Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 273/2008
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 20.05.2008
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
10.06.2008
Rat
19.06.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Eröffnungbilanz der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20.05.2008
Beschlussentwurf:
1.
2.
Der Rat stellt nach § 92 Abs. 1 GO NW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NW den Entwurf der
Eröffnungsbilanz fest
Das Rechnunsprüfungsamt wird gem. § 103 GO NW mit der Prüfung des Entwurfs
der Eröffnungsbilanz beauftragt
Begründung:
Die Stadt Erftstadt erfasst seit dem 01.01.2008 ihre Geschäftsvorfälle nach den
Rechnungslegungsvorschriften der neuen GO NW bzw. der neuen GemHVO NW. Folglich ist zum
01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Die Eröffnungsbilanz bildet einen wesentlichen Bestandteil des neuen Rechnungswesens für
Gemeinden. Erstmalig wird im kommunalen Bereich eine systematische Gegenüberstellung von
Vermögen und Schulden vorgenommen. Hierbei werden die (kaufmännischen) Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung zu Grunde gelegt.
Der ersten Bilanz der Stadt Erftstadt kommt eine Sonderstellung zu, weil in kurzer Zeit sämtliche
Vermögensgegenstände und Schulden bei laufender Verwaltungstätigkeit zu erfassen und zu
bewerten sind. Diese Wertermittlung soll auf Basis von vorsichtig geschätzten Zeitwerten erfolgen.
Die Eröffnungsbilanz wird in Kontoform aufgestellt und muss die vorgeschriebenen Posten in der
kommunalspezifischen Gliederung enthalten. Die Mindestgliederung ergibt sich durch den § 41
GemHVO.
Zur Eröffnungsbilanz ist ein Anhang zu erstellen, zudem ist noch ein Lagebericht beizufügen.
Nach § 92 Abs. 5 GO NW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Eröffnungsbilanz. Über Art
und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen.
Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht
aufzunehmen.
(Bösche)
-2-