Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,8 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AES)
in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom ................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NW. S. 498), der
§§ 2, 3, 5, 5a 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW)
vom 21. Juni 1988 (GVBl. S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NW.
S. 1110) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994
(BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1619) in der Sitzung am .............. folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle
Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Abfälle sind alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog), die Bestandteil
dieser Satzung ist, aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen –
nicht ausgeschlossenen – vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses und
Abfallarten, die zwar im Positivkatalog aufgeführt sind, aber aufgrund anderer begrenzender
Faktoren (chemische Zuordnungswerte, Einbauverhalten etc.) nicht an den entsprechenden
Entsorgungsanlagen angenommen werden dürfen.“
Artikel II
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Es wird angefügt:
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) der Stadt Erftstadt wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ......................
BÖSCHE
(Bürgermeister)