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Beschlussvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage 2) Beschlussvorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Erftstadt über den Erlass der Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 159, Erftstadt-Konradsheim, Frenzenstraße Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalens (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: §1 Die Satzung gilt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 159, Erftstadt-Konradsheim, Frenzenstraße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist in einem Anlageplan dargestellt. Der Anlageplan ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Im räumlichen Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. §3 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. §4 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §5 Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 159, Erftstadt – Konradsheim, Frenzenstraße, in Kraft tritt, spätestens jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung angerechnet; die Verlängerungsmöglichkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 BauGB bleiben davon unberührt. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre der Stadt Erftstadt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 159, Erftstadt-Konradsheim, Frenzenstraße, wird hiermit gemäß § 16 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Sie wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Die Satzung über die Veränderungssperre kann beim Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt , Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, Raum 325 während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden. Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs.1 BauGB beim Zustandekommen dieser Satzung 1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung der §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 2. 3. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a beachtlich sind. Bei Inkraftsetzung der Satzung ist gem. §215 Abs.2 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Auf die Vorschriften des §18 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Diese Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt geltend zu machen. Erftstadt, den (Bösche) Bürgermeister