Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
52 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwasserbeseitigungskonzept
der
Stadt Erftstadt
5. Fortschreibung
für die Jahre 2007 - 2012
gem. §53(1) Wassergesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen (LWG)
Aufgestellt durch die Stadtwerke Erftstadt
Inhaltsverzeichnis
1
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINES........................................... 3
2
RÜCKBLICK AUF DAS ABK 2002 – 2006 ................................................ 4
2.1
Die Schwerpunkte............................................................................................... 4
2.1.1
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen .................................................... 4
2.1.2
Kanalsanierung ............................................................................................. 4
2.1.3
hydraulische Sanierung von Kanälen ........................................................... 5
2.2
3
Beseitigung von Gruben und Kleinkläranlagen .............................................. 5
SCHWERPUNKTE DES NEUEN ABK ....................................................... 7
3.1
Die Schwerpunkte............................................................................................... 7
3.1.1
Kanalsanierung ............................................................................................. 7
3.1.2
hydraulische Sanierung von Kanälen ........................................................... 7
3.1.3
Hausanschluss dicht nach LWG §61a .......................................................... 8
3.2
Regenwasserbehandlung im Trennsystem (Trennerlass) ................................. 8
3.3
Niederschlagswasserbeseitigung bei Neubebauungen..................................... 9
3.4
Beseitigung / Modernisierung von Gruben und Kleinkläranlagen.............. 11
4.
ZUSAMMENFASSUNG UND INVESTITIONSKOSTEN........................... 12
2
1
Rechtsgrundlage und Allgemeines
Gemäß § 53 (1, 1a und 1b) Landeswassergesetz (LWG) vom 30.05.2005 „… legen die
Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen
Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten … der
erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept).
Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) ist jeweils im Abstand von sechs Jahren, nach
den vorherigen Landeswassergesetzen alle fünf Jahre, erneut vorzulegen.“
Die Stadtwerke Erftstadt als Eigenbetrieb der Stadt Erftstadt nehmen die öffentliche
Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Erftstadt nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften und der am 17.12.2001 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen Satzung
wahr.
Entsprechend wird das Abwasserbeseitigungskonzept für die Stadt Erftstadt von den
Stadtwerken Erftstadt aufgestellt, vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossen und durch die
Stadtwerke Erftstadt der Bezirksregierung Köln angezeigt.
Mit Datum vom 30.01.2002 haben die Stadtwerke Erftstadt der Bezirksregierung Köln
die 4. Fortschreibung zur Kenntnisnahme und Prüfung vorgelegt. Dieses Konzept wurde
aufgestellt für den Zeitraum 2002 – 2006. Somit ist in 2006 ein neues ABK aufzustellen
und der zuständigen Behörde vorzulegen, damit in 2007 ein fortgeschriebenes ABK
vorliegt.
Die Stadtwerke Erftstadt sind seit 2006 dabei, die Netzplanung für das Einzugsgebiet
der KA Erftstadt fortzuschreiben. Unter anderem müssen hier einige Veränderungen
genehmigt werden. Die Fortschreibung wurde daher in Abstimmung mit der
Bezirksregierung auf das Frühjahr 2008 verschoben. Leider konnte in der Zwischenzeit
die Netzanzeige nicht zum Abschluss gebracht werden, da der Erftverband im Laufe des
Verfahrens auch Änderungen an der Zulaufmenge in die ZKA eingetragen bekommen
möchte.
3
2
Rückblick auf das ABK 2002 – 2006
Die Liste der vorgesehenen Maßnahmen des letzten ABK (2002 – 2006) ist als Anlage
1 beigefügt, der konkrete Sachstand zu den Einzelmaßnahmen und den Pauschalansätzen ist in der Zusatzspalte „Bemerkungen“ kommentiert.
2.1
Die Schwerpunkte
Das ABK 2002 bis 2006 war geprägt durch drei Schwerpunktbereiche:
1. den Bau von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen als Ersatz für sanierungsbedürftige Regenüberläufe;
2. die Sanierung schadhafter Kanäle der Zustandsklassen 1 bis 3, die eine
umgehende oder kurzfristige Schadensbeseitigung erfordern;
3. hydraulische Sanierung von Kanälen.
