Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
15.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung der Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am .......... aufgrund von § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666), in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen des Landes Nordrhein-Westfalen (StrReinG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18.12.1975 (GV NW S. 706) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung,
folgende Satzung beschlossen:
Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird wie folgt neugefasst:
Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt Erftstadt vom ……….
§1
Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt für die von ihr nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der
Stadt Erftstadt – Straßenreinigungssatzung – vom 19.12.2006 in der zurzeit gültigen Fassung
durchzuführende Reinigung Benutzungsgebühren.
(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie
auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für welche eine Gebührenpflicht nicht
besteht, trägt die Stadt. Er beträgt 10 % bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr
dienen (Gruppe I des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung) und 25 % bei
Straßen, die überwiegend dem inner- und überörtlichen Verkehr dienen (Gruppe II des
Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung).
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§2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Bemessungsgrundlagen für die Gebühr sind nach näherer Bestimmung der folgenden Absätze
- die Fläche des durch eine von der Stadt gereinigten Straße erschlossenen Grundstücks in
Quadratmetern
- die Straßenart der das Grundstück erschließenden Straßen
- die Häufigkeit der Reinigung der das Grundstück erschließenden Straßen
(2) Bei der Feststellung der Grundstückfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters
abgerundet.
(3) Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je qm Grundstücksfläche bei einer einmal
wöchentlichen Reinigung,
-
wenn die das Grundstück erschließende Straße überwiegend dem Anliegerverkehr dient
(Gruppe I des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung): ….. €
-
wenn die das Grundstück erschließende Straße überwiegend dem inner- und überörtlichen
Verkehr dient (Gruppe II des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung): …… €
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Die
Festlegung mehrfacher Reinigungen erfolgt durch Regelung in der Straßenreinigungssatzung.
§3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des erschlossenen
Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel
folgenden Monats gebührenpflichtig. Der bisherige und der neue Grundstückseigentümer sind
verpflichtet, der Stadt den Zeitpunkt der Umschreibung im Grundbuch innerhalb von zwei Wochen
schriftlich mitzuteilen; andernfalls haften beide gesamtschuldnerisch für die in der Übergangszeit
fälligen Gebühren.
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(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§4
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der
regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die
regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Für neu hinzukommende Straßen entsteht die
Gebührenpflicht erst dann, wenn eine solche erstmalig über einen vollen Monat gereinigt worden
ist.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die
Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats.
(3) Bei einer Einstellung der turnusgemäßen Straßenreinigung aus zwingenden Gründen für
einen Gesamtzeitraum von weniger als einem Monat pro Jahr oder einer aus zwingenden
Gründen erforderlichen Einschränkung für einen Gesamtzeitraum von weniger als drei Monate
pro Jahr oder bei einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein Anspruch
auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere
wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück
der Straße.
(4) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Die Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr kann mit der Heranziehung zur Grundsteuer und
anderen Grundbesitzabgaben verbunden werden. In diesen Fällen ergeht ein verbundener
Heranziehungsbescheid. Die Straßenreinigungsgebühr wird dann zu den gleichen Terminen wie
die Grundsteuer nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes für ein Quartal fällig. Soweit
zu diesem Fälligkeitszeitpunkt eine monatliche Straßenreinigung noch nicht abgeschlossen oder
erfolgt ist, wird die Straßenreinigungsgebühr als Vorausleistung erhoben; für deren Bemessung
gilt § 3 dieser Satzung.
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§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt in der Fassung der 8. Änderung vom
28.12.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Neufassung der Satzung über die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder;
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.
Erftstadt, den ...............
BÖSCHE
Bürgermeister