Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der Stadt Erftstadt über den Erlass der Veränderungssperre für den
Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 159, Erftstadt-Konradsheim,
Frenzenstraße
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund der §§ 14 und 16
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) i.
V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalens (GO NW) vom
14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Satzung gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 159,
Erftstadt-Konradsheim, Frenzenstraße.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist in einem Anlageplan
dargestellt. Der Anlageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer
Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 159, Erftstadt –
Konradsheim, Frenzenstraße, in Kraft tritt, spätestens jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauGB
nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung angerechnet; die
Verlängerungsmöglichkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 BauGB bleiben davon unberührt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre der Stadt Erftstadt für den
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 159, Erftstadt-Konradsheim,
Frenzenstraße, wird hiermit gemäß § 16 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Sie wird mit
dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Satzung über die Veränderungssperre kann beim Umwelt- und Planungsamt der Stadt
Erftstadt , Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, Raum 325 während der Dienstzeiten von
jedermann eingesehen werden.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs.1 BauGB beim Zustandekommen dieser Satzung
1.
eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung der §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften
über
das
Verhältnis
des
Bebauungsplans
und
des
Flächennutzungsplans und
nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
2.
3.
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a
beachtlich sind. Bei Inkraftsetzung der Satzung ist gem. §215 Abs.2 auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die
Rechtsfolgen hinzuweisen.
Auf die Vorschriften des §18 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile
durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird
hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Diese Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374
Erftstadt geltend zu machen.
Erftstadt, den
(Bösche)
Bürgermeister