2.1.1 Niederschlagswasserbehandlungsanlagen
Für die Regenüberlaufbecken RÜB14 in Erftstadt-Erp, RÜB101 (ehm. RÜB 1) in
Erftstadt-Bliesheim und RÜB17 mit RRB15 konnte der vorgesehen Baubeginn 2002
nicht eingehalten werden, da die Baugenehmigungen erst in 2003 erteilt wurden. Die
Maßnahmen wurden dann zügig in 2004 und 2005 durchgeführt. Damit ist die
Maßnahme innerhalb des ABK-Zeitraums eingehalten. Mit diesen letzten Maßnahmen
sind die Vorgaben aus der Netzplanung seitens der Stadtwerke Erftstadt vollständig
abgearbeitet.
Die letzte fehlende Maßnahme ist der Umbau des RÜ9 zum RÜB6 in ErftstadtKöttingen. Diese Anlage ist mit der Übergabe der ZKA an den Erftverband mit
übertragen worden. Die Umbaugenehmigung ist in der Zwischenzeit von der
Bezirksregierung erteilt worden und der Erftverband hat mit den Umbauarbeiten in
2007 begonnen. Diese sollen in 2008 zum Abschluss gelangen.
Nach Abschluss dieser Arbeit sind alle Vorgaben aus der Netzplanung vollständig
abgearbeitet.
2.1.2 Kanalsanierung
Die zeitliche Festsetzung der vorgegebenen Bauabschnitte aus dem ABK wurden alle
eingehalten. Da bei der Aufstellung des ABK die genaue Anzahl und die Art der
Schadensbehebung nur geschätzt werden konnte, kommt es bei einigen Maßnahmen zu
einer erheblichen Kostenabweichung. Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2004 die Art der
4
Sanierungsmethode geändert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Schadstellen
nach „klassischer Handwerkskunst“, sprich schadhafte Stelle freilegen und Schaden
reparieren, durchgeführt. Mittlerweile wird die größte Anzahl der Schäden durch
unterirdische Sanierungsverfahren beseitigt.
2.1.3 hydraulische Sanierung von Kanälen
Die Stadtwerke lassen seit dem Jahr 2000 das Kanalnetz hydraulisch nachrechnen. Mit
den Stadtteilen Lechenich und Erp wurde begonnen. Der Kanalbestand lag zu diesem
Zeitpunkt nur in Papierform vor. Für die elektronische Bearbeitung musste dieses
Planwerk in eine digitale Form überführt werden. Die Stadtwerke haben sich daher für
eine komplette Neuvermessung entschieden.
Die so gewonnen Ergebnisse konnten kostensenkend in die Baumaßnahme 1.21.04
(Erweiterung Kanalnetz II.BA (HS Bonner Straße)) einfließen.
Nach dem es im April 2004 in Blessem zu erheblichen Überschwemmungen nach
einem Starkniederschlagsereignis gekommen war, hat die Betriebsleitung im Zeitfenster
des ABK auch das Kanalnetz des Stadtteil Blessem hydraulisch überarbeiten lassen. Im
Ergebnis wurde das vorhandene RÜ13 an den Stand der Technik angepasst, die
Leistungsfähigkeit des Ablaufgrabens angepasst und im Kanalnetz Stauraum geschaffen
(siehe ABK: 1.16.04, 1.16.05, 1.16.06).
Die Ordnungsnummer 1.15.02 „Schmutzwassersammler Köttingen“ wurde auch in
dieser ABK-Zeit nicht umgesetzt. Die Notwendigkeit stammt noch aus einer Zeit, als an
dem Standort May-Werke intensiv Abwasser produziert wurde und die Option offen
gehalten wurde, um diesen Standort massiv erweitern zu können. In der Zwischenzeit
haben sich die Randbedingungen an dem Produktionsstandort erheblich verändert. Im
Unternehmen werden derzeit Produktionswässer gereinigt und mehrfach benutzt. Die
Option, den Standort zu vergrößern, wurde fallen gelassen. Diese erheblichen
Veränderungen wurden in der aktuell laufenden Änderungsanzeige nach §58.1 LWG
speziell herausgearbeitet. In der Netzanzeige wurde der IST-Zustand der May-Werke
neu eingegeben und es erfolgte eine erneute Schmutzfrachtberechnung. Damit wurde
der Nachweis geführt, dass die Abwässer über die vorhandenen Regenwasserbehandlungsanlagen schadlos abgeführt werden können. Die geplante Maßnahme wird
daher aus dem ABK gestrichen.
