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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, E. Liblar, Köttinger Straße; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
39 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 256/2008 Az.: 61.21-20/118 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 14.05.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 11.06.2008 Rat 19.06.2008 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 118, E. Liblar, Köttinger Straße; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.05.2008 Beschlussentwurf: I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) des Bebauungsplanes 118, E. – Liblar, Köttinger Straße vorgebrachten Stellungnahmen (Bedenken, Anregungen und Äußerungen) wird wie folgt entschieden: I.1 Deutsche Telekom AG, Postfach 101042, 50450 Köln (Stellungnahme vom 23.06.2006) Der Hinweis hinsichtlich der erbetenen frühzeitigen Information wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. I.2 Gasversorgungsgesellschaft (Stellungnahme vom 10.08.2007) mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis genommen. I.3 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom 08.08.2007) Der Anregung, bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) eine Tiefensondierung durchzuführen, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im BP Rechnung getragen. I.4 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 - 103, 53879 Euskirchen (Stellungnahme vom 29.06.2006 u. 23.08.2007) I.4.1 Der Anregung, entlang der L 163 nicht übersteigbare Einfriedungen vorzusehen, wurde im Bebauungsplanentwurf bereits durch entsprechende textliche Festsetzung entsprochen. I.4.2 Der Hinweis, ggf. geplante Geh- und Radwegeverbindungen mit dem Landesbetrieb Straßen abzustimmen, wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanentwurf sind keine separaten Geh- / Radwege vorgesehen. I.1.3 Der Hinweis, im Einmündungsbereich der Planstraße in die L 163 die Sichtfelder entsprechend der Anlage Straßen, Teil Knotenpunkte, RAS-K1, Abschnitt 3.4 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, insbesondere auch bezüglich des Bewuchses freizuhalten, ist im Bebauungsplanentwurf bereits entsprochen. I.4.4 Dem Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den Verkehr auf der L 163 ist bereits im Planentwurf durch entsprechende Festsetzung von Lärmpegelbereichen, die passive Schallschutzmaßnahmen sicherstellt, entsprechend Rechnung getragen. I.4.5 Der Hinweis, dass die Abstände gem. §§ 25 und 28 Straßen- und Wegegesetz NW zu beachten sind, ist im Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt. I.4.6 Der Anregung bezüglich der Zulässigkeit von Außenwerbung innerhalb der 20 m entlang der L 163 wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen. I.4.7 Der Hinweis bezüglich der Abstimmung des straßentechnischen Entwurfs mit dem Landesbetrieb Straßen NW wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt. I.4.8 Der Anregung, dass bei der Neuanpflanzung von Bäumen ein Mindestabstand zum Rand des Verkehrsraumes von 4,50 m einzuhalten ist, ist bereits im Bebauungsplanentwurf entsprochen. I.4.9 Der Hinweis, dass vor Anbindung des Plangebietes bzw. der Planstraße an die L163 der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes bzw. der Erschließungsstraße umgesetzt. I.5 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln (Stellungnahmen vom 17.07.2006 u. 30.08.2007) Der Anregung, die im Plangebiet vorhandenen „Humosen Böden“ gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zu kennzeichnen, ist bereits im Bebauungsplanentwurf durch zeichnerische Kennzeichnung und textliche Festsetzung entsprochen. I.6 Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim (Stellungnahmen 30.06.2006 und 09.08.2007) I.6.1 Der Anregung, dass