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Beschlussvorlage (Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Erftstadt 2007 - 2012)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
52 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt Erftstadt 5. Fortschreibung für die Jahre 2007 - 2012 gem. §53(1) Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) Aufgestellt durch die Stadtwerke Erftstadt Inhaltsverzeichnis 1 RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINES........................................... 3 2 RÜCKBLICK AUF DAS ABK 2002 – 2006 ................................................ 4 2.1 Die Schwerpunkte............................................................................................... 4 2.1.1 Niederschlagswasserbehandlungsanlagen .................................................... 4 2.1.2 Kanalsanierung ............................................................................................. 4 2.1.3 hydraulische Sanierung von Kanälen ........................................................... 5 2.2 3 Beseitigung von Gruben und Kleinkläranlagen .............................................. 5 SCHWERPUNKTE DES NEUEN ABK ....................................................... 7 3.1 Die Schwerpunkte............................................................................................... 7 3.1.1 Kanalsanierung ............................................................................................. 7 3.1.2 hydraulische Sanierung von Kanälen ........................................................... 7 3.1.3 Hausanschluss dicht nach LWG §61a .......................................................... 8 3.2 Regenwasserbehandlung im Trennsystem (Trennerlass) ................................. 8 3.3 Niederschlagswasserbeseitigung bei Neubebauungen..................................... 9 3.4 Beseitigung / Modernisierung von Gruben und Kleinkläranlagen.............. 11 4. ZUSAMMENFASSUNG UND INVESTITIONSKOSTEN........................... 12 2 1 Rechtsgrundlage und Allgemeines Gemäß § 53 (1, 1a und 1b) Landeswassergesetz (LWG) vom 30.05.2005 „… legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten … der erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) ist jeweils im Abstand von sechs Jahren, nach den vorherigen Landeswassergesetzen alle fünf Jahre, erneut vorzulegen.“ Die Stadtwerke Erftstadt als Eigenbetrieb der Stadt Erftstadt nehmen die öffentliche Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Erftstadt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der am 17.12.2001 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen Satzung wahr. Entsprechend wird das Abwasserbeseitigungskonzept für die Stadt Erftstadt von den Stadtwerken Erftstadt aufgestellt, vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossen und durch die Stadtwerke Erftstadt der Bezirksregierung Köln angezeigt. Mit Datum vom 30.01.2002 haben die Stadtwerke Erftstadt der Bezirksregierung Köln die 4. Fortschreibung zur Kenntnisnahme und Prüfung vorgelegt. Dieses Konzept wurde aufgestellt für den Zeitraum 2002 – 2006. Somit ist in 2006 ein neues ABK aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, damit in 2007 ein fortgeschriebenes ABK vorliegt. Die Stadtwerke Erftstadt sind seit 2006 dabei, die Netzplanung für das Einzugsgebiet der KA Erftstadt fortzuschreiben. Unter anderem müssen hier einige Veränderungen genehmigt werden. Die Fortschreibung wurde daher in Abstimmung mit der Bezirksregierung auf das Frühjahr 2008 verschoben. Leider konnte in der Zwischenzeit die Netzanzeige nicht zum Abschluss gebracht werden, da der Erftverband im Laufe des Verfahrens auch Änderungen an der Zulaufmenge in die ZKA eingetragen bekommen möchte. 