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Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; I. Beschluss über die Anregungen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; 
I.   Beschluss über die Anregungen 
II.  Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; 
I.   Beschluss über die Anregungen 
II.  Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; 
I.   Beschluss über die Anregungen 
II.  Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 205/2006 Az.: 61.21-20/139 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 09.02.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 07.03.2006 Rat 21.03.2006 Betrifft: Bemerkungen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139, E. - Liblar, Seestraße; I. Beschluss über die Anregungen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.02.2006 Beschlussentwurf: I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, Erftstadt – Liblar, Seestraße vorgetragenen Anregungen und Hinweise wird wie folgt entschieden: I.1 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. I.2 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim Der Anregung, für den Verlust des naturnahen Böschungsbereiches auf der neu modellierten Böschung eine strukturreiche, standortgerechte Gehölzpflanzung als Ausgleichsmaßnahme anzulegen, ist bereits im Planentwurf entsprochen. Für den Verlust des naturnahen Böschungsbereiches wird eine 1400qm große, ökologische geringwertigere Fläche aus dem Ökokonto der Stadt Erftstadt durch Aufnahme in den Durchführungsvertrag angerechnet. Der Anregung, die neu gestalteten Böschungsflächen während der Bauarbeiten durch einen Bauschutzzaun zu schützen, wird durch Aufnahme in den Durchführungsvertrag entsprochen. Der Anregung, auf der neu hergestellten Böschungsoberkante einen Wildschutzzaun und entlang des geplanten Spielplatzes eine Einfriedung zu errichten, wird durch Aufnahme einer entsprechenden textlichen Festsetzung im VEP entsprochen. Ein zusätzlicher Eingriff durch die Einbeziehung des Versickerungsbeckens im Südwesten des Plangebietes entsteht nicht, sodass keine weiteren Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind. Der Hinweis bzgl. der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niderschlagswasser im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. Der Anregung, für die Flächen, die später als Freisitz- oder Erholungsflächen dienen sollen, gemäß BBodSchG noch weitere flächendeckende Untersuchungen durchzuführen und die Erd- und Bodenarbeiten gutachterlich begleiten zu lassen, wird durch Aufnahme in den Durchführungsvertrag entsprochen. I.3 Landesbetrieb Wald und Holz.NRW, Samanstraße 14, 53125 Bonn Der Anregung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW bezüglich des Sicherheitsabstandes wurde bereits durch die Erweiterung des Vorhabengebietes und die eigentumsrechtliche Sicherung dieser Fläche (Böschung) Rechnung getragen. Außerdem ist bereits aufgrund der räumlichen Nähe zum Wald ein textlicher Hinweis zu den Bestimmungen von Feuerungsanlagen sowie Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen gem. § 43 Landesbauordnung u. § 47 Landesforstgesetz aufgenommen. I.4 Eigenbetrieb Straßen -Stadt Erftstadt- Über die von den Eigenbetreiben Straßen vorgetragenen Anregungen wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Abstimmungsgespräches (zwischen Vorhabenträger, Planungsbüro, und Stadtverwaltung) vom 18.02.2006 wie folgt entschieden: Die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze (12 Stück) ist ausreichend. Die Voraussetzung zur Eintragung eines öffentlichen Wegerechts zur Sicherung der Zufahrt zum öffentlichen Spielplatz ist bereits im Planentwurf durch die Festsetzung eines entsprechenden Geh- Fahr- und Leitungsrechtes (GFL 2 ) gesichert. Die Ausrundungsradien der Privatstraßen im Einmündungsbereich zur Haupterschließungsstraße werden auf 4,5 m erweitert. Der angeregten, Aufweitung der öffentlichen Straße zur Anbindung an die vorhandene Seestraße kann aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Der geforderten Festsetzung einer Wendeanlage am Ende des im Südwesten des Plangebietes festgesetzten ca. 70 m langen Stichweges wird entsprochen. Der geforderten Aufweitung der Fahrbahnbreite in der Plangebietsmitte bzw. im Bereich der im Straßenraum vorgesehenen Stellplätze wird durch eine Fahrbahnverbreitung um 0,50 m auf 3,5 m entsprochen. Der im Süden des Plangebietes vorhandene Kreuzungsbereich wird durch eine entsprechende Ausrundung (mit Grünfläche) übersichtlicher gestaltet. Der angeregten Anordnung von Stellflächen für Müllbehälter in den Einmündungsbereichen der beiden Privatstraßen wird mit der Festsetzung eines entsprechenden Symbols innerhalb der öf-2- fentlichen Verkehrsfläche (im Bereich der Stellplätze) entsprochen. Die Ausgestaltung und Größe der Flächen erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung. Die Einplanung von Einzelbäumen und von Pflanzinseln im Straßenraum erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung. II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 BGBl. I S. 2414) und § 86 Abs.1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in der zuletzt gültigen Fassung wird der Vorhabensbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße einschließlich der in der Abwägung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht und Umweltprüfung als Satzung beschlossen. Begründung: Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat auf Antrag der Fa. Müller, Bachstraße 12, 50354 Brühl am 31.03.2004 die Aufstellung des Vorhabensbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 19.04.2004 bis 21.05.2004 und die frühzeitige Beteiligung Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung erfolgte am 19.05.2004. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 17.01.2006 bis einschließlich 16.02.2006 statt. Der bis zum Satzungsbeschluss vorliegende Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Erftstadt und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümer bestimmt im wesentlichen die Pflicht des Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung innerhalb einer bestimmten Frist. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139, E. – Liblar, Seestraße kann nunmehr als Satzung beschlossen werden. (Bösche) Anlagen o Anlageplan o Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange -3-