im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser gemäß § 51a LWG zu versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, kann nicht entsprochen werden. I.6.2 Bezüglich der versickerungsfördernden Maßnahmen ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass Bodenbefestigungen auf privaten Baugrundstücken nur mit wasserdurchlässigen Materialien durchgeführt werden dürfen. Außerdem wird eine Empfehlung aufgenommen, dass Dachflächenwasser zur Brauchwassernutzung zu verwenden. -2- I.6.3 Der Hinweis, dass zum Nachweis der Unschädlichkeit von Einleitungen aus der Siedlungsentwässerung von der Bezirksregierung immissionsorientierte Nachweise verlangt werden, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Planrealisierung berücksichtigt. I.6.4 Die Anregung bezüglich der externen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a BauGB wird zur Kenntnis genommen. Da es sich bei diesem Bebauungsplan jedoch um einen Bebauungsplan der Innenwicklung (gem. 13a BauGB) handelt, sind Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a BauGB außerhalb des Plangebietes nicht vorgesehen. I.7 IHK zu Köln, Zweigstelle Rhein - Erft, Bahnstraße 3, 50126 Bergheim (Stellungnahme 16.08.2007) Die Bedenken bezüglich des Nutzungskonflikts zwischen dem nördlich Gewerbegebiet und der „Ausdehnung“ der Wohnbebauung sind nicht zutreffend. Die Belange der ansässigen Gewerbebetriebe sind angemessen berücksichtigt. gelegenen I.8 Handwerkskammer zu Köln, Heumarkt 12, 50667 Köln (Stellungnahme vom 01.08.2006) Den erheblichen Bedenken gegen die Überplanung des bestehenden Gewerbebetriebes (Grabsteinwerk Liblar) mit einem Wohngebiet und der Anregung, diesen Betrieb mit einer auf den Standort begrenzten GE-Darstellung gem. § 1 Abs. 10 BauNVO abzusichern, kann nicht entsprochen werden. I.9 Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft, Flerzheimer Allee 15, 53125 Bonn (ehemals Forstamt Bonn Kottenforst – Ville) (Stellungnahme 06.08.2007) Der Anregung, den im nördlichen Teil des Plangebietes befindlichen Gehölzbestand als Waldbzw. Grünfläche planungsrechtlich „festzuschreiben“, kann nicht entsprochen werden. Es handelt sich hierbei nicht um Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit dem Landesforstgesetz. Die Anregung, die westlich bzw. südwestlich der „Waldfläche“ gelegene, versiegelte und zur Zeit als Parkplatz genutzte Fläche insgesamt in einen „Waldriegel“ einzubeziehen und somit die geplante Wohnbaufläche und das „Industriegebiet“ effektiv zu trennen, kann nicht entsprochen werden. I.10 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 06.09.2007) I.10.1 Der Anregung, den nordöstlich des Plangebietes befindlichen „waldartigen“ 850 qm großen Bereich zu erhalten, kann nicht entsprochen werden. I.10.2 Die Forderungen bzgl. der Kompensationsfläche sind nicht zutreffend. Bei der angesprochenen Fläche handelt es sich nicht um Ausgleichsflächen. I.10.3 Der Hinweis, der 850 qm große Gehölzbereich im Nordosten des Plangebietes sei Wald im Sinne des Landesforstgesetzes für die bei der Beseitigung eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich, wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hierbei nicht um Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit dem Landesforstgesetz. I.10.4 Der Anregung, die erhaltenswerten Gehölze, insbesondere die Baum-Strauchhecken an den Grundstücksgrenzen der bisher nicht gärtnerisch genutzten Grundstücke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b) BauGB als zu erhalten festzusetzen, wird nicht entsprochen. I.10.5 Der Anregung, den erhaltenswerten -3- Baumbestand, der dem Schutz der Baumschutzsatzung unterliegt, gem. § 9 (1) Nr. 25 b) festzusetzen, wird nicht entsprochen. Die Regelungen der Baumschutzsatzung gewährleisten einen ausreichenden Schutz. I.10.6 Der Anregung, den nicht