2.2
Beseitigung von Gruben und Kleinkläranlagen
Gemäß § 4(1) der Kommunalabwasserverordnung (KomAbwV) waren die
gemeindlichen Gebiete bis zum 31.12.2005 mit einer Kanalisation auszustatten. Diese
Verpflichtung gilt nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortslagen, wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde nach Maßgabe
des § 53(4) LWG von ihrer Pflicht freigestellt und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten übertragen wird. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht setzt
jedoch voraus, dass eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten
oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist.
5
Im letzten ABK wurde auf diesen Punkt nicht eingegangen.
Im Jahr 1994 wurde in einer „Großaktion“ ein Teil der Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben im Innen- und Außenbereich durch eine Druckentwässerung an das
Kanalnetz angeschlossen. Im Jahre 1996 wurde dann damit begonnen, einen Teil des
Siedlerwegs, der Kohlstraße und des Sonnenweg, welche im Außenbereich liegen,
durch eine Druckentwässerung zu kanalisieren. Dieses Projekt wurde durch die
unverhältnismäßig hohen Baukosten nicht bis zum Ende durchgeführt. Die Investitionen
konnten durch die Einnahmen aus Baukostenzuschüssen auch nicht annähernd gedeckt
werden und es war eine Schieflage im Äquivalenzprinzip zur Entgeltkalkulation zu
befürchten.
Die Stadtwerke haben im Jahr 2006 diesen Sachverhalt in einer Projektkostenbarwertermittlung nach LAWA zusammengestellt und beim Rhein-Erft-Kreis für den
Bereich Siedlerweg und Mellerhöfe den Antrag auf Befreiung von der
Abwasserbeseitigungspflicht gemäß §53 Absatz 4 Landeswassergesetz gestellt. Mit
Schreiben vom 23.05.2007 wurde diesem Antrag zugestimmt.
Nach diesen Bauaktionen und einigen kleineren, initiiert auf privater Seite, sind keine
Kleinkläranlagen im Innenbereich vorhanden. Vereinzelte Häuser, die keinen direkten
Zugang zum Kanal haben, werden über abflusslose Gruben entsorgt.
Fazit
In den vergangenen fünf Jahren wurde das ABK 2002 bis 2006 zum größten Teil
realisiert bzw. es wurden schon Maßnahmen umgesetzt, die erst für die nächste
Fortschreibung vorgesehen waren.
Es wurden alle Regenwasserbehandlungsanlagen, die sich im Eigentum der Stadtwerke
Erftstadt befinden, in dem vorgesehenen Zeitraum gebaut. Die letzte Anlage im
Eigentum des Erftverband befindet sich derzeit im Bau. Somit sind alle Vorgaben aus
der aktuellen Netzanzeige umgesetzt worden.
Im Bereich der Kanalsanierung wurden die gesetzten Ziele alle erreicht.
Im dritten Schwerpunkt, im Bereich der Kanalsanierung wurden die Vorgaben erfüllt
und dank der Einführung der modernen unterirdischen Kanalsanierung die Kosten pro
Schaden erheblich reduziert.
6
3
Schwerpunkte des neuen ABK
Die Liste der vorgesehenen Maßnahmen des ABK (2007 – 2012) ist als Anlage 2
beigefügt.
