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Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schuträgers als Mitglieder der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 SchulG)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
06.02.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schuträgers als Mitglieder der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 SchulG) Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schuträgers als Mitglieder der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 SchulG)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 831/2006 Az.: Amt: - 40 BeschlAusf.: - Datum: 04.12.2006 Beratungsfolge Rat Termin 19.12.2006 Schulausschuss 06.02.2007 Betrifft: Bemerkungen Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schuträgers als Mitglieder der Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 SchulG Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.12.2006 Beschlussentwurf: Als stimmberechtigtes Mitglied in den Schulkonferenzen der städt. Schulen bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleiterin wird ................................................ bestimmt. Im Verhinderungsfalle wird ............................................... als Vertreter/Vertreterin bestimmt. Als beratende Vertreter/Vertreterinnen des Schulträgers bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleiterin an städt. Schulen werden 1. ....................................................... 2. ....................................................... 3. ....................................................... benannt. Die Benennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode des Rates. Begründung: Durch das zum 01.08.2006 in Kraft getretene Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Neufassung des § 61 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. § 61 SchulG sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können zudem beratend an den Sitzungen der Schulkonferenzen teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören, an der es eine Stelle zu besetzen gilt. Nach erfolgter Wahl durch die Schulkonferenz holt die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen, wobei der Bewerber/die Bewerberin zu dem die Zustimmung bereits verweigert wurde, nicht noch einmal vorgeschlagen werden kann. Verweigert der Schulträger auch diesem zweiten Vorschlag die Zustimmung, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Bestimmung der Schulträgervertreter in der Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass gem. § 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates gegeben ist. Gem. § 41 Abs. 2 GO NW hat der Rat die Möglichkeit, die Entscheidung auf einen Ausschuss zu übertragen; allerdings muss sich zunächst der Rat mit der Angelegenheit befassen. Weitere Einzelheiten sind auch dem Schreiben des Städte- und Gemeindebundes NordrheinWestfalen zu entnehmen, welches als Anlage beigefügt ist. (Bösche) -2-