vermeidbaren Verlust von Bäumen und Sträuchern entweder im Plangebiet durch entsprechende Pflanzfestsetzungen heimischer Gehölze oder außerhalb des Plangebietes auszugleichen, kann nicht entsprochen werden. I.10.7 Der Hinweis auf die Wasserschutzzone IIIB ist bereits im Planentwurf enthalten. I.10.8 Der Anregung, unter Punkt 2.7 eine textliche Ergänzung aufzunehmen, nach der die Bebauung im Bereich des Altstandortes bauaufsichtlich genehmigungspflichtig ist und die Untere Bodenschutzbehörde im Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, wird entsprechend Rechnung getragen. I.11 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Erftstadt -Amt 370- (Stellungnahme vom 03.08.2007) Der Hinweis, die Rettungswege zu den geplanten Objekten so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine Rettung ggf. über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr gesichert ist, wird zur Kenntnis genommen. Die diesbezüglich im Rahmen des Bebauungsplanes zu berücksichtigenden Belange (z.B. ausreichende Straßenbreiten und Kurvenradien) sind im Planentwurf ausreichend berücksichtigt. Darüberhinaus bedingt die Festsetzung der - umgebungsüblichen - max. Gebäudehöhe von 9,50 m (bei einer festgesetzten dreigeschossigen Bebauung in einem Teilbereich des Bebauungsplanes) keine über das jetzige Maß hinausgehenden Regelungstatbestände. I.12 Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt – Amt 65 – (Stellungnahme vom 07.08.2007) Der Anregung des Eigenbetriebes Straßen, im Bebauungsplan einen Hinweis aufzunehmen mit der Maßgabe, bei dem ca. 30 m langen und 3,50 m breiten Stichweg sicherzustellen, das private Zufahrten zu Garagen oder Stellplätze in ausreichender Rangierbreite hergestellt werden, wird durch eine entsprechende Festsetzung entsprochen. I.13.Grabsteinwerk Liblar GmbH, Köttinger Straße 12 – 14, 50374 Erftstadt und Richard Flohr-Swann, Köttinger Straße 14, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 06.08.2007) Den im Rahmen des eingeleiteten Umlegungsverfahren vorgetragenen Anregungen, auf die das bisherige Betriebsgrundstück querende Erschließungsstraße zu verzichten und das Betriebsgrundstück aus dem Umlegungsverfahren herauszunehmen, kann nicht entsprochen werden. II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt – Liblar, Köttinger Straße, einschließlich Begründung, sowie der in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I.: -4- I.6.1 Die aktuelle Netzplanung der Stadt Erftstadt sieht eine Einleitung des gesamten, im Plangebiet anfallenden, Niederschlagswassers in das Mischwasserkanalnetz vor. Das Plangebiet ist in der aktuellen Netzplanung mit 50 WE/ha berücksichtigt. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist bis auf eine Parzelle mit Gehölzbestand (im Nordenosten) und einer brachgefallenen Wiesenfläche in der Mitte des Plangebietes unbebaut und unversiegelt. Der bebaute Bereich des Plangebietes entlang der Straße „Zum Grünen Weg“ und der Gartenstraße leitet das Oberflächenwasser bereits heute in das Mischwasserkanalnetz; ebenso die innerhalb des Plangebietes liegenden Gewerbebetriebe mit Betriebswohnungen (Grabsteinwerk Liblar, ehemaliges Betriebsgrundstück Spedition Felten, Gebrauchtwagenhandel), deren Grundstücke fast zu 100 Prozent versiegelt sind. Eine Versickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers im Plangebiet ist wegen der ungünstigen Boden- bzw. Untergrundverhältnisse nicht realisierungsfähig bzw. problematisch. Eine flächenintensive zentrale Versickerung (z.B. Versickerungsmulde) im Plangebiet ist außerdem aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll. Mit dem Bebauungsplan soll in zentraler Lage (Innenbereich) neben der Beseitigung städtebaulicher Missstände (lärmemmitierende Gewerbenutzung neben Wohnnutzung) und der Umnutzung von Gewerbebrachen