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Beschlussvorlage (1. Anlage: Bekanntmachung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,8 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (1. Anlage: Bekanntmachung)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AES) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom ................ Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NW. S. 498), der §§ 2, 3, 5, 5a 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GVBl. S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV.NW. S. 1110) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) in der Sitzung am .............. folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 3 Ausgeschlossene Abfälle Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Abfälle sind alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog), die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen – nicht ausgeschlossenen – vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses und Abfallarten, die zwar im Positivkatalog aufgeführt sind, aber aufgrund anderer begrenzender Faktoren (chemische Zuordnungswerte, Einbauverhalten etc.) nicht an den entsprechenden Entsorgungsanlagen angenommen werden dürfen.“ Artikel II § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Es wird angefügt: Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ...................... BÖSCHE (Bürgermeister)