Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
22.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 82/2006
Az.:- 65.4 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 19.01.2006
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
22.02.2006
Bemerkungen
Anregung von Frau Agnes Borger, Bonnerstr., in Erftstadt bzgl. Umbau der Bonner
Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 19.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
In Anbetracht veränderter Verkehrsbedeutung nach Fertigstellung der Ortsumgehung Lechenich
(B 265n) hat das Ministerium für Verkehr, Energie u. Landesplanung den von der Konzeption
„Quartiersumbau Altstadt Lechenich“ betroffenen, westlichen Bereich der Bonner Straße zur
Gemeindestraße in die Baulast der Stadt Erftstadt abgestuft.
Grundgedanken des Konzeptes zum Umbau der Altstadt sind u.a. eine Reduzierung des
Individualverkehrs, insb. des Durchgangsverkehrs, eine Verkehrsberuhigung und damit eine
gesamtumfassende Verbesserung der Lebens-, Aufenthalts- u. Geschäftslagenqualität.
Die Verkehrsfläche soll im Rahmen ihrer neuen Verkehrsbestimmung als Gemeindestraße unter
Berücksichtigung erhöhter Verkehrssicherheit und im Sinne erhöhter Aufenthaltsqualität für
Anwohner und Kunden neu aufgeteilt und erheblich umgestaltet werden. Die Straße erhält bei
Umsetzung des Konzeptes ein anderes Erscheinungsbild, eine andere Aufteilung und bauliche
Gliederung der Verkehrsanlage.
Die veränderte Verkehrsbedeutung lässt nach erfolgter Abstufung der Straße eine
Verkehrsverlangsamung
zu.
Darüber
hinaus
sind
eine
erhebliche,
beidseitige
Gehwegverbreiterung, möglichst durchgängige, beidseitige Grüngestaltung, die Schaffung von
Querungshilfen sowie die Einrichtung zusätzlicher Verkehrs- u. Aufenthaltsinstallationselemente
vorgesehen.
Einschlägige Rechtsgrundlage für eine Kostenbeteiligung der Anlieger an den Umgestaltungs- und
Umbaumaßnahmen der Bonner Straße sind § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG) i.V.m.
der gültigen Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen.
Demnach sind für straßenbauliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen, die über bloßen
Erhaltungsaufwand hinausgehen (Herstellungs-, Erweiterungs- u. Verbesserungsmaßnahmen),
Beiträge von den Anliegern bzw. Grundstückseigentümern zu erheben, soweit diesen durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten
werden.
Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme
bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke.
Hiervon zu unterscheiden ist der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der lediglich die
maßnahmebedingte bessere Ausnutzbarkeit der Straße für den Durchgangsverkehr berührt.
Die vorgesehenen Umbaumaßnahmen stellen beitragsfähige Maßnahmen im Sinne des § 8 KAG
dar.
Es handelt sich in gebotenem Umfang um Erneuerungs-, Erweiterungs- und
Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes. In Anbetracht der bereits
durch die Ortsumgehung erwirkten verkehrlichen Entlastung der Straße sollen geeignete
Ausbaumaßnahmen – ohne Beeinträchtigung der Funktionalität der Verkehrsanlage – zu einer
weiteren, größtmöglichen Verdrängung des Durchgangsverkehres führen, darüber hinaus soll der
Verkehr weitmöglichst beruhigt und verlangsamt werden. Damit werden die typischerweise mit
dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren bei einer angepassten Fahrweise der
Verkehrsteilnehmer reduziert und dem Verkehrsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und Anwohner
verstärkt Rechnung getragen. Es ist ein einleuchtender Erfahrungssatz, dass sich die mit dem
Straßenverkehr
verbundenen
Gefahren
bei
Verkehrsminderung
und
gleichzeitiger
Geschwindigkeitsreduzierung verringern.
Die Gehwege sollen beidseitig räumlich ausgedehnt werden. Eine Verbreiterung bringt als
Erweiterung einer (Teil)Verkehrsfläche stets einen beitragsrechtlich zu würdigenden
Verbesserungseffekt mit sich.