auch eine Nachverdichtung erreicht werden. Eine flächenintensive Versickerungsanlage würde dieser Zielsetzung und insbesondere der Nachverdichtung entgegenstehen. Eine dezentrale Versickerung auf den Grundstücken wird neben den schwierigen Bodenverhältnissen auch durch die angestrebte Dichte und die daraus resultierenden kleineren Grundstücksfreiflächen der zukünftigen Grundstücke erschwert. Aus den o.a. Gründen ist in der vorhandenen Innenstadtlage somit eine Niederschlagswasserbeseitigung gem. § 51a LWG nicht realistisch. I.7. Im Norden des Plangebietes grenzt das „Gewerbegebiet Klosengartenstraße“ bzw. der BP 55 A, 1. Änderung, E. – Köttingen, Klosengartenstraße, an das Plangebiet. Der BP setzt entlang des Plangebietes „Gewerbliche Baufläche“ fest. Diese ist nach dem „Abstandserlass“ vom 25.07.1974 (MBL. NW 1974 S. 992) in die Zonen GE 1 und GE 2 gegliedert. In den Zonen GE 1 und GE 2 sind danach Betriebe der Abstandsliste des o.g. Abstandserlasses nicht zulässig. Nach dem Abstandserlass, der bei der Planung bzw. Entwicklung einer Wohnbebauung, die an ein Gewerbegebiet heranrückt, anzuwenden ist, ist zwischen den in der Abstandsliste zulässigen Betrieben und einer Wohnbebauung mindestens ein Abstand von 100 m einzuhalten. Da Nutzungen bzw. Betriebe der Abstandsliste im BP 55 A 1. Änd. erst in der Zone 3, die ca. 85 m von der Plangebietsgrenze des BP 118 entfernt beginnt, zulässig sind, kann die geplante Wohnbebauung bis auf ca. 15 m an die nördliche Plangebietsgrenze heranrücken. Im Plangebiet wird dieser Abstand eingehalten, sodass der nach Abstandserlass erforderlichen Abstand (100 m) eingehalten wird. Aus diesem Grund sind sowohl Immissionen im Plangebiet durch die im BP 55A, 1. Änderung, bereits ansässigen bzw. zulässigen Gewerbebetriebe bzw. nutzungen als auch im Umkehrschluss Einschränkungen dieser Gewerbebetriebe bzw. nutzungen nicht zu erwarten. s. auch Begründung I.8 I.8 Das Grabsteinwerk Liblar besteht aus Werkstatt, Büro (Verkaufsraum), Ausstellungsfläche sowie Wohnhaus und Garagen. Ein solcher Gewerbebetrieb bzw. „Steinmetzbetrieb“ widerspricht dem Gebietscharakter eines „Allgemeinen Wohngebietes“ bzw. ist auch in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet grundsätzlich nicht verträglich. Die derzeit ausgeübten Arbeiten innerhalb des Werkgebäudes und auf der Freifläche vor der Halle sind mit einer heranrückenden Wohnbebauung nicht vereinbar. Die im östlichen Bereich des Betriebes unmittelbar angrenzende Wohnbebauung ist darüber hinaus bereits heute mit dem Betrieb nicht vereinbar. Nach dem „Abstandserlass“ (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutende Abstände) ist für einen steinverbearbeitenden Betrieb ein Abstand von mindestens 100 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einzuhalten. -5- Die Entwicklung eines Wohngebietes in diesem Bereich ist deshalb nur möglich bei einer Überplanung und Verlagerung des Betriebes; zumindest von Teilnutzungen (Werkhalle etc.).Das Bebauungsplankonzept sieht deshalb eine Überplanung der Gebäude mit den emmitierenden Nutzungen (Werkstatt bzw. Steinbearbeitung) vor. Das Wohnhaus sowie Büro und Verkauf mit Ausstellung können am Standort bleiben. Daher ist gem. § 1 Abs. 10 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt, dass Änderungen des bestehenden Betriebes bezüglich des Verkaufs von Grabsteinen und Grabsteineinfassungen allgemein zulässig sind. Im Rahmen einer angestrebten Betriebsverlagerung steht zur Errichtung einer neuen Werkhalle in ca. 175 m Entfernung im Nordwesten des Plangebietes und unmittelbar nördlich des Friedhofes ein städtisches Grundstück zu Verfügung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt für den Planbereich Wohngebiet dargestellt ist und sich daraus das städtebauliche Ziel des Bebauungsplanes: Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes ableitet. I.9 Der im Nordosten des Plangebietes vorhandene Gehölzbestand liegt innerhalb des derzeit noch gültigen und seit 10.07.1990 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 55A, 1. Änderung, E. - Liblar, Klosengartenstraße. