Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Bisherige Satzung
Neue Satzung ab 01.01.2008
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der
Fassung der 6. Änderung vom 06.11.2001
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der
Neufassung der 7. Änderung vom .................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.März 2000 (GV NW S. 245) in Verbindung mit den §§ 3 und
4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (St.Rein.G NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11.12.1979 (GV NW S. 914),
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
vom 25.08.1998 (BGBL i S. 2432) in der Sitzung am 18.09.2001 folgende 6.
Änderungssatzung beschlossen:
(entspr. StGB-Mustersatzung Straßenreinigung 2006)
§1
Allgemeines
Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der
geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und
Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung,
soweit die Reinigung nicht nach § 2 Abs. 2 den Grundstückseigentümern
übertragen wird.
1
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), der §§ 3
und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom
18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.11.1997 (GV NW. S. 430, 438) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.04.2005 (GV. NRW. 2001 S. 488) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner
Sitzung am .................. folgende Satzung beschlossen:
§1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die Stadt Erftstadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der
geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und
Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung,
soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
Bisherige Satzung
Neue Satzung ab 01.01.2008
§ 2
Reinigungspflicht der Stadt-
-Übertragung auf andere Reinigungsverpflichtete(1)
Die Stadt reinigt die Fahrbahnen der im beiliegenden
Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb der
geschlossenen Ortslagen sowie zusätzlich die im Straßenverzeichnis aufgeführten Plätze und Fußgängerstraßen, soweit die im §
3 Abs. 1 genannten fiktiven Gehwegbreiten überschritten werden.
Das Verzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
(2)
Die Reinigung der Gehwege der im Straßenverzeichnis nach Abs. 1
aufgeführten öffentlichen Straßen und die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege der übrigen innerhalb der geschlossenen
Ortslage liegenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, wird den
Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstücke übertragen. Sind die Grundstückseigentümer beider
Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur
bis zur Straßenmitte. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
(3)
Auf Antrag eines Reinigungspflichtigen nach Abs. 2 kann ein Dritter
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren
Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen,
wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen
wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange
wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht
(Noch §1)
( siehe § 2.1, neue Satzung))
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung
der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die
Entfernung aller Verunreinigungen von Straßen und Wegen im gesamten
Stadtgebiet, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich
beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die
Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere
das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der
Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser
Satzung.
( siehe § 2.2, neue Satzung)
.
2
Bisherige Satzung
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Regelungen in der jeweils geltenden ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und
auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den
öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt sowie in § 17 des
Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.1961
(GV NW S. 305) bleiben unberührt. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den
nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
(4)
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Dies umfasst
insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad- und
Gehwegen.
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen
Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die
Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den
Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen,
wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln
einzusetzen sind.
Auf Geh- und Radwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen,
wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen
grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
3
a)
in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in
denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine
hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
b)
an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen,
Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starke Gefälle- bzw.
Steigstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Neue Satzung ab 01.01.2008
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger
vorgesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen
Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen
325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige
Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der
Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die
Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders
kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin
festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie
angrenzenden und/oder durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung
besteht.
(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich
zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner
Reinigungspflicht.
Bisherige Satzung
n der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw.
nach dem Entstehen von Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist werktags bis
7.00 Uhr , sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu
beseitigen.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
müssen Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte
bestreut werden, dass ein möglichst gefahrenloser Zu- und Abgang
gewährleistet ist
Neue Satzung ab 01.01.2008
§3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte.
Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden,
erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege
in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst
unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut (Moos,
Laub) und sonstigen Verunreinigungen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des
Gehweges oder- wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand
so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht
mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert ist. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den
Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
( siehe § 2.2, neue Satzung)
Soweit die Winterwartung nicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen ist, wird sie von der Stadt in
verschiedenen Streustufen ausgeführt. Die Reihenfolge ergibt sich
aus dem Einsatzplan. Der Winterdienst in den Wohnstraßen
beschränkt sich auf die Pflichten aus der Verkehrssicherungspflicht.
Entfällt
Entfällt
(5)
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des
Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu
beseitigen, bleibt unberührt.
( siehe § 1.2, neue Satzung)
( siehe § 2.2, neue Satzung)
4
Bisherige Satzung
Neue Satzung ab 01.01.2008
§4
Begriff des Grundstückes
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch
einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel
auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben,
Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der
Straße getrennt ist.
§5
Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr nach § 2 Abs. 1 durchgeführte Reinigung
Benutzungsgebühren nach einer besonderen Gebührensatzung
(3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach
§ 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende
Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der
Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu
beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
§4
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die
Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich
verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen
durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung
zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen,
Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder
ähnlichen Gehwegabschnitten.
(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse
müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut
werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zuund Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und
Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an
Straßenkreuzungen oder -einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel
vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung
gilt entsprechend.
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Bisherige Satzung
Neue Satzung ab 01.01.2008
§6
Ordnungswidrigkeit
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 und 3
dieser Satzung können mit einer Gelsbuße nach dem im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung
festgeschriebene Höchstsumme geahndet werden, soweit nicht andere
gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Gelsbuße vorsehen. Für das
Verfahren gelten ebenfalls die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.1988 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.1988 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Erftstadt, den 06.11.2001
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
I
6
(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem
Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00
Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die
Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem
Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende
Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und
Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die
Straße geschafft werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht
mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder
sonstiger auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht
gelagert werden.
.6
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt
oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige
Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
Bisherige Satzung
Neue Satzung ab 01.01.2008
§7
Inkrafttreten
Folgender Satz wird angeführt:
Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Straßenreinigung der
Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn:
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ...............
Bösche
(Bürgermeister)
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