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Beschlussvorlage (Straßenreinigungsatzung der Stadt Erftstadt und Pflichtenheft für die europaweite Ausschreibung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Straßenreinigungsatzung der Stadt Erftstadt und Pflichtenheft für die europaweite Ausschreibung) Beschlussvorlage (Straßenreinigungsatzung der Stadt Erftstadt und Pflichtenheft für die europaweite Ausschreibung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 803/2006 Az.: Amt: - 70 BeschlAusf.: - Datum: 16.11.2006 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 07.12.2006 Rat 19.12.2006 Betriebsausschuss Straßen 09.05.2007 Rat 19.06.2007 Rat 18.12.2007 Betrifft: Bemerkungen Straßenreinigungsatzung der Stadt Erftstadt und Pflichtenheft für die europaweite Ausschreibung Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.11.2006 Beschlussentwurf: 1. Der Straßenreinigungssatzung wird zugestimmt. (Anlage 1) 2. Der Anlage Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung wird zugestimmt. (Anlage 2) 3. Dem Pflichtenheft für die europaweite Ausschreibung wird zugestimmt. (Anlage 3) Begründung: Aufgrund der immer wieder fortgeschriebenen Rechtsprechung zum Thema „Straßenreinigung und Winterdienst“ hat der Städte– und Gemeindebund NRW hierzu eine neue Mustersatzung erarbeitet. Einige der bisherigen Textpassagen wurden grundlegend geändert. (z.B. bezüglich Winterdienst und Hinterliegerveranlagung usw.) Nachdem entsprechend eines Verwaltungsgerichtsurteils die Rechtssicherheit auch der im Entwurf vorgestellten Mustersatzung angezweifelt werden konnte, habe ich die Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen um eine Beurteilung der Neufassung gebeten. Grundsätzlich ist es angebracht, die bestehende Reinigungssatzung der Stadt durch die neue Mustersatzung zu ersetzen, wobei die Empfehlungen der o.g. Kanzlei zu berücksichtigen sind. Wie bisher beinhaltete die Straßenreinigungssatzung auch den Winterdienst. Die auf dieser Grundlage aufgestellte Satzung habe ich in der Anlage 1 der alten Satzung gegenübergestellt. Sie soll zum 1.1.2008 in Kraft treten. Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die „Straßenreinigungsgebührensatzung“ darin nicht enthalten ist. Ich beabsichtige diese Satzung im kommenden Jahr auf der Grundlage der neuen Satzung gleichfalls neu aufzustellen und in den BA – Str. bzw. in den Stadtrat einzubringen. Zu diesem Zeitpunkt wird auch erkennbar sein, ob für das Jahr 2008 (und folgende Jahre) eine Gebührenanhebung erforderlich ist. Für die 2007 erforderliche Neuausschreibung der Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen ist nur eine Festlegung einiger Grundlagen in der „eigentlichen“ Reinigungssatzung erforderlich. Ein unabdingbarer Bestandteil der Reinigungssatzung ist das zugehörige Straßenverzeichnis (als Anlage zur Satzung). Es wird gleichfalls überarbeitet und weist zukünftig aus, wo und wie oft von der Stadt gekehrt wird, bzw. an welchen Straßen in den Streustufen I/II ein regelmäßiger Winterdienst durchgeführt wird. Hierbei ist anzumerken, dass aufgrund der Rechtsprechung zukünftig die Kosten des Winterdienstes nur auf die Anlieger übertragen werden, die auch an einer Straße wohnen, die bei Glätte abgestreut wird (z.B. Hauptverkehrsstraße, Steilstrecken etc.). Entsprechend der Satzung ist auch der Winterdienst Bestandteil der Gesamtausschreibung „Straßenreinigung“. Bezüglich der Neuausschreibung der Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen habe ich ein Pflichtenheft durch die Unternehmensberatung Schmidt/Bechtle GmbH erstellen lassen. Diese Pflichtenheft ist für die Vergabeunterlagen erforderlich und stellt den gewünschten Rahmen des Leistungsverzeichnisses dar. Das Pflichtenheft beinhaltet auch einen Ablaufplan der Ausschreibung (Zeitschiene etc.). Sobald die aufgezeigten Entscheidungen zur „Straßenreinigungssatzung“ festliegen, kann die europaweite Ausschreibung durchgeführt werden. Ziel ist es, die Leistungen zum 1.1.2008 (Winterdienst 1.11.2008) an den wirtschaftlichsten Anbieter vergeben zu können. Nachfolgend habe ich in einer Tabelle die Kosten aufgeführt, die durch die städtische Reinigung bzw. durch eine private Beauftragung von Reinigungsunternehmen einzukalkulieren sind. Hierbei wird deutlich, dass die individuelle Reinigung teurer ist, sobald diese nicht mehr selbständig (z.B. aus Altersgründen, Krankheit, Urlaub etc.) ausgeführt werden kann. An Hauptverkehrsstraßen ist wegen der Verkehrssicherungspflicht der Stadt eine Übertragung der Fahrbahnreinigung nicht statthaft! Wird die Reinigung der Fahrbahn (einschl. Gosse) in „Nebenstraßen“ den Anliegern übertragen, so sind diese hierfür im Schadensfalle ggf. haftbar. Dies gilt auch für den Winterdienst. Der Verwaltung ist es wegen der geringen Personalausstattung nicht möglich, die Reinigungspflichten der Anlieger umfangreich und zeitnah zu überwachen. Von daher ist es vorhersehbar, dass die Straßenreinigungsleistung in diesem Fall entsprechend den eigenen Bedürfnissen der einzelnen Anwohner durchgeführt wird. Entsprechend der dargestellten Sachverhalte, halte ich es für sinnvoll, den Anliegern nur dann die Fahrbahnreinigung zu übertragen, wenn dies aufgrund von fehlenden, technischen Voraussetzungen unabdingbar erforderlich ist (z.B. bei Mischverkehrsflächen, bei Baustraßen wegen das fehlenden Bordsteines etc.). Der Winterdienst der Stadt sollte, wie bisher in den Streustufen I/II auf Hauptstraßen und auf besonders steile Gefällestrecken beschränkt bleiben. (Bösche) -2-