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Beschlussvorlage (1. Anlage Gegenüberstellung der alten und vorgeschlagenen Reinigungssatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Bisherige Satzung Neue Satzung ab 01.01.2008 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der Fassung der 6. Änderung vom 06.11.2001 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der Neufassung der 7. Änderung vom ................. Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.März 2000 (GV NW S. 245) in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (St.Rein.G NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.1979 (GV NW S. 914), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 25.08.1998 (BGBL i S. 2432) in der Sitzung am 18.09.2001 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen: (entspr. StGB-Mustersatzung Straßenreinigung 2006) §1 Allgemeines Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 Abs. 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. 1 Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV NW. S. 430, 438) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2005 (GV. NRW. 2001 S. 488) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am .................. folgende Satzung beschlossen: §1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die Stadt Erftstadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Bisherige Satzung Neue Satzung ab 01.01.2008 § 2 Reinigungspflicht der Stadt- -Übertragung auf andere Reinigungsverpflichtete(1) Die Stadt reinigt die Fahrbahnen der im beiliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sowie zusätzlich die im Straßenverzeichnis aufgeführten Plätze und Fußgängerstraßen, soweit die im § 3 Abs. 1 genannten fiktiven Gehwegbreiten überschritten werden. Das Verzeichnis ist Bestandteil der Satzung. (2) Die Reinigung der Gehwege der im Straßenverzeichnis nach Abs. 1 aufgeführten öffentlichen Straßen und die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege der übrigen innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, wird den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (3) Auf Antrag eines Reinigungspflichtigen nach Abs. 2 kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht (Noch §1) ( siehe § 2.1, neue Satzung)) (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von Straßen und Wegen im gesamten Stadtgebiet, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung. ( siehe § 2.2, neue Satzung) . 2 Bisherige Satzung Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Regelungen in der jeweils geltenden ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt sowie in § 17 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.1961 (GV NW S. 305) bleiben unberührt. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. (4) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Dies umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Auf Geh- und Radwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt 3 a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starke Gefälle- bzw. Steigstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Neue Satzung ab 01.01.2008 (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO). (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und/oder durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Bisherige Satzung n der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen von Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist werktags bis 7.00 Uhr , sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrenloser Zu- und Abgang gewährleistet ist Neue Satzung ab 01.01.2008 §3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut (Moos, Laub) und sonstigen Verunreinigungen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder- wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert ist. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. ( siehe § 2.2, neue Satzung) Soweit die Winterwartung nicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen ist, wird sie von der Stadt in verschiedenen Streustufen ausgeführt. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Einsatzplan. Der Winterdienst in den Wohnstraßen beschränkt sich auf die Pflichten aus der Verkehrssicherungspflicht. Entfällt Entfällt (5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. ( siehe § 1.2, neue Satzung) ( siehe § 2.2, neue Satzung) 4 Bisherige Satzung Neue Satzung ab 01.01.2008 §4 Begriff des Grundstückes (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. §5 Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr nach § 2 Abs. 1 durchgeführte Reinigung Benutzungsgebühren nach einer besonderen Gebührensatzung (3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. §4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. (2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zuund Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. (3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend. 5 Bisherige Satzung Neue Satzung ab 01.01.2008 §6 Ordnungswidrigkeit Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 und 3 dieser Satzung können mit einer Gelsbuße nach dem im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung festgeschriebene Höchstsumme geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Gelsbuße vorsehen. Für das Verfahren gelten ebenfalls die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von  § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.1988 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.01.1988 in Kraft. Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Erftstadt, den 06.11.2001 Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister I 6 (4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstiger auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. .6 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder - gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. Bisherige Satzung Neue Satzung ab 01.01.2008 §7 Inkrafttreten Folgender Satz wird angeführt: Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Straßenreinigung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den ............... Bösche (Bürgermeister) 7