3 2 Rückblick auf das ABK 2002 – 2006 Die Liste der vorgesehenen Maßnahmen des letzten ABK (2002 – 2006) ist als Anlage 1 beigefügt, der konkrete Sachstand zu den Einzelmaßnahmen und den Pauschalansätzen ist in der Zusatzspalte „Bemerkungen“ kommentiert. 2.1 Die Schwerpunkte Das ABK 2002 bis 2006 war geprägt durch drei Schwerpunktbereiche: 1. den Bau von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen als Ersatz für sanierungsbedürftige Regenüberläufe; 2. die Sanierung schadhafter Kanäle der Zustandsklassen 1 bis 3, die eine umgehende oder kurzfristige Schadensbeseitigung erfordern; 3. hydraulische Sanierung von Kanälen. 2.1.1 Niederschlagswasserbehandlungsanlagen Für die Regenüberlaufbecken RÜB14 in Erftstadt-Erp, RÜB101 (ehm. RÜB 1) in Erftstadt-Bliesheim und RÜB17 mit RRB15 konnte der vorgesehen Baubeginn 2002 nicht eingehalten werden, da die Baugenehmigungen erst in 2003 erteilt wurden. Die Maßnahmen wurden dann zügig in 2004 und 2005 durchgeführt. Damit ist die Maßnahme innerhalb des ABK-Zeitraums eingehalten. Mit diesen letzten Maßnahmen sind die Vorgaben aus der Netzplanung seitens der Stadtwerke Erftstadt vollständig abgearbeitet. Die letzte fehlende Maßnahme ist der Umbau des RÜ9 zum RÜB6 in ErftstadtKöttingen. Diese Anlage ist mit der Übergabe der ZKA an den Erftverband mit übertragen worden. Die Umbaugenehmigung ist in der Zwischenzeit von der Bezirksregierung erteilt worden und der Erftverband hat mit den Umbauarbeiten in 2007 begonnen. Diese sollen in 2008 zum Abschluss gelangen. Nach Abschluss dieser Arbeit sind alle Vorgaben aus der Netzplanung vollständig abgearbeitet. 2.1.2 Kanalsanierung Die zeitliche Festsetzung der vorgegebenen Bauabschnitte aus dem ABK wurden alle eingehalten. Da bei der Aufstellung des ABK die genaue Anzahl und die Art der Schadensbehebung nur geschätzt werden konnte, kommt es bei einigen Maßnahmen zu einer erheblichen Kostenabweichung. Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2004 die Art der 4 Sanierungsmethode geändert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Schadstellen nach „klassischer Handwerkskunst“, sprich schadhafte Stelle freilegen und Schaden reparieren, durchgeführt. Mittlerweile wird die größte Anzahl der Schäden durch unterirdische Sanierungsverfahren beseitigt. 2.1.3 hydraulische Sanierung von Kanälen Die Stadtwerke lassen seit dem Jahr 2000 das Kanalnetz hydraulisch nachrechnen. Mit den Stadtteilen Lechenich und Erp wurde begonnen. Der Kanalbestand lag zu diesem Zeitpunkt nur in Papierform vor. Für die elektronische Bearbeitung musste dieses Planwerk in eine digitale Form überführt werden. Die Stadtwerke haben sich daher für eine komplette Neuvermessung entschieden. Die so gewonnen Ergebnisse konnten kostensenkend in die Baumaßnahme 1.21.04 (Erweiterung Kanalnetz II.BA (HS Bonner Straße)) einfließen. Nach dem es im April 2004 in Blessem zu erheblichen Überschwemmungen nach einem Starkniederschlagsereignis gekommen war, hat die Betriebsleitung im Zeitfenster des ABK auch das Kanalnetz des Stadtteil Blessem hydraulisch überarbeiten lassen. Im Ergebnis wurde das vorhandene RÜ13 an den Stand der Technik angepasst, die Leistungsfähigkeit des Ablaufgrabens angepasst und im Kanalnetz Stauraum geschaffen (siehe ABK: 1.16.04, 1.16.05, 1.16.06). Die Ordnungsnummer 1.15.02 „Schmutzwassersammler Köttingen“ wurde auch in dieser ABK-Zeit nicht umgesetzt. Die Notwendigkeit stammt noch aus einer Zeit, als an dem Standort May-Werke intensiv Abwasser produziert wurde und die Option offen gehalten wurde, um diesen Standort massiv erweitern zu können. In der Zwischenzeit haben sich die Randbedingungen an dem Produktionsstandort erheblich verändert. Im Unternehmen werden derzeit Produktionswässer gereinigt und mehrfach benutzt. Die Option, den Standort zu vergrößern, wurde fallen gelassen. Diese erheblichen Veränderungen wurden in der aktuell laufenden Änderungsanzeige nach §58.1 LWG speziell herausgearbeitet. In der Netzanzeige wurde der IST-Zustand der May-Werke neu eingegeben und es erfolgte eine erneute Schmutzfrachtberechnung. Damit wurde der Nachweis geführt, dass die Abwässer über die vorhandenen Regenwasserbehandlungsanlagen schadlos abgeführt werden können. Die geplante Maßnahme wird daher aus dem ABK gestrichen. 2.2 Beseitigung von Gruben und Kleinkläranlagen Gemäß § 4(1) der Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) waren die gemeindlichen Gebiete bis zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation auszustatten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortslagen, wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde nach Maßgabe des § 53(4) LWG von ihrer Pflicht freigestellt und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten übertragen wird. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht setzt jedoch voraus, dass eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist. 5 Im letzten ABK wurde auf diesen Punkt nicht eingegangen. Im Jahr 1994 wurde in einer „Großaktion“ ein Teil der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Innen- und Außenbereich durch eine Druckentwässerung an das Kanalnetz angeschlossen. Im Jahre 1996 wurde dann damit begonnen, einen Teil des Siedlerwegs, der Kohlstraße und des Sonnenweg, welche im Außenbereich liegen, durch eine Druckentwässerung zu kanalisieren. Dieses Projekt wurde durch die unverhältnismäßig hohen Baukosten nicht bis zum Ende durchgeführt. Die Investitionen konnten durch die Einnahmen aus Baukostenzuschüssen auch nicht annähernd gedeckt werden und es war eine Schieflage im Äquivalenzprinzip zur Entgeltkalkulation zu befürchten. Die Stadtwerke haben im Jahr 2006 diesen Sachverhalt in einer Projektkostenbarwertermittlung nach LAWA zusammengestellt und beim Rhein-Erft-Kreis für den Bereich Siedlerweg und Mellerhöfe den Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß §53 Absatz 4 Landeswassergesetz gestellt. Mit Schreiben vom 23.05.2007 wurde diesem Antrag zugestimmt. Nach diesen Bauaktionen und einigen kleineren, initiiert auf privater Seite, sind keine Kleinkläranlagen im Innenbereich vorhanden. Vereinzelte Häuser, die keinen direkten Zugang zum Kanal haben, werden über abflusslose Gruben entsorgt. Fazit In den vergangenen fünf Jahren wurde das ABK 2002 bis 2006 zum größten Teil realisiert bzw. es wurden schon Maßnahmen umgesetzt, die erst für die nächste Fortschreibung vorgesehen waren. Es wurden alle Regenwasserbehandlungsanlagen, die sich im Eigentum der Stadtwerke Erftstadt befinden, in dem vorgesehenen Zeitraum gebaut. Die letzte Anlage im Eigentum des Erftverband befindet sich derzeit im Bau. Somit sind alle Vorgaben aus der aktuellen Netzanzeige umgesetzt worden. Im Bereich der Kanalsanierung wurden die gesetzten Ziele alle erreicht. Im dritten Schwerpunkt, im Bereich der Kanalsanierung wurden die Vorgaben erfüllt und dank der Einführung der modernen unterirdischen Kanalsanierung die Kosten pro Schaden erheblich reduziert. 