Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 147/2008
Az.: 20 27 04
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 07.03.2008
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
13.03.2008
Rat
01.04.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Mittelübertragungen vom Ergebnisplan in den Finanzplan
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.03.2008
Beschlussentwurf:
Der Bürgermeister und der Kämmerer werden ermächtigt, die Entscheidung über Mittelübertragungen von Produktsachkonten des Ergebnisplans auf Auftragssachkonten des Finanzplans
innerhalb eines Produktes zu treffen, solange dies zu keiner Änderung des Gesamthaushaltsvolumens führt.
Alle durchgeführten Mittelübertragungen sind dem Rat halbjährlich in einer Aufstellung zur
Kenntnis zu bringen.
Begründung:
In der Kameralistik wurden grundsätzlich Beschaffungen von Vermögensgegenständen bis 410
EUR (netto) im Verwaltungshaushalt und über 410 EUR (netto) im Vermögenshaushalt gebucht.
Diese Wertgrenze stellt sich nun im NKF anders dar:
Vermögensgegenstände bis 60 EUR (netto) werden nun direkt als Aufwand in der Ergebnisrechnung (ehem. Verwaltungshaushalt) gebucht. Alle Vermögensgegenstände mit höheren
Anschaffungskosten stellen eine investive Auszahlung dar, die in der Finanzrechnung (ehem.
Vermögenshaushalt) zu buchen ist.
Anlässlich der Mittelanmeldungen für den NKF-Haushalt 2008 wurden jedoch von einem Großteil
der Fachämter – gemäß der Kameralistik – die Mittel für Beschaffungen von Vermögensgegeständen mit einem Wert zwischen 60 EUR (netto) und 410 EUR (netto) konsumtiv (also im
Ergebnisplan) angemeldet. In der inzwischen vorliegenden täglichen Buchungspraxis der zentralen
Finanzbuchhaltung wurden diese Fehlplanungen nun erkannt.
Um einen prüffähigen NKF-Jahresabschluss aufstellen zu können, muss aber gemäß des NKFGesetzes gebucht, die o. g. Vorgaben also eingehalten werden. Auf Grund der fehlerhaften
(konsumtiven) Anmeldung fehlt hierzu jetzt jedoch der entsprechende (investive) Planansatz.
Es müssen also unterjährig die vorhandenen Mittel vom Ergebnis- in den Finanzplan übertragen
werden, um eine entspechende gesetzeskonforme Buchung auslösen zu können.
Hierdurch verändern sich zwangsläufig unterjährig die beschlossenen Teilergebnis- bzw.
Teilfinanzpläne, was grundsätzlich der Zustimmung des Rates bedarf.
Wegen der vom Einzelwert eher geringfügigen Übertragungen wird vorgeschlagen, dem
Bürgermeister und dem Kämmerer die Entscheidungsermächtigung über diese Umbuchungen zu
erteilen und dem Rat hierüber halbjährlich eine Übersicht zur Kenntnis zu bringen.
(Bösche)
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