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Beschlussvorlage (1. Anlage: Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (1. Anlage: Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung) Beschlussvorlage (1. Anlage: Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung) Beschlussvorlage (1. Anlage: Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung) Beschlussvorlage (1. Anlage: Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung)

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Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am .......... aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen des Landes Nordrhein-Westfalen (StrReinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1975 (GV NW S. 706) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen: Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird wie folgt neugefasst: Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt vom ………. §1 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt erhebt für die von ihr nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt – Straßenreinigungssatzung – vom 19.12.2006 in der zurzeit gültigen Fassung durchzuführende Reinigung Benutzungsgebühren. (2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für welche eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Er beträgt 10 % bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Gruppe I des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung) und 25 % bei Straßen, die überwiegend dem inner- und überörtlichen Verkehr dienen (Gruppe II des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung). /.. -2- §2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Bemessungsgrundlagen für die Gebühr sind nach näherer Bestimmung der folgenden Absätze - die Fläche des durch eine von der Stadt gereinigten Straße erschlossenen Grundstücks in Quadratmetern - die Straßenart der das Grundstück erschließenden Straßen - die Häufigkeit der Reinigung der das Grundstück erschließenden Straßen (2) Bei der Feststellung der Grundstückfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters abgerundet. (3) Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je qm Grundstücksfläche bei einer einmal wöchentlichen Reinigung, - wenn die das Grundstück erschließende Straße überwiegend dem Anliegerverkehr dient (Gruppe I des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung): ….. € - wenn die das Grundstück erschließende Straße überwiegend dem inner- und überörtlichen Verkehr dient (Gruppe II des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung): …… € Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Die Festlegung mehrfacher Reinigungen erfolgt durch Regelung in der Straßenreinigungssatzung. §3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig. Der bisherige und der neue Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Stadt den Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen; andernfalls haften beide gesamtschuldnerisch für die in der Übergangszeit fälligen Gebühren. /.. -3- (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. §4 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Für neu hinzukommende Straßen entsteht die Gebührenpflicht erst dann, wenn eine solche erstmalig über einen vollen Monat gereinigt worden ist. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats. (3) Bei einer Einstellung der turnusgemäßen Straßenreinigung aus zwingenden Gründen für einen Gesamtzeitraum von weniger als einem Monat pro Jahr oder einer aus zwingenden Gründen erforderlichen Einschränkung für einen Gesamtzeitraum von weniger als drei Monate pro Jahr oder bei einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. (4) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr kann mit der Heranziehung zur Grundsteuer und anderen Grundbesitzabgaben verbunden werden. In diesen Fällen ergeht ein verbundener Heranziehungsbescheid. Die Straßenreinigungsgebühr wird dann zu den gleichen Terminen wie die Grundsteuer nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes für ein Quartal fällig. Soweit zu diesem Fälligkeitszeitpunkt eine monatliche Straßenreinigung noch nicht abgeschlossen oder erfolgt ist, wird die Straßenreinigungsgebühr als Vorausleistung erhoben; für deren Bemessung gilt § 3 dieser Satzung. /.. -4- §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt in der Fassung der 8. Änderung vom 28.12.2005 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Neufassung der Satzung über die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder; d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt. Erftstadt, den ............... BÖSCHE Bürgermeister