3.1
Die Schwerpunkte
Das ABK 2007 bis 2012 ist geprägt durch drei Schwerpunktbereiche:
1. die Sanierung schadhafter Kanäle der Zustandsklassen 1 bis 3, die eine
umgehende oder kurzfristige Schadensbeseitigung erfordern;
2. hydraulische Sanierung von Kanälen;
3. Hausanschluss dicht nach LWG §61a;
3.1.1 Kanalsanierung
Die Kanalsanierung wird wie in den vergangenen Jahren nach dem festgelegten
Zeitplan abgearbeitet. Dies ist für das Jahr 2007 bereits termingerecht erfolgt. In den
beiden Jahren 2008 und 2009 ist Lechenich als letzter Stadtteil in der Bearbeitung. Für
das Jahr 2010 sind keine weiteren Schäden mehr verzeichnet. Damit wären alle Schäden
der 1. Runde SüwVKan abgearbeitet.
Im Jahr 2006 wurde mit der vorgeschriebenen Wiederbefahrung und Nacherfassung
evtl. Schäden des Kanalnetztes begonnen. Hierbei wurde mit den Stadtteilen
angefangen, deren TV-Befahrungen am weitesten zurück liegen. Festgestellte Schäden
werden soweit möglich umgehend beseitigt. Dabei handelt es sich oftmals um Schäden,
welche durch die unsachgemäße Verlegung von anderen Versorgungsleitungen
hervorgerufen wurden. Die Schadensbeseitigung geht in diesem Fall komplett zu Lasten
des Verursachers.
3.1.2 hydraulische Sanierung von Kanälen
Wie schon in 2.1.3 erläutert, werden zur Zeit die Kanalnetze der restlichen Stadtteile
hydraulisch überrechnet. Die gewonnen Erkenntnissen werden sukzessive in den
Wirtschaftsplan und das ABK übernommen.
Eine Wertung der Sanierungsschwerpunkte kann aber erst nach Abschluss aller
Berechnungen zum Generalentwässerungsplan stattfinden. Daher handelt es sich bei den
Terminierungen für die Baumaßnahmen um „Absichten“. Für das Jahr 2008 ist
vorgesehen, die Berechnungen der Stadtteile Friesheim mit Ahrem, Kierdorf und
Dirmerzheim zum Abschluss zu bringen. Im Jahr 2009 werden Bliesheim, Herrig,
7
Niederberg, Borr und Scheuren folgen. Somit kann erst Ende 2009, Anfang 2010 eine
belastbare Prioritätenliste der Maßnahmen erstellt werden.
In der Zwischenzeit sind auch weitere Terminverschiebungen nicht ausgeschlossen.
Dies erfolgt mit der Ordnungsnummer 1.13.04 Schlunkweg. Diese Maßnahme war viel
später vorgesehen. Der Rhein-Erft-Kreis als Baulastträger hatte jedoch für das Jahr 2007
den Straßenneubau vorgesehen. Die Stadtwerke haben daraufhin in Absprache mit dem
Kreis eine kombinierte Maßnahme mit dem Ziel koordiniert, eine möglichst
kostengünstige Sanierung bzw. Auswechslung des Kanals in der Straße vornehmen zu
können. Alleine die Einsparungen bei den Schwarzdeckenarbeiten bewegen sich im
fünfstelligen Bereich. Der Straßenbau wird also unserer Kanalbaumaßnahme folgen.
Damit sind sowohl die Hauptleitung als auch die Grundstücksanschlüsse in diesem
Bereich komplett saniert bzw. erneuert.
Die einzige terminlich festgelegte Maßnahme ist die Ordnungsnummer 1.13.12 RRB18
in Liblar. Vor der letzten Regenwasserbehandlung (RÜB 5) in Liblar werden zwei
große Kanalnetze zusammen geführt. Einer davon ist hydraulisch überlastet. Er entlastet
sich in das jeweils andere Netz und führt dort wiederum zu einer Überlastung. Der GEP
hat daher die Schaffung eines Rückhaltebeckens mit einem Volumen von 4.500 bis
6.000 m3 für diesen Bereich vorgesehen. Hierzu läuft zur Zeit eine
Variantenuntersuchung um den optimalen Standort für das Becken zu ermitteln. Der
Beginn der ingenieurtechnischen Planung ist für den Herbst 2008 vorgesehen, der
Baubeginn für Mitte 2009.
Erst nach Abschluss dieser Arbeiten werden die weiteren noch anstehenden
hydraulischen Sanierungsmaßnahmen in Liblar durchgeführt werden.
