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Bürgerantrag (Anregung von Frau Agnes Borger, Bonnerstr., in Erftstadt bzgl. Umbau der Bonner Straße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
22.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Bürgerantrag (Anregung von Frau Agnes Borger,  Bonnerstr., in Erftstadt bzgl. Umbau der Bonner Straße) Bürgerantrag (Anregung von Frau Agnes Borger,  Bonnerstr., in Erftstadt bzgl. Umbau der Bonner Straße) Bürgerantrag (Anregung von Frau Agnes Borger,  Bonnerstr., in Erftstadt bzgl. Umbau der Bonner Straße)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 82/2006 Az.:- 65.4 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 19.01.2006 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 22.02.2006 Bemerkungen Anregung von Frau Agnes Borger, Bonnerstr., in Erftstadt bzgl. Umbau der Bonner Straße Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 19.01.2006 Stellungnahme der Verwaltung: In Anbetracht veränderter Verkehrsbedeutung nach Fertigstellung der Ortsumgehung Lechenich (B 265n) hat das Ministerium für Verkehr, Energie u. Landesplanung den von der Konzeption „Quartiersumbau Altstadt Lechenich“ betroffenen, westlichen Bereich der Bonner Straße zur Gemeindestraße in die Baulast der Stadt Erftstadt abgestuft. Grundgedanken des Konzeptes zum Umbau der Altstadt sind u.a. eine Reduzierung des Individualverkehrs, insb. des Durchgangsverkehrs, eine Verkehrsberuhigung und damit eine gesamtumfassende Verbesserung der Lebens-, Aufenthalts- u. Geschäftslagenqualität. Die Verkehrsfläche soll im Rahmen ihrer neuen Verkehrsbestimmung als Gemeindestraße unter Berücksichtigung erhöhter Verkehrssicherheit und im Sinne erhöhter Aufenthaltsqualität für Anwohner und Kunden neu aufgeteilt und erheblich umgestaltet werden. Die Straße erhält bei Umsetzung des Konzeptes ein anderes Erscheinungsbild, eine andere Aufteilung und bauliche Gliederung der Verkehrsanlage. Die veränderte Verkehrsbedeutung lässt nach erfolgter Abstufung der Straße eine Verkehrsverlangsamung zu. Darüber hinaus sind eine erhebliche, beidseitige Gehwegverbreiterung, möglichst durchgängige, beidseitige Grüngestaltung, die Schaffung von Querungshilfen sowie die Einrichtung zusätzlicher Verkehrs- u. Aufenthaltsinstallationselemente vorgesehen. Einschlägige Rechtsgrundlage für eine Kostenbeteiligung der Anlieger an den Umgestaltungs- und Umbaumaßnahmen der Bonner Straße sind § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG) i.V.m. der gültigen Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen. Demnach sind für straßenbauliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen, die über bloßen Erhaltungsaufwand hinausgehen (Herstellungs-, Erweiterungs- u. Verbesserungsmaßnahmen), Beiträge von den Anliegern bzw. Grundstückseigentümern zu erheben, soweit diesen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Hiervon zu unterscheiden ist der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit, der lediglich die maßnahmebedingte bessere Ausnutzbarkeit der Straße für den Durchgangsverkehr berührt. Die vorgesehenen Umbaumaßnahmen stellen beitragsfähige Maßnahmen im Sinne des § 8 KAG dar. Es handelt sich in gebotenem Umfang um Erneuerungs-, Erweiterungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes. In Anbetracht der bereits durch die Ortsumgehung erwirkten verkehrlichen Entlastung der Straße sollen geeignete Ausbaumaßnahmen – ohne Beeinträchtigung der Funktionalität der Verkehrsanlage – zu einer weiteren, größtmöglichen Verdrängung des Durchgangsverkehres führen, darüber hinaus soll der Verkehr weitmöglichst beruhigt und verlangsamt werden. Damit werden die typischerweise mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren bei einer angepassten Fahrweise der Verkehrsteilnehmer reduziert und dem Verkehrsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und Anwohner verstärkt Rechnung getragen. Es ist ein einleuchtender Erfahrungssatz, dass sich die mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren bei Verkehrsminderung und gleichzeitiger Geschwindigkeitsreduzierung verringern. Die Gehwege sollen beidseitig räumlich ausgedehnt werden. Eine Verbreiterung bringt als Erweiterung einer (Teil)Verkehrsfläche stets einen beitragsrechtlich zu würdigenden Verbesserungseffekt mit sich. Eine möglichst durchgehende beidseitige Begrünung zwischen Gehweg und Fahrbahn und die Einrichtung von Hochbeeten zwischen Gehweg und Fahrbahn bewirken beitragsrechtlich eine Verbesserung der Straße als Ganzes. Durch die gärtnerische Gestaltung wird die funktionale Aufteilung der Straßenteileinrichtungen untereinander, d.h. die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg deutlicher, was sich insgesamt positiver auf den Verkehrsablauf auswirkt. Die gleichzeitige Verschönerung des Stadtbildes ist aus Sicht des Straßenbeitragsrechtes ein positiver und wünschenswerter Nebeneffekt. Eine geschickte Integration von zusätzlicher Möblierung, wie Sitzbänken, Fahrradständern etc. in bzw. zwischen die Begrünung macht die funktionale Trennung von Gehweg und Fahrbahn optisch noch deutlicher, fördert darüber hinaus zusätzlich die Aufenthalts- u. Kommunikationsfunktion der Anlage. Durch die beitragsbegründenden Aspekte wird im Falle einer Konzeptionsumsetzung eine Steigerung der Gebrauchswerte der erschlossenen Grundstücke und – hiermit einhergehend – eine Wohnumfeldverbesserung erreicht. Zwar ist die erhöhte Attraktivität des Lechenicher Stadtkerns in städtebaulicher Hinsicht nicht beitragsauslösendes Moment, allerdings würde die Umsetzung des Konzeptes neben den beitragsbegründenden, verkehrlichen Gesichtspunkten gleichzeitig zu einer Erhöhung des Wohnwertes, unter Umständen sogar zu einer Steigerung des Verkehrswertes der Anliegergrundstücke führen. Alles in allem beinhaltet das vorliegende Konzept in hinreichendem und gebotenem Maße beitragsrechtfertigende Umbaumaßnahmen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. Straßenbauliche Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG sind regelmäßig mit verteilungsrelevanten Vorteilen sowohl für die Allgemeinheit, wie auch für die Anlieger verbunden. Dementsprechend wird in der einschlägigen Rechtsprechung einhellig die Ansicht vertreten, eine beitragsfähige Maßnahme sei generell geeignet, grundstücksbezogene Gebrauchsvorteile zu gewährleisten. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, sowohl die Allgemeinheit, wie auch die Anlieger an der Finanzierung derartiger, straßenbaulicher Maßnahmen zu beteiligen. Im Rahmen einer Heranziehung von Anliegern zu Straßenbaubeiträgen ist die Vorteilsgröße der Maßnahme für Anlieger und Allgemeinheit zu bewerten. Kriterien dieser Bewertung sind das Verhältnis von Anlieger- u. Allgemeinverkehr, die verkehrstechnische Funktion der Straße und ihre Zweckbestimmung. In Anwendung des einschlägigen Straßenbaubeitragsrechtes und der Rechtsprechung weisen die örtlichen Beitragssatzungen, je nach Straßenart sogenannte Anliegeranteilssätze aus, die für den jeweiligen Einzelfall die von der Allgemeinheit und von den Anliegern zu tragenden Kostenanteile einer Maßnahme, bezogen auf die einzelnen Teilanlagen, festlegen. -2- Angesichts des Verkehrsaufkommens auf der Bonner Straße – auch nach erfolgtem Umbau und trotz der vorhandenen Ortsumgehung – werden bei der Beitragsbemessung, nicht zuletzt auch im Anliegerinteresse, die einschlägigen Anliegeranteilssätze einer Hauptverkehrsstraße zugrunde gelegt. Dies sind die niedrigst möglichen Anliegeranteilssätze und bedeutet etwa im konkreten Fall, dass 10 % der Fahrbahnausbaukosten, 50 % der Gehwegausbaukosten und 50% der Kosten für die Einrichtung der Grünanlagen auf die Anlieger umzulegen sind. Von einer einseitigen Inanspruchnahme der Anlieger kann daher nicht die Rede sein, ebenso wenig von einer Beitragsinanspruchnahme ohne Rechtsgrundlage. Eine völlige Freistellung der Anlieger von beitragsfähigen Kosten ist nicht sachgerecht und rechtlich nicht zulässig. (Bösche) -3-