Winterdienst bei der Gebührenerhebung im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung der Winterdienst nur
dort abgerechnet werden darf, wo er auch tatsächlich von der Stadt durchgeführt
wird.
Nur bei den Straßen mit dem Vermerk „W1“ und „W2“ wird der Winterdienst durch die Stadt
ausgeführt. Und auch nur hier fallen Winterdienstgebühren an. Straßen mit dem Vermerk
„W0“ sind winterdienstgebührenfrei.
Antrag der CDU-Fraktion:
Ob bei übertiefen Grundstücken eine Tiefenbegrenzung - ähnlich wie im
Erschließungsbeitragsrecht - angewandt und diese dann in die Straßenreinigungsgebührensatzung eingearbeitet werden kann.
Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Regelung bestehen keine Bedenken;
dennoch wird sie überwiegend sehr kritisch gesehen. Das Straßenreinigungsgebührenrecht
fordert keine Tiefenbegrenzung eines Grundstücks. Hier geht es lediglich darum, die Kosten
der Straßenreinigung nach einem grundstückbezogenen Maßstab zu verteilen. Anders als im
Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht sollen keine wirtschaftlichen Vorteile
abgeschöpft werden, die primär auf die Baureifmachung, Bebaubarkeit und bauliche
Nutzbarkeit von Grundstücken zielen. Eine Tiefenbegrenzung ist rechtlich jedoch dann nicht
ausgeschlossen, wenn sie zu Lasten der Kommune erfolgt. Eine Tiefenbegrenzung zu
Lasten der übrigen Grundstückseigentümer ist aus Gleichheitsgrund-sätzen nicht zulässig.
Da keine zwingende rechtliche Notwendigkeit für eine satzungsmäßige
Tiefenbegrenzungsregelung besteht, sollte darauf verzichtet werden.
(Bösche)