3.1.3 Hausanschluss dicht nach LWG §61a
Im Rahmen der Wiederbefahrung nach SüwVKan werden ab dem Jahr 2008 die
Hausanschlussleitungen im öffentlichen Bereich inspiziert.
Mit dem Stadtteil Erp (1.27.04) soll begonnen werden. Die Reihenfolge wird sich nach
der festgelegten Reihenfolge der Neubefahrung nach SüwVKan richten.
Über die entstehenden Kosten kann zur Zeit keine Angabe gemacht werden, da sich
letztlich die Anzahl der Schäden erst bei der Befahrung ergeben wird. Es werden daher
im ersten Schritt die reinen TV-Befahrungskosten als Bausumme eingetragen und nach
deren Auswertung auf den endgültigen Wert berichtigt.
3.2
Regenwasserbehandlung im Trennsystem (Trennerlass)
Seit Mai 2004 existiert der neue Runderlass zu den „Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennsystem“. Dieser so genannte Trennerlass stuft das
Regenwasser je nach Herkunftsbereich in folgende Kategorien ein:
Kategorie I – unbelastetes RW
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Kategorie II – schwach belastetes RW
Kategorie III – stark belastetes RW.
Das schwach belastete Abwasser bedarf grundsätzlich einer Behandlung, wobei in
Einzelfällen aufgrund einer „unerheblichen Belastung …“ von einer zentralen
Behandlung abgesehen werden kann.
Dieser Runderlass wird in der Fachwelt und auch in den Kommunen sehr kontrovers
diskutiert, da er insbesondere in der Definition der schwach belasteten Regenwässer
unkonkret und teilweise widersprüchlich ist. Je nach Interpretation des Erlasses sind
mehr oder weniger hohe finanzielle Aufwendungen im Bereich der Regenwasserkanalisation im Trennsystem erforderlich.
Der Trennerlass gilt zur Zeit nur für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein
Gewässer. Die Stadtwerke haben 6 Einleitstellen in ein Gewässer. Im Rahmen der
Neuerfassung bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 57.02 wurden diese
Bereiche als Kategorie IIa angezeigt.
Bei der Einleitstelle E2 (siehe Plan) ist eine behandlungsbedürftige Fläche nach
Kategorie III mit angeschlossen. Diese Wässer werden über ein RKB vorbehandelt in
das Gewässer eingeleitet.
Die restlichen 16 Einleitungen der Kategorie IIa erfolgen über die belebte Bodenschicht
in den Untergrund. Aus rechtlicher Sicht ist hier zur Zeit der Runderlass vom 18.5.1998
maßgebend. Die Untere Wasserbehörde geht zur Zeit dazu über, auch in ihrem
Zuständigkeitsbereich den Trennerlass anzuwenden. So ist für die Regenwasserbehandlung im Wirtschaftspark Erftstadt ein RKB der Versickerung vorgeschaltet
worden. Dies ist auch bei der Erweiterung des Gewerbegebietes in Friesheim (BP 80A)
so zu erwarten.
Die Einzugsgebiete mit reiner Wohnbebauung entsprechen den Anforderungen des
Trennerlasses. Dies wurde durch die Verlängerung von zwei Einleitstellen nach den
Kriterien des Trennerlasses bestätigt.
3.3
Niederschlagswasserbeseitigung bei Neubebauungen
Der § 51a LWG fordert:
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern,
zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine
Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls
der Allgemeinheit möglich ist.
Oberstes Gebot der Regenwasserbewirtschaftung sollte zur Erhaltung und Anreicherung
des Grundwassersleiters die Versickerung sein. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens
in Erftstadt wird bei Neuerschließungen gutachterlich geprüft, wobei im Stadtgebiet
aufgrund der Bodenbeschaffenheit die Versickerung oftmals möglich ist. Aus
Verfahrensgründen und unter Berücksichtigung der einheitlichen Verfahrensweise, wird
in Erftstadt vorwiegend in Neubaugebieten die Verlegung von Trennsystemen mit
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zentraler Versickerung bevorzugt. Das klassische Ableiten von Regenwasser in
Gewässer gestaltet sich durch das Fehlen von ortsnahen Vorflutern als problematisch.