6 3 Schwerpunkte des neuen ABK Die Liste der vorgesehenen Maßnahmen des ABK (2007 – 2012) ist als Anlage 2 beigefügt. 3.1 Die Schwerpunkte Das ABK 2007 bis 2012 ist geprägt durch drei Schwerpunktbereiche: 1. die Sanierung schadhafter Kanäle der Zustandsklassen 1 bis 3, die eine umgehende oder kurzfristige Schadensbeseitigung erfordern; 2. hydraulische Sanierung von Kanälen; 3. Hausanschluss dicht nach LWG §61a; 3.1.1 Kanalsanierung Die Kanalsanierung wird wie in den vergangenen Jahren nach dem festgelegten Zeitplan abgearbeitet. Dies ist für das Jahr 2007 bereits termingerecht erfolgt. In den beiden Jahren 2008 und 2009 ist Lechenich als letzter Stadtteil in der Bearbeitung. Für das Jahr 2010 sind keine weiteren Schäden mehr verzeichnet. Damit wären alle Schäden der 1. Runde SüwVKan abgearbeitet. Im Jahr 2006 wurde mit der vorgeschriebenen Wiederbefahrung und Nacherfassung evtl. Schäden des Kanalnetztes begonnen. Hierbei wurde mit den Stadtteilen angefangen, deren TV-Befahrungen am weitesten zurück liegen. Festgestellte Schäden werden soweit möglich umgehend beseitigt. Dabei handelt es sich oftmals um Schäden, welche durch die unsachgemäße Verlegung von anderen Versorgungsleitungen hervorgerufen wurden. Die Schadensbeseitigung geht in diesem Fall komplett zu Lasten des Verursachers. 3.1.2 hydraulische Sanierung von Kanälen Wie schon in 2.1.3 erläutert, werden zur Zeit die Kanalnetze der restlichen Stadtteile hydraulisch überrechnet. Die gewonnen Erkenntnissen werden sukzessive in den Wirtschaftsplan und das ABK übernommen. Eine Wertung der Sanierungsschwerpunkte kann aber erst nach Abschluss aller Berechnungen zum Generalentwässerungsplan stattfinden. Daher handelt es sich bei den Terminierungen für die Baumaßnahmen um „Absichten“. Für das Jahr 2008 ist vorgesehen, die Berechnungen der Stadtteile Friesheim mit Ahrem, Kierdorf und Dirmerzheim zum Abschluss zu bringen. Im Jahr 2009 werden Bliesheim, Herrig, 7 Niederberg, Borr und Scheuren folgen. Somit kann erst Ende 2009, Anfang 2010 eine belastbare Prioritätenliste der Maßnahmen erstellt werden. In der Zwischenzeit sind auch weitere Terminverschiebungen nicht ausgeschlossen. Dies erfolgt mit der Ordnungsnummer 1.13.04 Schlunkweg. Diese Maßnahme war viel später vorgesehen. Der Rhein-Erft-Kreis als Baulastträger hatte jedoch für das Jahr 2007 den Straßenneubau vorgesehen. Die Stadtwerke haben daraufhin in Absprache mit dem Kreis eine kombinierte Maßnahme mit dem Ziel koordiniert, eine möglichst kostengünstige Sanierung bzw. Auswechslung des Kanals in der Straße vornehmen zu können. Alleine die Einsparungen bei den Schwarzdeckenarbeiten bewegen sich im fünfstelligen Bereich. Der Straßenbau wird also unserer Kanalbaumaßnahme folgen. Damit sind sowohl die Hauptleitung als auch die Grundstücksanschlüsse in diesem Bereich komplett saniert bzw. erneuert. Die einzige terminlich festgelegte Maßnahme ist die Ordnungsnummer 1.13.12 RRB18 in Liblar. Vor der letzten Regenwasserbehandlung (RÜB 5) in Liblar werden zwei große Kanalnetze zusammen geführt. Einer davon ist hydraulisch überlastet. Er entlastet sich in das jeweils andere Netz und führt dort wiederum zu einer Überlastung. Der GEP hat daher die Schaffung eines Rückhaltebeckens mit einem Volumen von 4.500 bis 6.000 m3 für diesen Bereich vorgesehen. Hierzu läuft zur Zeit eine Variantenuntersuchung um den optimalen Standort für das Becken zu ermitteln. Der Beginn der ingenieurtechnischen Planung ist für den Herbst 2008 vorgesehen, der Baubeginn für Mitte 2009. Erst nach Abschluss dieser Arbeiten werden die weiteren noch anstehenden hydraulischen Sanierungsmaßnahmen in Liblar durchgeführt werden. 