Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 414/2006
Az.: 61. 21-20 / 21 u. 22
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 15.05.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
07.06.2006
Rat
20.06.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße;
Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.05.2006
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung zur
Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 u. 22, Erftstadt - Friesheim, Talstraße vorgebrachten Hinweise und Anregungen wird wie folgt entschieden:
I.1
Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
Der Hinweis, das durch die Aufhebung bzw. die daraus folgende Bebauung keine neuen Schadenspotentiale in hochwassergefährdeten Bereichen entstehen dürfen, wird zur Kenntnis genommen und bei zukünftigen Planungen und Maßnahmen entsprechend berücksichtigt.
I.2
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege weist in ihrem Schreiben auf den Schutz der vorhandenen ortsfesten Bodendenkmäler hin.
Nach der Aufhebung der Bebauungspläne gelten für die bisher in den Bebauungsplänen gelegenen Grundstücke die Vorschriften des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortslage). Die Beteiligung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege bei Erdeingriffen im unmittelbaren Bereich von eingetragenen Bodendenkmälern ist
somit durch die Beteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt. In den
Bereichen außerhalb der eingetragenen Bodendenkmäler erfolgt eine Beteiligung des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege nur wenn der Bauaufsichtsbehörde Informationen vorliegen, dass
mit der Aufdeckung von archäologischen Funden bzw. Bodendenkmäler zu rechnen ist.
Im Bereich der Rotbachaue werden mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 21 umfassende
bisher nicht in Anspruch genommene Baurechte aufgehoben. Die Schaffung neuer Baurechte in
diesem Bereich durch Aufstellung von Bebauungsplänen ist insbesondere wegen der Hochwassergefahr erheblich eingeschränkt. Lediglich in den Randbereichen des Überschwemmungsgebietes ist die Aufstellung von kleineren Bebauungsplänen denkbar. In diesen Fällen ist die Beteiligung
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege im Rahmen der Anhörung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange (gem. §§ 3 und 4 BauGB) hinreichend gewährleistet.
II.
Gemäß §§ 1 Abs. 8 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der
zuletzt gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO
NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S.
644) in der zuletzt gültigen Fassung wird die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22,
Erftstadt –Friesheim, Talstraße einschließlich Begründung als Satzung beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.10.2005 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens der Bebauungspläne Nr. 21 und 22, E. – Friesheim, Talstraße beschlossen.
Das Verfahren zur Aufhebung eines Bebauungsplans entspricht dem der Aufstellung eines Bebauungsplans; für beide Verfahren gelten die gleichen Vorschriften. Demnach wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom
14.11.2005 bis 12.12.2005 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1
BauGB hat am 09.02.2006 in Form einer Bürgerversammlung stattgefunden. Die Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
18.04.2006 bis einschließlich 17.05.2006 statt.
Von der Umweltprüfung im Rahmen des Aufhebungsverfahrens wurde abgesehen. Im vorliegenden Aufhebungsverfahren wurde festgestellt, dass durch die Aufhebung nicht der Rahmen für die
Errichtung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eröffnet wird oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen, sondern vielmehr Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden.
Anregungen und Bedenken unmittelbar gegen die Aufhebung der Bebauungspläne wurden nicht
vorgetragen, sodass nunmehr die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 21 und 22, E. – Friesheim,
Talstraße beschlossen werden kann.
(Bösche)
Anlage
• Anlageplan
• Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
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