Sollte sich aus der Nutzung von Fläche (Gewerbegebiete, stark befahrene Verkehrswege
etc.) die Notwendigkeit einer Regenwasserbehandlung ergeben, erfolgt diese über
Behandlungsanlagen, deren Auslegung sich nach dem Umfang der zu behandelnden
Flächen richten.
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3.4
Beseitigung / Modernisierung von Gruben und Kleinkläranlagen
Im Innenbereich des Stadtgebiet gibt es keine Kleinkläranlagen über die die
Abwasserbeseitigung erfolgt. Ein Großteil der im Außenbereich liegenden Anlagen, bei
denen der Investitionsaufwand in einem vertretbaren Rahmen lag, wurden per
Druckentwässerung an den Kanal angeschlossen.
Für den verbliebenen Rest, wie z.B. Mellerhöfe und Siedlerweg, erfolgte eine Befreiung
von der Abwasserbeseitigungspflicht (Schreiben vom 23.05.2007 des Rhein-ErftKreises )
Das Ziel im aktuellen ABK wird daher sein, die vorhandenen Kleinkläranlagen auf den
Stand der Technik zu bringen, damit diese eine neue Betriebs- und Einleitungsgenehmigung erhalten.
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4.
Zusammenfassung und Investitionskosten
Mit der vorliegenden 5. Fortschreibung wird das ABK der Stadt Erftstadt für den
Abschnitt 2007 bis 2012 (1. Zeitstufe) konkretisiert.
In diesem Zeitraum sollen die noch zu sanierenden Kanalhaltungen aus der
Erstbefahrung nach SüwVKan abgearbeitet werden. Diese Arbeiten werden Ende 2009
zum Abschluss gebracht. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei der
Wiederbefahrung keine größeren Schäden festgestellt werden. Daher ist zum jetzigen
Zeitpunkt die Abgabe einer Kostenschätzung auch nicht möglich. Es erfolgt lediglich
eine Ausweisung der Kosten für die Dienstleistung TV-Befahrung.
Der größte Aufgabenkomplex für das neue ABK wird die hydraulische Kanalsanierung
sein. Obschon die „punktuelle“ Sanierung von Schäden in der Kanalisation in 2009 als
abgeschlossen bezeichnet werden kann, sind hydraulische Engpässe ebenfalls möglichst
kurzfristig zu beseitigen. Zur Zeit werden daher für die restlichen Stadtteile die GEP
aufgestellt. Erst nach deren Auswertung sind die hydraulischen Mängel aufgedeckt und
monetär bewertet worden. Die dann laufende 5. Fortschreibung wird daher in ihrer
Laufzeit angepasst werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt können dann auch Aussagen
für die 2. und 3. Zeitstufe abgegeben werden.
Im Jahr 2006 haben sich die Stadtwerke dazu entschlossen, für Pumpstationen, RÜB,
RRB und RKB eine Störmeldeeinrichtung zu installieren. In der ersten Ausbaustufe
wurde das Grundsystem installiert sowie drei Pumpwerke und zwei RÜB mit der
benötigten Datentechnik ausgestattet. Es ist geplant, dieses System jedes Jahr um
weitere Anlagen zu erweitern. Zeitgleich wird bei den betroffenen Anlagen die
vorhandene Steuerungstechnik auf den Stand der Technik gebracht. Mit einem
Abschluss aller Arbeiten wird Ende 2012 zu rechnen sein.
In der 2. und 3. Zeitstufe sind gemäß der Verwaltungsvorschrift, datiert von 1984, die
weniger dringenden bzw. die übrigen Maßnahmen anzugeben. Da innerhalb der 1.
Zeitstufe alle konkret bekannten großen Einzelmaßnahmen, insbesondere die
Sanierungs- und Ausbaumaßnahmen zu den Regenüberläufen umgesetzt werden sollen,
sind zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Angaben über große
Maßnahmen für die 2. und 3. Zeitstufe zu treffen.
Erftstadt, den 14.05.2008
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