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Dringlichkeitsentscheidung (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,7 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Dringlichkeitsentscheidung (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister D 188/2008 Amt: 32 Az.: -32- Datum: 08.04.2008 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 19.06.2008 Bemerkungen TOP Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt Ich bitte, folgenden Beschluss zu fassen: Die Vorlage V 187/2008 wird gem. § 60 (1) S. 1 Gemeindeordnung NW beschlossen. Begründung der Dringlichkeit: Die Firmengemeinschaft Erftstadt Center hat schrifltich am 25.02.2008 und in mündlicher Erläuterung am 04.04.2008 beantragt, am 01.06.2008 einen verkaufsoffenen Sonntag zu veranstalten. Dem Antrag könnte nicht entsprochen werden, wenn die Ordnungsbehördliche Verordnung bis dahin zum 01.06.2008 nicht geändert würde. Bis zu diesem Datum findet aber keine Ratssitzung mehr statt, so dass die Änderung der Verordnung im Wege der Dringlichkeit erfolgen muss. DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG Der Vorlage D 188/2008 wird zugestimmt. Erftstadt, den 08.04.2008 (Bösche) Bürgermeister (Zerres) Stadtverordneter