Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
154 kB
Datum
06.02.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Bestellung der Schulleitung (§ 61 Schulgesetz)
V~e_
undGerneindebund
Nordrhein-Westfalen
Postfach
Schnellbrief -Nr. 129/2006
An die
Mitgliedsstädte
und -gemeinden
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DOsseidorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 DOsseidorf
Telefon 0211'4587-1
Telefax 0211'4587-211
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Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: IV/2 209-1 me/li
Ansprechpartner/in: Hauptreferent
Durchwahl 0211'4587-236
Dr. Menzel
15.09.06
Bestellung der SChulleitung (§ 61 Schulgesetz)
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
mit Schnell brief vom 29.06.2006 (Ifd. Nr. 98/2006) hatte die Geschäftsstelle Ihnen Informationen zu den
schulträgerrelevanten Inhalten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen zugeleitet. Bekanntlich ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit der
Neufassung des § 61 Schulgesetz auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. § 61 sieht nunmehr
vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten
Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein
stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen und
Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.
In diesem Zusammenhang ist an die Geschäftsstelle mehrfach die Frage gerichtet worden, ob für die
Benennung des stimmberechtigten Mitglieds und der nicht stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz
der Rat der Gemeinde zuständig ist. Maßgeblich ist, ob es sich bei der Benennung der Mitglieder der
Schulkonferenz durch den Schulträger um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Entscheidendes
Kriterium für ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist nicht die Frage der rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeit der Angelegenheit, sondern vielmehr, ob es sich um in gewisser Regelmäßigkeit
wiederkehrende Geschäfte handelt, die von nicht besonderer Bedeutung für die Gemeinde sind und deren
Erledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt (vgl. Articus/Schneider,
Kommentar zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, Erläuterung 4.3 zu § 41).
Bei der Bestimmung der Mitglieder der Schulkonferenz durch den Schulträger handelt es sich nach
Einschätzung der Geschäftsstelle um eine Angelegenheit, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinde
ist, weil sowohl der oder die stimmberechtigte Vertreter/in in der Schul konferenz als auch die nicht
stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Schulleitung durch die
Schulkonferenz haben können. Darüber hinaus handelt es nicht um ein Geschäft, dessen Erledigung nach
feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt.
Im Ergebnis sprechen daher die besseren Argumente dafür, dass es sich bei der Bestimmung der
Schulträgervertreter in der Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, so dass
gem. § 41 der Gemeindeordnung grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates der Gemeinde gegeben ist. Der
Rat hat gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW allerdings die Möglichkeit, die Entscheidung auf einen Ausschuss zu
übertragen. Zunächst muss sich daher der Rat mit der Angelegenheit befassen. Verwaltungsseitig könnte
dem Rat vorgeschlagen werden, dass der Schulausschuss über die Angelegenheit entscheidet. Letztlich ist
der Rat allerdings frei darin, ob er die Entscheidung selbst treffen möchte.
Für die Bestimmung der Vertreter für die Schulkonferenz ist § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung einschlägig.
Die Wahl erfolgt daher durch offene Abstimmung, wenn niemand widerspricht, sonst durch Abgabe von
Stimmzetteln.
http://www.intem.nwstgb.de/intranet/schnellbriefeI2006/bestellung_
der_ schulleitung
04.12.2006
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Bestellung der Schulleitung (§ 61 Schulgesetz)
Weder das Schulgesetz noch die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten Vorgaben,
dass es sich bei den Vertreterinnen und Vertretern in der Schulkonferenz um einen Mandatsträger handeln
muss. § 113 der Gemeindeordnung halten wir nicht für einschlägig, weil Gegenstand dieser Regelung primär
die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen ist. Der Rat bzw. der Schulausschuss hat die Möglichkeit, auch
Mitarbeiter der Verwaltung zu benennen. Eine denkbare Lösung könnte darin bestehen, den Bürgermeister
oder den Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied sowie bis zu drei weitere Vertreter der Fraktionen
in die Schulkonferenz zu entsenden. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, wer im Verhinderungsfalle die
Vertretung in der Schulkonferenz wahrnehmen soll.
Zulässig dürfte es sein, für jede Schulform oder für jede Schule gesondert ein stimmberechtigtes Mitglied und
nicht stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz zu benennen. Rechtlich vertretbar dürfte es auch sein,
die Dauer der Mitgliedschaft in der Schulkonferenz zu befristen.
Nach der Regelung des § 62 Abs. 5 Schulgesetz sind die Mitglieder der Mitwirkungsgremien bei der
Ausübung ihres Mandates an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Da die Vertreter des Schulträgers in
der Schulkonferenz Mitglieder eines Mitwirkungsgremiums werden, sind sie folglich an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden. Die Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz können den Schulträger
(z.B. Rat, Ausschuss und hauptamtliche Verwaltung) aber auf freiwilliger Basis über Details der Wahl durch
die Schulkonferenz informieren. Zwar haben die Mitglieder der Mitwirkungsgremien die Informationen
grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Gegen eine Weiterleitung der Informationen an den Schulträger
bestehen aber grundsätzlich keine Bedenken, weil sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
hauptamtlichen Verwaltung als auch die kommunalen Mandatsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Bestimmte Einzelheiten des Verfahrens für die Bestellung der Schulleitung sind derzeit noch offen. So ist
noch nicht geklärt, ob die Bezirksregierung den Schulträger frühzeitig über die in Betracht kommenden
Bewerber informiert. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Schulträger die Bewerber zu einem
Vorstellungsgespräch in die Sitzung des Schulausschusses einladen kann. Die Geschäftsstelle wird sich
gegenüber dem Schulministerium für eine frühzeitige Beteiligung des Schulträgers einsetzen. Über die
Vorstellungen des MSW NRW werden wir Sie informieren, sobald uns diese bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung:
Claus Hamacher
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB
NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.
http://www.intem.nwstgb.de/intranetlschnellbriefeI2006/bestellung_
der_schulleitung
04.12.2006