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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung; Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung; Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung; Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 258/2008 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 14.05.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 11.06.2008 Rat 19.06.2008 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung; Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.05.2008 Beschlussentwurf: Gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl I S. 3316), in Verbindung mit § 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Erftstadt über eine Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung, beschlossen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses Begründung: Der Planbereich der Veränderungssperre umfasst räumlich das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung. Zur städtebaulichen Begründung wird auf die V 257/2008, Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung, Aufstellungsbeschluss, verwiesen. Die vorliegende Veränderungssperre dient dem Ziel, die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu sichern und über geplante Vorhaben im Einzelfall und am gegebenen Planungsstand orientiert, zu entscheiden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. In diesem Zusammenhang wird Bezug genommen auf die Begründung zu V 621/2007 (Bebauungsplan Nr. 133.1, E.-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet; Aufstellungsbeschluss) und V 622/2007 (Bebauungsplan Nr. 133.1, E.-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet; Beschluss über die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB). (Bösche) Anlagen -2-