Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 803/2006
Az.:
Amt: - 70 BeschlAusf.: - Datum: 16.11.2006
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
07.12.2006
Rat
19.12.2006
Betriebsausschuss Straßen
09.05.2007
Rat
19.06.2007
Rat
18.12.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Straßenreinigungsatzung der Stadt Erftstadt und Pflichtenheft für die europaweite
Ausschreibung
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 16.11.2006
Beschlussentwurf:
1. Der Straßenreinigungssatzung wird zugestimmt. (Anlage 1)
2. Der Anlage Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung wird zugestimmt. (Anlage 2)
3. Dem Pflichtenheft für die europaweite Ausschreibung wird zugestimmt. (Anlage 3)
Begründung:
Aufgrund der immer wieder fortgeschriebenen Rechtsprechung zum Thema „Straßenreinigung
und Winterdienst“ hat der Städte– und Gemeindebund NRW hierzu eine neue Mustersatzung
erarbeitet. Einige der bisherigen Textpassagen wurden grundlegend geändert. (z.B. bezüglich
Winterdienst und Hinterliegerveranlagung usw.)
Nachdem entsprechend eines Verwaltungsgerichtsurteils die Rechtssicherheit auch der im Entwurf
vorgestellten Mustersatzung angezweifelt werden konnte, habe ich die Rechtsanwaltskanzlei Lenz
und Johlen um eine Beurteilung der Neufassung gebeten.
Grundsätzlich ist es angebracht, die bestehende Reinigungssatzung der Stadt durch die neue
Mustersatzung zu ersetzen, wobei die Empfehlungen der o.g. Kanzlei zu berücksichtigen sind. Wie
bisher beinhaltete die Straßenreinigungssatzung auch den Winterdienst.
Die auf dieser Grundlage aufgestellte Satzung habe ich in der Anlage 1 der alten Satzung
gegenübergestellt. Sie soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.
Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die „Straßenreinigungsgebührensatzung“ darin nicht
enthalten ist. Ich beabsichtige diese Satzung im kommenden Jahr auf der Grundlage der neuen
Satzung gleichfalls neu aufzustellen und in den BA – Str. bzw. in den Stadtrat einzubringen. Zu
diesem Zeitpunkt wird auch erkennbar sein, ob für das Jahr 2008 (und folgende Jahre) eine
Gebührenanhebung erforderlich ist.
Für die 2007 erforderliche Neuausschreibung der Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen
ist nur eine Festlegung einiger Grundlagen in der „eigentlichen“ Reinigungssatzung erforderlich.
Ein unabdingbarer Bestandteil der Reinigungssatzung ist das zugehörige Straßenverzeichnis (als
Anlage zur Satzung). Es wird gleichfalls überarbeitet und weist zukünftig aus, wo und wie oft von
der Stadt gekehrt wird, bzw. an welchen Straßen in den Streustufen I/II ein regelmäßiger
Winterdienst durchgeführt wird. Hierbei ist anzumerken, dass aufgrund der Rechtsprechung
zukünftig die Kosten des Winterdienstes nur auf die Anlieger übertragen werden, die auch an einer
Straße wohnen, die bei Glätte abgestreut wird (z.B. Hauptverkehrsstraße, Steilstrecken etc.).
Entsprechend der Satzung ist auch der Winterdienst Bestandteil der Gesamtausschreibung
„Straßenreinigung“.
Bezüglich der Neuausschreibung der Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen habe ich ein
Pflichtenheft durch die Unternehmensberatung Schmidt/Bechtle GmbH erstellen lassen. Diese
Pflichtenheft ist für die Vergabeunterlagen erforderlich und stellt den gewünschten Rahmen des
Leistungsverzeichnisses dar. Das Pflichtenheft beinhaltet auch einen Ablaufplan der
Ausschreibung (Zeitschiene etc.).
Sobald die aufgezeigten Entscheidungen zur „Straßenreinigungssatzung“ festliegen, kann die
europaweite Ausschreibung durchgeführt werden. Ziel ist es, die Leistungen zum 1.1.2008
(Winterdienst 1.11.2008) an den wirtschaftlichsten Anbieter vergeben zu können.
Nachfolgend habe ich in einer Tabelle die Kosten aufgeführt, die durch die städtische Reinigung
bzw. durch eine private Beauftragung von Reinigungsunternehmen einzukalkulieren sind. Hierbei
wird deutlich, dass die individuelle Reinigung teurer ist, sobald diese nicht mehr selbständig (z.B.
aus Altersgründen, Krankheit, Urlaub etc.) ausgeführt werden kann.
An Hauptverkehrsstraßen ist wegen der Verkehrssicherungspflicht der Stadt eine Übertragung der
Fahrbahnreinigung nicht statthaft! Wird die Reinigung der Fahrbahn (einschl. Gosse) in
„Nebenstraßen“ den Anliegern übertragen, so sind diese hierfür im Schadensfalle ggf. haftbar.
Dies gilt auch für den Winterdienst.
Der Verwaltung ist es wegen der geringen Personalausstattung nicht möglich, die
Reinigungspflichten der Anlieger umfangreich und zeitnah zu überwachen. Von daher ist es
vorhersehbar, dass die Straßenreinigungsleistung in diesem Fall entsprechend den eigenen
Bedürfnissen der einzelnen Anwohner durchgeführt wird.
Entsprechend der dargestellten Sachverhalte, halte ich es für sinnvoll, den Anliegern nur dann die
Fahrbahnreinigung zu übertragen, wenn dies aufgrund von fehlenden, technischen
Voraussetzungen unabdingbar erforderlich ist (z.B. bei Mischverkehrsflächen, bei Baustraßen
wegen das fehlenden Bordsteines etc.). Der Winterdienst der Stadt sollte, wie bisher in den
Streustufen I/II auf Hauptstraßen und auf besonders steile Gefällestrecken beschränkt bleiben.
(Bösche)
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