Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Anlage zur Beschlussvorlage 803/2006
Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt und Pflichtenheft für die
europaweite Ausschreibung
Schmidt und Bechtle GmbH - qualitätsverbessernde Maßnahmen
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Erweitung des
Leistungsumfanges, über die maschinelle Reinigung mit Großgeräten
hinaus, zu einer weiteren Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren führen
muss.
EU-weite Ausschreibung der Straßenreinigung und des Winterdienstes für
die Stadt Erftstadt: Ergänzung zum Pflichtenheft
Konkretisierung des auszuschreibenden Leistungsumfanges
Grundsatz
Der Auftragnehmer hat die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt auf Grundlage der
Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt
durchzuführen. Es erfolgt keine Veränderung der Satzung.
Leistungsumfang
1. Die Reinigung der in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten
Straßen, Wege und Plätze ist vom Auftragnehmer sowohl maschinell als auch
händisch durchzuführen.
2. Die Leistung umfasst das Säubern der Fahrbahnen inkl. Straßenrinnen sowie der
Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen,
Verkehrsinseln, Haltstellenbuchten und selbständige Parkplätze.
3. Der Auftragnehmer hat auch Moos, Graswuchs, Unkraut, Laub und sonstige
Verunreinigungen zu beseitigen.
4. Die maschinelle Reinigung der Fahrbahnen, inkl. Straßenrinnen sowie der
Gehwege hat durch den Auftragnehmer wöchentlich durch eine
Großkehrmaschine zu erfolgen.
5. Stellen, die auf Grund von baulichen Umständen von der Großkehrmaschine nicht
erreicht werden können, sind wöchentlich händisch zu reinigen. (Führt zu
Mehrkosten gegenüber dem Ist-Zustand.)
5. Anlage zur Beschlussvorlage 803/2006
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Konkretisierung der Vertragsbedingungen, welche zur Sicherstellung der Qualität der
Leistungserbringung dienen
1. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern ist für die zu erbringende maschinelle
Reinigungsleistung nicht möglich.
2. Für die Handräumung sind vom Auftragnehmer ausreichend Fahrzeuge, Kleingerät
(Schaufel, etc.) und Personal vorzuhalten.
3. Das eingesetzte Personal muss den Aufgaben entsprechend ausgebildet und deutsch
sprechend sein. Der Auftragnehmer hat ausschließlich Personal mit ausreichender
Fahrpraxis einzusetzen.
4. Vom Auftragnehmer ist ein Beschwerdemanagement einzurichten.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich über den Leistungszeitraum, einen sachkundigen
Bevollmächtigten in der mit der Leistungserbringung beauftragten Niederlassung zu
bestimmen.
6. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass der Handlungsbevollmächtigte im
Bedarfsfall kurzfristig beim Auftraggeber persönlich erscheinen kann.
7. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag hat der
Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach in Kraft treten des Vertrages eine
unbefristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft (Bankbürgschaft) in
Höhe von 10.000,- EUR vorzulegen.
8. Erfüllt der Auftragnehmer die Pflichten aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß oder
erfüllt er sie nicht, so hat der Auftraggeber nach einmaliger schriftlicher Abmahnung
neben der Erfüllung, Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,- EUR bis
300,- EUR je Tag bzw. Vorgang.
(Bösche)
5. Anlage zur Beschlussvorlage 803/2006
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