3.1.3 Hausanschluss dicht nach LWG §61a Im Rahmen der Wiederbefahrung nach SüwVKan werden ab dem Jahr 2008 die Hausanschlussleitungen im öffentlichen Bereich inspiziert. Mit dem Stadtteil Erp (1.27.04) soll begonnen werden. Die Reihenfolge wird sich nach der festgelegten Reihenfolge der Neubefahrung nach SüwVKan richten. Über die entstehenden Kosten kann zur Zeit keine Angabe gemacht werden, da sich letztlich die Anzahl der Schäden erst bei der Befahrung ergeben wird. Es werden daher im ersten Schritt die reinen TV-Befahrungskosten als Bausumme eingetragen und nach deren Auswertung auf den endgültigen Wert berichtigt. 3.2 Regenwasserbehandlung im Trennsystem (Trennerlass) Seit Mai 2004 existiert der neue Runderlass zu den „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennsystem“. Dieser so genannte Trennerlass stuft das Regenwasser je nach Herkunftsbereich in folgende Kategorien ein: Kategorie I – unbelastetes RW 8 Kategorie II – schwach belastetes RW Kategorie III – stark belastetes RW. Das schwach belastete Abwasser bedarf grundsätzlich einer Behandlung, wobei in Einzelfällen aufgrund einer „unerheblichen Belastung …“ von einer zentralen Behandlung abgesehen werden kann. Dieser Runderlass wird in der Fachwelt und auch in den Kommunen sehr kontrovers diskutiert, da er insbesondere in der Definition der schwach belasteten Regenwässer unkonkret und teilweise widersprüchlich ist. Je nach Interpretation des Erlasses sind mehr oder weniger hohe finanzielle Aufwendungen im Bereich der Regenwasserkanalisation im Trennsystem erforderlich. Der Trennerlass gilt zur Zeit nur für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer. Die Stadtwerke haben 6 Einleitstellen in ein Gewässer. Im Rahmen der Neuerfassung bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 57.02 wurden diese Bereiche als Kategorie IIa angezeigt. Bei der Einleitstelle E2 (siehe Plan) ist eine behandlungsbedürftige Fläche nach Kategorie III mit angeschlossen. Diese Wässer werden über ein RKB vorbehandelt in das Gewässer eingeleitet. Die restlichen 16 Einleitungen der Kategorie IIa erfolgen über die belebte Bodenschicht in den Untergrund. Aus rechtlicher Sicht ist hier zur Zeit der Runderlass vom 18.5.1998 maßgebend. Die Untere Wasserbehörde geht zur Zeit dazu über, auch in ihrem Zuständigkeitsbereich den Trennerlass anzuwenden. So ist für die Regenwasserbehandlung im Wirtschaftspark Erftstadt ein RKB der Versickerung vorgeschaltet worden. Dies ist auch bei der Erweiterung des Gewerbegebietes in Friesheim (BP 80A) so zu erwarten. Die Einzugsgebiete mit reiner Wohnbebauung entsprechen den Anforderungen des Trennerlasses. Dies wurde durch die Verlängerung von zwei Einleitstellen nach den Kriterien des Trennerlasses bestätigt. 3.3 Niederschlagswasserbeseitigung bei Neubebauungen Der § 51a LWG fordert: Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Oberstes Gebot der Regenwasserbewirtschaftung sollte zur Erhaltung und Anreicherung des Grundwassersleiters die Versickerung sein. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Erftstadt wird bei Neuerschließungen gutachterlich geprüft, wobei im Stadtgebiet aufgrund der Bodenbeschaffenheit die Versickerung oftmals möglich ist. Aus Verfahrensgründen und unter Berücksichtigung der einheitlichen Verfahrensweise, wird in Erftstadt vorwiegend in Neubaugebieten die Verlegung von Trennsystemen mit 9 zentraler Versickerung bevorzugt. Das klassische Ableiten von Regenwasser in Gewässer gestaltet sich durch das Fehlen von ortsnahen Vorflutern als problematisch. Sollte sich aus der Nutzung von Fläche (Gewerbegebiete, stark befahrene Verkehrswege etc.) die Notwendigkeit einer Regenwasserbehandlung ergeben, erfolgt diese über Behandlungsanlagen, deren Auslegung sich nach dem Umfang der zu behandelnden Flächen richten. 10 3.4 Beseitigung / Modernisierung von Gruben und Kleinkläranlagen Im Innenbereich des Stadtgebiet gibt es keine Kleinkläranlagen über die die Abwasserbeseitigung erfolgt. Ein Großteil der im Außenbereich liegenden Anlagen, bei denen der Investitionsaufwand in einem vertretbaren Rahmen lag, wurden per Druckentwässerung an den Kanal angeschlossen. Für den verbliebenen Rest, wie z.B. Mellerhöfe und Siedlerweg, erfolgte eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht (Schreiben vom 23.05.2007 des Rhein-ErftKreises ) Das Ziel im aktuellen ABK wird daher sein, die vorhandenen Kleinkläranlagen auf den Stand der Technik zu bringen, damit diese eine neue Betriebs- und Einleitungsgenehmigung erhalten. 11 4. Zusammenfassung und Investitionskosten Mit der vorliegenden 5. Fortschreibung wird das ABK der Stadt Erftstadt für den Abschnitt 2007 bis 2012 (1. Zeitstufe) konkretisiert. In diesem Zeitraum sollen die noch zu sanierenden Kanalhaltungen aus der Erstbefahrung nach SüwVKan abgearbeitet werden. Diese Arbeiten werden Ende 2009 zum Abschluss gebracht. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei der Wiederbefahrung keine größeren Schäden festgestellt werden. Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt die Abgabe einer Kostenschätzung auch nicht möglich. Es erfolgt lediglich eine Ausweisung der Kosten für die Dienstleistung TV-Befahrung. Der größte Aufgabenkomplex für das neue ABK wird die hydraulische Kanalsanierung sein. Obschon die „punktuelle“ Sanierung von Schäden in der Kanalisation in 2009 als abgeschlossen bezeichnet werden kann, sind hydraulische Engpässe ebenfalls möglichst kurzfristig zu beseitigen. Zur Zeit werden daher für die restlichen Stadtteile die GEP aufgestellt. Erst nach deren Auswertung sind die hydraulischen Mängel aufgedeckt und monetär bewertet worden. Die dann laufende 5. Fortschreibung wird daher in ihrer Laufzeit angepasst werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt können dann auch Aussagen für die 2. und 3. Zeitstufe abgegeben werden. Im Jahr 2006 haben sich die Stadtwerke dazu entschlossen, für Pumpstationen, RÜB, RRB und RKB eine Störmeldeeinrichtung zu installieren. In der ersten Ausbaustufe wurde das Grundsystem installiert sowie drei Pumpwerke und zwei RÜB mit der benötigten Datentechnik ausgestattet. Es ist geplant, dieses System jedes Jahr um weitere Anlagen zu erweitern. Zeitgleich wird bei den betroffenen Anlagen die vorhandene Steuerungstechnik auf den Stand der Technik gebracht. Mit einem Abschluss aller Arbeiten wird Ende 2012 zu rechnen sein. In der 2. und 3. Zeitstufe sind gemäß der Verwaltungsvorschrift, datiert von 1984, die weniger dringenden bzw. die übrigen Maßnahmen anzugeben. Da innerhalb der 1. Zeitstufe alle konkret bekannten großen Einzelmaßnahmen, insbesondere die Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen zu den Regenüberläufen umgesetzt werden sollen, sind zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Angaben über große Maßnahmen für die 2. und 3. Zeitstufe zu treffen. Erftstadt, den 14.05.2008 12