Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
06.02.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 831/2006
Az.:
Amt: - 40 BeschlAusf.: - Datum: 04.12.2006
Beratungsfolge
Rat
Termin
19.12.2006
Schulausschuss
06.02.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schuträgers als Mitglieder der
Schulkonferenzen der städt. Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen
und Schulleitern gem. § 61 SchulG
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.12.2006
Beschlussentwurf:
Als stimmberechtigtes Mitglied in den Schulkonferenzen der städt. Schulen bei der Wahl von
Schulleiterinnen und Schulleiterin wird ................................................ bestimmt.
Im Verhinderungsfalle wird ............................................... als Vertreter/Vertreterin bestimmt.
Als beratende Vertreter/Vertreterinnen des Schulträgers bei der Wahl von Schulleiterinnen und
Schulleiterin an städt. Schulen werden
1. .......................................................
2. .......................................................
3. .......................................................
benannt. Die Benennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode des Rates.
Begründung:
Durch das zum 01.08.2006 in Kraft getretene Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(SchulG) ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Neufassung des § 61 auf
eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden.
§ 61 SchulG sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der
oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt.
Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger
entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können zudem
beratend an den Sitzungen der Schulkonferenzen teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter
des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören, an der es eine Stelle zu besetzen gilt.
Nach erfolgter Wahl durch die Schulkonferenz holt die obere Schulaufsichtsbehörde die
Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein.
Der Schulträger kann die Zustimmung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit einer
Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann
die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen, wobei
der Bewerber/die Bewerberin zu dem die Zustimmung bereits verweigert wurde, nicht noch einmal
vorgeschlagen werden kann. Verweigert der Schulträger auch diesem zweiten Vorschlag die
Zustimmung, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei
der Bestimmung der Schulträgervertreter in der Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung, so dass gem. § 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates gegeben ist. Gem. § 41 Abs. 2 GO NW hat der Rat die
Möglichkeit, die Entscheidung auf einen Ausschuss zu übertragen; allerdings muss sich zunächst
der Rat mit der Angelegenheit befassen.
Weitere Einzelheiten sind auch dem Schreiben des Städte- und Gemeindebundes NordrheinWestfalen zu entnehmen, welches als Anlage beigefügt ist.
(Bösche)
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