Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,9 kB
Datum
29.05.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 243/2008
Az.: -65.4-
Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.4- Datum: 09.05.2008
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
29.05.2008
Bemerkungen
Festlegung Ablösebeträge Erschließung BP 80 a, Friesheim
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.05.2008
Beschlussentwurf:
1.) Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 80 a, Gewerbegebietserweiterung Friesheim, können
Ablösevereinbarungen gemäß §§ 127 ff. BauGB für die Erschließungsbeiträge abgeschlossen
werden. Der Ablösebetrag für das Bebauungsplangebiet beträgt einheitlich 24,60 Euro pro qm
anrechenbarer Grundstücksfläche.
2.) Weiterhin können im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 80 a Ablösevereinbarungen für die
Kostenerstattungsbeträge zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft
nach den §§ 135 a – c BauGB abgeschlossen werden. Der Ablösebetrag für die
Eingriffsgrundstücke im Plangebiet beträgt einheitlich 1,41 Euro pro qm anrechenbarer
Grundstücksfläche.
Begründung:
Die Stadt möchte möglichst kurzfristig mit der öffentlichen Erschließung des Plangebietes beginnen.
Für den Verkauf der zur Bebauung anstehenden Gewerbegrundstücke durch den Eigenbetrieb
Immobilien ist die Festlegung der Ablösebeträge notwendig.
Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 BauGB kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des
Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
Die Ablösebeträge beruhen auf Kostenvoranschlägen und ergeben sich im Übrigen aus den
einschlägigen Vorgaben des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung
bzw. der Naturschutzkostensatzung.
(Bösche)
-2-