Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
23.01.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 824/2006
Az.: 66 10-16
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 32 Datum: 28.11.2006
Den beigefügten Antrag des Ortsvorstehers Herrn Schäfer leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
23.01.2007
Antrag bzgl. Erlass eines nächtlichen Parkverbotes auf öffentlichen Straßen und
Wegen in Wohngebieten für Lkw und Busse
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 28.11.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Bezüglich des o.g. Antrages kann ich die nachfolgenden Aussagen treffen:
zu 1)
Laut Straßenverkehrsordnung § 12 (3a) ist das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t
zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen
Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Dieses Parkverbot gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. Eine Überwachung
des beschriebenen Parkverbotes kann durch meine Ordnungsbehörde nur schwer durchgeführt
werden, da eine „Regelmäßigkeit“ nur bedingt meßbar ist.
zu 2)
Die Fahrzeughalter können dazu veranlasst werden, ihre Fahrzeuge auf den Betriebshöfen über
Nacht zu parken. Bei einer erkennbaren Missachtung des unter 1) genannten Lkw- Parkverbots
hat in der Vergangenheit mein Ordnungsamt die Speditionsinhaber dazu aufgefordert, dass
Fahrzeuge über Nacht auf den Betriebshöfen abzustellen sind.
In Parkbuchten bzw. an Längsparkstreifen etc. kann durch das Verkehrszeichen „Parken“ und
einem Zusatzzeichen (VZ 314 und VZ 1024-10) das Parken nur für Pkws erlaubt werden. Hierbei
muss es sich um abgegrenzte Parkbuchten handeln.
Die Aufstellung einer generellen Regelung (z.B. in Form einer Satzung) bezüglich eines
nächtlichen Parkverbotes für Lastkraftwagen und Busse in Wohngebieten ist nach meinen
Erkenntnissen nicht möglich. In Frage käme hier nur eine Einzelbeschilderung, die allerdings dem
Beschluss zur „Entrümpelung des Schilderwaldes im Stadtgebiet der Stadt Erftstadt“
entgegensteht. Zudem entsteht hierdurch ein Verdrängungsprozess zu Lasten anderer
Straßenzüge.
Aus den o.g. Gründen schlage ich vor, dass wie bisher bei unerlaubten Parken von Lastkraftwagen
und Bussen in Wohngebieten wie unter 2) beschrieben, das Ordnungsamt einschreitet.
(Bösche)
-2-