Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 205/2006
Az.: 61.21-20/139
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 09.02.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
07.03.2006
Rat
21.03.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße;
I. Beschluss über die Anregungen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.02.2006
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, Erftstadt – Liblar, Seestraße vorgetragenen
Anregungen und Hinweise wird wie folgt entschieden:
I.1
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie
Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
I.2
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim
Der Anregung, für den Verlust des naturnahen Böschungsbereiches auf der neu modellierten
Böschung eine strukturreiche, standortgerechte Gehölzpflanzung als Ausgleichsmaßnahme
anzulegen, ist bereits im Planentwurf entsprochen.
Für den Verlust des naturnahen Böschungsbereiches wird eine 1400qm große, ökologische
geringwertigere Fläche aus dem Ökokonto der Stadt Erftstadt durch Aufnahme in den Durchführungsvertrag angerechnet.
Der Anregung, die neu gestalteten Böschungsflächen während der Bauarbeiten durch einen
Bauschutzzaun zu schützen, wird durch Aufnahme in den Durchführungsvertrag entsprochen.
Der Anregung, auf der neu hergestellten Böschungsoberkante einen Wildschutzzaun und
entlang des geplanten Spielplatzes eine Einfriedung zu errichten, wird durch Aufnahme einer
entsprechenden textlichen Festsetzung im VEP entsprochen.
Ein zusätzlicher Eingriff durch die Einbeziehung des Versickerungsbeckens im Südwesten
des Plangebietes entsteht nicht, sodass keine weiteren Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind.
Der Hinweis bzgl. der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niderschlagswasser
im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
Der Anregung, für die Flächen, die später als Freisitz- oder Erholungsflächen dienen sollen,
gemäß BBodSchG noch weitere flächendeckende Untersuchungen durchzuführen und die
Erd- und Bodenarbeiten gutachterlich begleiten zu lassen, wird durch Aufnahme in den
Durchführungsvertrag entsprochen.
I.3
Landesbetrieb Wald und Holz.NRW, Samanstraße 14, 53125 Bonn
Der Anregung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW bezüglich des Sicherheitsabstandes
wurde bereits durch die Erweiterung des Vorhabengebietes und die eigentumsrechtliche Sicherung dieser Fläche (Böschung) Rechnung getragen.
Außerdem ist bereits aufgrund der räumlichen Nähe zum Wald ein textlicher Hinweis zu den Bestimmungen von Feuerungsanlagen sowie Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen gem. § 43
Landesbauordnung u. § 47 Landesforstgesetz aufgenommen.
I.4
Eigenbetrieb Straßen -Stadt Erftstadt-
Über die von den Eigenbetreiben Straßen vorgetragenen Anregungen wird unter Berücksichtigung
des Ergebnisses des Abstimmungsgespräches (zwischen Vorhabenträger, Planungsbüro, und
Stadtverwaltung) vom 18.02.2006 wie folgt entschieden:
Die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze (12 Stück) ist ausreichend.
Die Voraussetzung zur Eintragung eines öffentlichen Wegerechts zur Sicherung der Zufahrt zum
öffentlichen Spielplatz ist bereits im Planentwurf durch die Festsetzung eines entsprechenden
Geh- Fahr- und Leitungsrechtes (GFL 2 ) gesichert.
Die Ausrundungsradien der Privatstraßen im Einmündungsbereich zur Haupterschließungsstraße
werden auf 4,5 m erweitert.
Der angeregten, Aufweitung der öffentlichen Straße zur Anbindung an die vorhandene Seestraße
kann aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
Der geforderten Festsetzung einer Wendeanlage am Ende des im Südwesten des Plangebietes
festgesetzten ca. 70 m langen Stichweges wird entsprochen.
Der geforderten Aufweitung der Fahrbahnbreite in der Plangebietsmitte bzw. im Bereich der im
Straßenraum vorgesehenen Stellplätze wird durch eine Fahrbahnverbreitung um 0,50 m auf 3,5 m
entsprochen.
Der im Süden des Plangebietes vorhandene Kreuzungsbereich wird durch eine entsprechende
Ausrundung (mit Grünfläche) übersichtlicher gestaltet.
Der angeregten Anordnung von Stellflächen für Müllbehälter in den Einmündungsbereichen der
beiden Privatstraßen wird mit der Festsetzung eines entsprechenden Symbols innerhalb der öf-2-
fentlichen Verkehrsfläche (im Bereich der Stellplätze) entsprochen. Die Ausgestaltung und Größe
der Flächen erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung.
Die Einplanung von Einzelbäumen und von Pflanzinseln im Straßenraum erfolgt im Rahmen der
Ausbauplanung.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 BGBl. I S. 2414) und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO
NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§ 7 und 41 (1)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S.
644) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Vorhabensbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. –
Liblar, Seestraße einschließlich der in der Abwägung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht und Umweltprüfung als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat auf Antrag der Fa. Müller, Bachstraße 12, 50354 Brühl am
31.03.2004 die Aufstellung des Vorhabensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB erfolgte in der Zeit vom 19.04.2004 bis 21.05.2004 und die frühzeitige Beteiligung Bürger
gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung erfolgte am 19.05.2004. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit
vom 17.01.2006 bis einschließlich 16.02.2006 statt.
Der bis zum Satzungsbeschluss vorliegende Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Erftstadt
und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümer bestimmt im wesentlichen die Pflicht des
Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung innerhalb einer bestimmten Frist.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße kann nunmehr als
Satzung beschlossen werden.
(Bösche)
Anlagen
o Anlageplan
o Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
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