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich insgesamt als Art der baulichen Nutzung: Gewerbegebiet und für den überwiegenden Teil eine überbaubare Grundstücksfläche fest; lediglich für einen Teilbereich (ca. 850 qm = eindrittel des Gehölzbestandes) innerhalb des Gewerbegebietes ist eine überlagernde Festsetzung: Anpflanzung, vorgesehen. Somit erstrecken sich weite Teile des Gehölzbestandes über Flächen, für die Baurechte bestehen. Die Erhaltung des Gehölzbestandes entspricht daher nicht den derzeitigen bzw. künftigen städtebaulichen Vorgaben. Aus diesem Grund kommt auf den Flächen, für die bereits Baurechte bestehen, im Bebauungsplanes als Nachfolgenutzung nur eine bauliche Nutzung in Frage. Darüber hinaus handelt es sich um eine Planung der Innenentwicklung an zentraler Stelle im Siedlungsschwerpunkt Liblar und somit um eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung. Die entsprechende Fläche ist überdies im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt nicht als Wald dargestellt. Der Flächennutzungsplan wurde in der Zeit zwischen 1996 und 1999 neu aufgestellt; im Behördenbeteiligungsverfahren wurden seinerzeit keine diesbezüglichen Anregungen vorgetragen. Auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 A, 1. Änderung (Rechtskraft 1990), sind keine Tatbestände vorgetragen worden, die eine Festsetzung der Fläche als Wald rechtfertigen. Die bisherigen und künftigen planungsrechtlichen Festsetzungen stehen somit einer Festsetzung als Wald entgegen. Darüber hinaus handelt es sich bei der angesprochenen Fläche nicht um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 BWaldG. Das Bundeswaldgesetz definiert Wald als jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Maßgebend ist dabei, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Diese Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise. Aus der Anforderung "Grundfläche" ergibt sich das Erfordernis einer gewissen Flächenausdehnung. Im Zusammenhang mit der geringen Größe der Fläche (ca. 850 qm n. § 9 BauGB festgesetztes nicht überbaubares Gewerbegebiet, ca.1700 qm n. § 9 BauGB festgesetztes überbaubares Gewerbegebiet) lässt der Gesamteindruck nicht annehmen, bei der Fläche handelt es sich um einen entstehenden oder bestehenden Wald. Die Fläche ist mit durchgewachsenen Gartensträuchern und vereinzelten Gartenbäumen (Kirsche, Walnuss, Apfel, Holunder) sowie Bäumen und Sträuchern der Ruderalflora bzw. der Schlagflur (Birke, div. Weidenarten, Vogelbeere, Ahorn, Weißdorn) bestanden und wird zur Köttinger Starße durch eine Thuja-Hecke abgegerenzt. Forstpflanzen (ob aus Naturverjüngung oder angepflanzt) sind nicht vorhanden. Aufgrund dieser Vegetation kann kein typischer Waldcharakter und keine spezielle Lebensgemeinschaft festgestellt werden, auf dem sich ein waldtypischer Lebensraum entwickeln lässt. Die Fähigkeit des bestehenden Aufwuchses, eine eigene Lebensgemeinschaft -6- und damit einen eigenen ökologischen Lebensraum von gewisser Erheblichkeit aufbauen zu können, ist nicht gegeben. Auch ist keine Unterbrechung der im Zusammenhang bebauten Ortslage durch diese Fläche erkennbar. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine offensichtliche Baulücke, die innerhalb eines Bebauungszusammenhangs mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes geschlossen wird. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten darüber hinaus ein verträgliches Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen (eingeschränktes Gewerbegebiet, Abstand der Wohnbebauung und Anpflanzung zum Gewerbegebiet). I.10 Bei dem im Nordosten des Plangebietes gelegenen Gehölzbestand handelt es sich um keine Kompensationsfläche. Diese Fläche ist im seit 10.07.1990 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 55 A, 1. Änderung E. – Liblar, Klosengartenstraße, insgesamt als Gewerbegebiet dargestellt. Ein Drittel diese Fläche ist im Bebauungsplan Nr. 55 A, 1. Änderung, darüber hinaus mit der überlagernden Festsetzung: Anpflanzung und Lärmschutzwall (textliche Festsetzung) belegt; diese Festsetzung ist seinerzeit im Rahmen der ausnahmsweise Zulässigkeit: Spedition zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung entstanden. Eine Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG besteht somit nicht. Die vorhandenen Gehölze in den rückwärtigen Grundstücksteilen, in den künftigen Gärten bzw. entlang vorhandener Grundstücksgrenzen unterliegen wie bisher der Baumschutzsatzung. Ein weitgehender Erhalt dieser Gehölze würde eine angemessene Nutzung der Gärten unverhältnismäßig einschränken und die geplanten Wohngebäude ggf. verschatten. Erfahrungsgemäß werden auch die zukünftigen Nutzer bestrebt sein, evtl. vorhandene Hecken, Bäume oder Sträucher an den hinteren Grundstücksgrenzen zu erhalten bzw. zu ersetzen, um ihren Garten den Blicken der Nachbarn zu entziehen. Der Anregung, den nicht vermeidbaren Verlust von Bäumen und Sträuchern entweder im Plangebiet durch entsprechende Pflanzfestsetzungen heimischer Gehölze oder außerhalb des Plangebietes auszugleichen, kann nicht entsprochen werden. Die Stadt Erftstadt hat die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB im Vorfeld sorgfältig geprüft und setzt dieses planungsrechtliche Instrumentarium zur Verfahrensbeschleunigung im Interesse ihrer Bürger innen und Bürger ein. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Innenentwicklung an einer zentralen Stelle im Siedlungsschwerpunkt Liblar handelt (Baulückenschließung, Nachverdichtung) und Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat sich die Stadt Erftstadt entschieden, die Beschleunigungsmöglichkeiten des § 13a BauGB auch im Interesse einer angemessenen Würdigung privater und wirtschaftlicher Belange zu nutzen. Der zitierte § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB gibt lediglich Hinweise zur sachgerechten Abwägung. Hier wird noch einmal das Gewicht der genannten Belange bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung verdeutlicht. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu Kompensationsmaßnahmen. Der Paragraph 13a BauGB verzichtet ausdrücklich auf Ausgleichsmaßnahmen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Unabhängig davon ist entlang der westlichen Plangebietsgrenze bzw. der Köttinger Straße eine 4 bis 5m breite „Öffentliche Grünfläche“ und entlang der nördlichen Plangebietsgrenze ein 4 m breiter Gehölzstreifen als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ festgesetzt. In der Grünfläche an der Köttinger Straße ist eine straßenbegleitende Baumreihe mit Winterlinden (Tilia Cordata) zu pflanzen und die Grünfläche im Norden ausschließlich mit heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. I. 13 Entsprechend dem Flächennutzungsplan (Wohnbaufläche) und der daraus abgeleiteten städtebaulichen Planzielsetzung ist das Plangebiet als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. -7- Die im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebe (Grabsteinwerk und Lagerhallen / Gebäude einer ehemaligen Spedition) werden somit überplant. Das Grabsteinwerk Liblar besteht aus Werkstatt, Büro (Verkaufsraum), Ausstellungsfläche sowie Wohnhaus und Garagen. Ein solcher Gewerbebetrieb bzw. „Steinmetzbetrieb“ widerspricht dem Gebietscharakter eines „Allgemeinen Wohngebietes“ bzw. ist auch in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet grundsätzlich nicht verträglich. Die derzeit ausgeübten Arbeiten innerhalb des Werkgebäudes und auf der Freifläche vor der Halle sind mit einer heranrückenden Wohnbebauung somit nicht vereinbar. Die im östlichen Bereich des Betriebes unmittelbar angrenzende Wohnbebauung ist darüber hinaus bereits heute mit dem Betrieb nicht vereinbar. Nach dem „Abstandserlass“ (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutende Abstände) ist für einen steinver-bearbeitenden Betrieb ein Abstand von mindestens 100 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einzuhalten. Die Entwicklung eines Wohngebietes in diesem Bereich ist deshalb nur möglich bei einer Überplanung und Verlagerung des Betriebes; zumindest von Teilnutzungen (Werkhalle etc.).Das Bebauungsplankonzept sieht deshalb eine Überplanung der Gebäude mit den emmitierenden Nutzungen (Werkstatt bzw. Steinbearbeitung) vor. Das Wohnhaus sowie Büro und Verkauf mit Ausstellung können am Standort bleiben. Daher ist gem. § 1 Abs. 10 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt, dass Änderungen des bestehenden Betriebes bezüglich des Verkaufs von Grabsteinen und Grabsteineinfassungen allgemein zulässig sind. Im Rahmen einer angestrebten Betriebsverlagerung steht zur Errichtung einer neuen Werkhalle in ca. 175 m Entfernung im Nordwesten des Plangebietes und unmittelbar nördlich des Friedhofes ein städtisches Grundstück zu Verfügung. Die im Zusammenhang mit der Verlagerung entstehenden Kostenfragen werden im Rahmen des vom Rat der Stadt Erftstadt angeordneten Umlegungsverfahrens geregelt. Ein Verzicht auf die durchgehende, in Nord- Südrichtung führende, innere Erschließung bzw. die damit verbundene Anregung, die nördliche sowie südliche Bebauungsplangebietshälfte jeweils über eine separate Stichstraße zu erschließen, ist städtebaulich, erschließungstechnisch, sicherheitstechnisch (Erreichbarkeit in Notfällen) und ökonomisch nicht sinnvoll. Die im Bebauungsplan vorgesehene (Haupt)Erschließung ermöglicht eine wirtschaftliche beidseitige Bebauung bei gleichzeitiger Reduzierung der bisherigen Anbindungen an die anbaufreie Landesstraße. Zudem werden die durch das Baugebiet entstehenden Verkehrsbelastungen insgesamt gerechter verteilt. Bei der angeregten Stichstraßenlösung wird der in der nördlichen Plangebietshälfte entstehende Verkehr ausschließlich über die Wohngebietsstraßen „Zum Grünen Weg“ und Gartenstraße geführt, belastet somit diese Gebiet und führt insgesamt zu längeren Verkehrswegen. Stichstraßen, die länger als 50 m sind, erfordern darüberhinaus Wendeanlagen, sodass auch im Hinblick auf den Flächenverbrauch und die Wirtschaftlichkeit kein Vorteil besteht. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass unter Abwägung aller zu berücksichtigenden städtebaulichen und verkehrstechnischen Belange die nunmehr im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsform die sinnvollere und günstigere ist. Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 12.03.1996 bzw. 29.07.2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118, Erftstadt – Liblar, Köttinger Straße, beschlossen. Die Beteiligung der Behörden (Träger öffentlicher Belange) erfolgte in der Zeit vom 25.03.1996 bis 29.04.1996 und vom 19.06.2006 bis 21.07.2006; die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB am 04.10.2006 als Bürgerversammlung. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 08.08.2007 bis einschließlich 07.09.2007 statt. -8- Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für das eingeleitete Umlegungsverfahren als auch für die Erschließung zu schaffen, sollte nunmehr der Bebauungsplan Nr. 118, Erftstadt – Liblar, Köttinger Straße als Satzung beschlossen werden. (Bösche) Anlagen Anlageplan Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit -9-