Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
28.02.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
zwischen
dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (im Folgenden: Jugendamt)
und dem Träger von Einrichtungen und Diensten (im Folgenden: Träger)
(gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII)
§1
Aufgaben des Jugendamts und des Trägers
(1) Das Jugendamt hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben
des SGB VIII. Dazu gehört die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts und die Realisierung
des Schutzauftrags für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohls. Sofern Kinder
und Jugendliche Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, wird diese
Aufgabe des Jugendamtes u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen.
(2) Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf
der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der
Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und
Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den
Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen.
(3) Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den Fällen, in denen diese
Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, kann nur auf der Basis eines
kooperativen Zusammenwirkens zwischen Jugendamt und Trägern gelingen. Die dafür
notwendige Basis liefert diese Vereinbarung.
§2
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung
(1) Die in § 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Wohls des Kindes oder Jugendlichen sind aufgrund der verschiedenen Arbeitsfelder des Trägers,
der entsprechenden Kenntnisse der Mitarbeiter und der fachlichen Erkenntnisse unterschiedlich.
Eine ggf. notwendige Benennung solcher gewichtigen Anhaltspunkte erfolgt deswegen
arbeitsfeldbezogen.
(2) Unabhängig von diesen ggf. notwendigen arbeitsfeldbezogenen Differenzierungen findet beim
Träger, wenn ein/e Mitarbeiter/in gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des
Minderjährigen erkennt folgendes Verfahren Anwendung:
•
Der/die entsprechende Mitarbeiter/in informiert die Leitungskraft der Einrichtung bzw. des
Dienstes.
•
Gemeinsam findet auf der Basis der von dem/der Mitarbeiter/in genannten Anhaltspunkte
mit der Leitungskraft eine Einschätzung statt, ob ggf. gewichtige Anhaltspunkte für eine
Gefährdung des Wohls des Minderjährigen vorliegen.
2
•
Kommen die Fachkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte
vorliegen können, wird eine hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft
hinzugezogen.
(3) Erfahrene Fachkraft in diesem Sinne ist eine Person die aufgrund ihrer spezifischen
Qualifikation (insbesondere entsprechende Fortbildungen) eine Kinderschutzfachkraft ist, oder
besondere Erfahrungen in der Arbeit mit Kindeswohlgefährdungssituationen hat. Der Träger
verfügt selbst über derartige Fachkräfte, die er in den in Abs. 2 genannten Situationen einsetzen
kann. Sollte das nicht der Fall sein, wird in einer Nebenabsprache zu dieser Vereinbarung eine
Liste insoweit erfahrener Fachkräfte vereinbart.
(4) Gemeinsam mit der erfahrenen Fachkraft nehmen der/die betroffene Mitarbeiter/in und die
Leitungskraft eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und
geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden (Aufstellung eines
Schutzplanes).
(5) Bei der Einschaltung der erfahrenen Fachkraft werden die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere § 64 Abs. 2 SGB VIII, beachtet.
§3
Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen –
Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen
(1) Auf der Basis und bezogen auf den nach § 2 Abs. 4 erarbeiteten Schutzplan erfolgt eine
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes
oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch den Träger.
(2) Je nach Alter des Kindes wird dieses einbezogen, ab Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgt
grundsätzlich eine Einbeziehung, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage
gestellt wird.
(3) Ergibt sich aus den Kontakten zu diesen Personen die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des
Kindeswohls Hilfen in Anspruch genommen werden, so werden den Personensorgeberechtigten
Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme solcher Hilfen aufgezeigt und angeboten.
Nehmen die Personensorgeberechtigten entsprechende geeignete und notwendige Hilfe in
Anspruch, so soll dies auf der Basis nachvollziehbarer Absprachen mit den
Personensorgeberechtigten insbesondere zu dem Inhalt der Hilfen, zum Umfang und zu den
zeitlichen Perspektiven geschehen.
(4) Der Träger vergewissert sich, dass die vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen werden
und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann.
§4
Informierung des Jugendamts
(1) Erscheinen dem Träger die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als
nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann
sich der Träger nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den
Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden
kann, so informiert er den Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information des
Jugendamts erfolgt.
3
(2) Ist wegen der in Abs. 1 genannten Gründe eine Informierung des Jugendamts erforderlich, so
erfolgt diese durch eine Leitungskraft des Trägers. Die Informierung des Jugendamtes enthält
Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, zu der mit einer
erfahrenen
Fachkraft
vorgenommenen
Risikoeinschätzung,
zu
den
den
Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht,
bzw. nicht ausreichend angenommen wurden.
(3) Die Übermittlung der Informationen an das Jugendamt enthält regelmäßig personenbezogene
Daten, ggf. auch Informationen die den besonderen Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII
unterliegen können. Deswegen ist eine Weitergabe der Informationen an das Jugendamt
grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Aufgrund der nach dieser
Vereinbarung vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung hinsichtlich gewichtiger
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen ist eine
Informationsweitergabe an das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig
nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zulässig.
§5
Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen
(1) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so aktuell, dass bei
Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder
des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdung des
Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
(2) In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information des Jugendamts möglich. Ebenso ist eine
direkte Anrufung des Familiengerichts durch den Träger möglich.
§6
Eignung der Mitarbeiter/innen
Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder
vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182
bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
§7
Fortbildung der Mitarbeiter/innen
In einer Nebenabsprache zu dieser Vereinbarung werden je nach Bedarf Fortbildungsangebote
für die Mitarbeiter/innen des Trägers vereinbart, die zur sachgerechten Wahrnehmung des
Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII als sinnvoll und notwendig erachtet werden.
§8
Datenschutz
Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den §§ 61
bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet.
4
§9
Kooperation und Evaluation
(1) Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nur
möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe
für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das Jugendamt eine Information des Trägers über den
weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen
Vorgaben zu beachten.
(2) Zwischen Jugendamt und Trägern erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Fälle von
Kindeswohlgefährdung, um ggf. eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der
Verfahrensabläufe zu erreichen.
(3) Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine
Überarbeitung dieser Vereinbarung.
§ 10
In-Kraft-Treten der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ort, Datum
Unterschriften:
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Träger der freien Jugendhilfe
Träger der öffentlichen Jugendhilfe