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Antrag (Antrag bzgl. Erlass eines nächtlichen Parkverbotes auf öffentlichen Straßen und Wegen in Wohngebieten für Lkw und Busse)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
23.01.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Erlass eines nächtlichen Parkverbotes auf öffentlichen Straßen und Wegen in Wohngebieten für Lkw und Busse) Antrag (Antrag bzgl. Erlass eines nächtlichen Parkverbotes auf öffentlichen Straßen und Wegen in Wohngebieten für Lkw und Busse)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 824/2006 Az.: 66 10-16 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 32 Datum: 28.11.2006 Den beigefügten Antrag des Ortsvorstehers Herrn Schäfer leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 23.01.2007 Antrag bzgl. Erlass eines nächtlichen Parkverbotes auf öffentlichen Straßen und Wegen in Wohngebieten für Lkw und Busse Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 28.11.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Bezüglich des o.g. Antrages kann ich die nachfolgenden Aussagen treffen: zu 1) Laut Straßenverkehrsordnung § 12 (3a) ist das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Dieses Parkverbot gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. Eine Überwachung des beschriebenen Parkverbotes kann durch meine Ordnungsbehörde nur schwer durchgeführt werden, da eine „Regelmäßigkeit“ nur bedingt meßbar ist. zu 2) Die Fahrzeughalter können dazu veranlasst werden, ihre Fahrzeuge auf den Betriebshöfen über Nacht zu parken. Bei einer erkennbaren Missachtung des unter 1) genannten Lkw- Parkverbots hat in der Vergangenheit mein Ordnungsamt die Speditionsinhaber dazu aufgefordert, dass Fahrzeuge über Nacht auf den Betriebshöfen abzustellen sind. In Parkbuchten bzw. an Längsparkstreifen etc. kann durch das Verkehrszeichen „Parken“ und einem Zusatzzeichen (VZ 314 und VZ 1024-10) das Parken nur für Pkws erlaubt werden. Hierbei muss es sich um abgegrenzte Parkbuchten handeln. Die Aufstellung einer generellen Regelung (z.B. in Form einer Satzung) bezüglich eines nächtlichen Parkverbotes für Lastkraftwagen und Busse in Wohngebieten ist nach meinen Erkenntnissen nicht möglich. In Frage käme hier nur eine Einzelbeschilderung, die allerdings dem Beschluss zur „Entrümpelung des Schilderwaldes im Stadtgebiet der Stadt Erftstadt“ entgegensteht. Zudem entsteht hierdurch ein Verdrängungsprozess zu Lasten anderer Straßenzüge. Aus den o.g. Gründen schlage ich vor, dass wie bisher bei unerlaubten Parken von Lastkraftwagen und Bussen in Wohngebieten wie unter 2) beschrieben, das Ordnungsamt einschreitet. (Bösche) -2-