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Beschlussvorlage (Eröffnungbilanz der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 273/2008 Az.: Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 20.05.2008 Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 10.06.2008 Rat 19.06.2008 Betrifft: Bemerkungen Eröffnungbilanz der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 20.05.2008 Beschlussentwurf: 1. 2. Der Rat stellt nach § 92 Abs. 1 GO NW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NW den Entwurf der Eröffnungsbilanz fest Das Rechnunsprüfungsamt wird gem. § 103 GO NW mit der Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz beauftragt Begründung: Die Stadt Erftstadt erfasst seit dem 01.01.2008 ihre Geschäftsvorfälle nach den Rechnungslegungsvorschriften der neuen GO NW bzw. der neuen GemHVO NW. Folglich ist zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz bildet einen wesentlichen Bestandteil des neuen Rechnungswesens für Gemeinden. Erstmalig wird im kommunalen Bereich eine systematische Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden vorgenommen. Hierbei werden die (kaufmännischen) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu Grunde gelegt. Der ersten Bilanz der Stadt Erftstadt kommt eine Sonderstellung zu, weil in kurzer Zeit sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden bei laufender Verwaltungstätigkeit zu erfassen und zu bewerten sind. Diese Wertermittlung soll auf Basis von vorsichtig geschätzten Zeitwerten erfolgen. Die Eröffnungsbilanz wird in Kontoform aufgestellt und muss die vorgeschriebenen Posten in der kommunalspezifischen Gliederung enthalten. Die Mindestgliederung ergibt sich durch den § 41 GemHVO. Zur Eröffnungsbilanz ist ein Anhang zu erstellen, zudem ist noch ein Lagebericht beizufügen. Nach § 92 Abs. 5 GO NW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. (Bösche) -2-