Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (1. Anlage: Bekanntmachung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (1. Anlage: Bekanntmachung)

öffnen download melden Dateigröße: 10 kB

Inhalt der Datei

9. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AGS) vom ................ Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NW. S. 498), der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (GV. NRW. 2001 S. 488), und des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung (AES) in der Stadt Erftstadt in der Fassung vom 28.12.2004 in der Sitzung am .................. folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 4 Gebührensätze Absatz 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: (1) Die Gebühr beträgt: 2. 2.1 2.2 Biobehälter (braun) Behälter Behälter 120 l 240 l 100,00€/Jahr 135,00€/Jahr Artikel II § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten: Folgender Satz wird angefügt: Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ...................... BÖSCHE (Bürgermeister) D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2453.doc