Eine möglichst durchgehende beidseitige Begrünung zwischen Gehweg und Fahrbahn und die
Einrichtung von Hochbeeten zwischen Gehweg und Fahrbahn bewirken beitragsrechtlich eine
Verbesserung der Straße als Ganzes. Durch die gärtnerische Gestaltung wird die funktionale
Aufteilung der Straßenteileinrichtungen untereinander, d.h. die Trennung zwischen Fahrbahn und
Gehweg deutlicher, was sich insgesamt positiver auf den Verkehrsablauf auswirkt. Die
gleichzeitige Verschönerung des Stadtbildes ist aus Sicht des Straßenbeitragsrechtes ein positiver
und wünschenswerter Nebeneffekt.
Eine geschickte Integration von zusätzlicher Möblierung, wie Sitzbänken, Fahrradständern etc. in
bzw. zwischen die Begrünung macht die funktionale Trennung von Gehweg und Fahrbahn optisch
noch deutlicher, fördert darüber hinaus zusätzlich die Aufenthalts- u. Kommunikationsfunktion der
Anlage.
Durch die beitragsbegründenden Aspekte wird im Falle einer Konzeptionsumsetzung eine
Steigerung der Gebrauchswerte der erschlossenen Grundstücke und – hiermit einhergehend –
eine Wohnumfeldverbesserung erreicht. Zwar ist die erhöhte Attraktivität des Lechenicher
Stadtkerns in städtebaulicher Hinsicht nicht beitragsauslösendes Moment, allerdings würde die
Umsetzung des Konzeptes neben den beitragsbegründenden, verkehrlichen Gesichtspunkten
gleichzeitig zu einer Erhöhung des Wohnwertes, unter Umständen sogar zu einer Steigerung des
Verkehrswertes der Anliegergrundstücke führen.
Alles in allem beinhaltet das vorliegende Konzept in hinreichendem und gebotenem Maße
beitragsrechtfertigende Umbaumaßnahmen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts.
Straßenbauliche Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG sind regelmäßig mit verteilungsrelevanten
Vorteilen sowohl für die Allgemeinheit, wie auch für die Anlieger verbunden. Dementsprechend
wird in der einschlägigen Rechtsprechung einhellig die Ansicht vertreten, eine beitragsfähige
Maßnahme sei generell geeignet, grundstücksbezogene Gebrauchsvorteile zu gewährleisten.
Es ist daher sachlich gerechtfertigt, sowohl die Allgemeinheit, wie auch die Anlieger an der
Finanzierung derartiger, straßenbaulicher Maßnahmen zu beteiligen.
Im Rahmen einer Heranziehung von Anliegern zu Straßenbaubeiträgen ist die Vorteilsgröße der
Maßnahme für Anlieger und Allgemeinheit zu bewerten. Kriterien dieser Bewertung sind das
Verhältnis von Anlieger- u. Allgemeinverkehr, die verkehrstechnische Funktion der Straße und ihre
Zweckbestimmung.
In Anwendung des einschlägigen Straßenbaubeitragsrechtes und der Rechtsprechung weisen die
örtlichen Beitragssatzungen, je nach Straßenart sogenannte Anliegeranteilssätze aus, die für den
jeweiligen Einzelfall die von der Allgemeinheit und von den Anliegern zu tragenden Kostenanteile
einer Maßnahme, bezogen auf die einzelnen Teilanlagen, festlegen.
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Angesichts des Verkehrsaufkommens auf der Bonner Straße – auch nach erfolgtem Umbau und
trotz der vorhandenen Ortsumgehung – werden bei der Beitragsbemessung, nicht zuletzt auch im
Anliegerinteresse, die einschlägigen Anliegeranteilssätze einer Hauptverkehrsstraße zugrunde
gelegt. Dies sind die niedrigst möglichen Anliegeranteilssätze und bedeutet etwa im konkreten
Fall, dass 10 % der Fahrbahnausbaukosten, 50 % der Gehwegausbaukosten und 50% der Kosten
für die Einrichtung der Grünanlagen auf die Anlieger umzulegen sind.
Von einer einseitigen Inanspruchnahme der Anlieger kann daher nicht die Rede sein, ebenso
wenig von einer Beitragsinanspruchnahme ohne Rechtsgrundlage.
Eine völlige Freistellung der Anlieger von beitragsfähigen Kosten ist nicht sachgerecht und
rechtlich nicht zulässig.
(Bösche)
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