Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
20.06.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 413/2006
Az.: 61.21-00 Abr. Fr.Zü
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 15.05.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
07.06.2006
Rat
20.06.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße;
Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.05.2006
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, der
Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße vorgebrachten Anregungen, Bedenken
und Hinweise wird wie folgt entschieden:
I.1
RWE Power Aktiengesellschaft, Zentrale 50416 Köln
Der Anregung, dass gesamte Plangebiet wegen den „Humosen Böden“ gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind, ist bereits im Planentwurf entsprochen.
I.2
Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren
Der Anregung des Bergamtes Düren, einen Hinweis aufzunehmen, dass das Plangebiet im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten großflächigen Grundwasserbeeinflussung liegt, wird entsprochen.
I.3
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der Energie Erdgas versorgt werden
kann, wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Zülpicher Straße liegende Erdgasleitung liegt in der im Plan festgesetzten öffentlichen
Verkehrsfläche und ist somit planungsrechtlich gesichert.
I. 4
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 50124 Bergheim
Die Anregung, die Ortsrandeingrünung auf den östlich anschließenden Grundstücken außerhalb
der Gartenflächen anzulegen bzw. den Erhalt der Ortsrandeingrünung zu sichern, wird durch folgende Ergänzung des § 2 (Festsetzung) Nr. 10 entsprochen:
„Um einer Beeinträchtigung dieser Pflanzfläche durch eine direkte Einbeziehung in die angrenzenden Hausgärten vorzubeugen sind diese Pflanzflächen von den Hausgärten durch eine Einzäunung zu trennen. Aus dem gleichen Grund ist auch die Anlage von Gartenhäusern, Spielgeräten
o.ä. Nebenanlagen in diesem Pflanzstreifen entlang der Plangebietsgrenze ausgeschlossen.
Ausdrücklich hingewiesen wird auf den § 64 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach es
verboten ist, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.“
Eine Zustimmung der Bezirksregierung bezüglich § 31b Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Dem Hinweis, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ist bereits durch entsprechende
Festsetzung im Plangebiet entsprochen.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt
gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in
der zuletzt gültigen Fassung wird die Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße,
einschließlich Begründung und den in der Abwägung beschlossenen Ergänzungen als Satzung
beschlossen.
Begründung:
Zu I. 1.4
In der Ergänzungssatzung liegt ein Drittel des Plangebietes innerhalb der vom Erftverband neu berechneten HQ 100 – Linie (hundertjährliches Hochwasser) für den Rotbach. Innerhalb des nachrichtlich
dargestellten Überschwemmungsgebietes sind keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.
Jegliche Aufschüttungen, bauliche Anlagen und massive Einfriedungen, die eine Überflutung der Gartenfläche ver- oder behindern, sind durch entsprechende textliche Festsetzungen innerhalb des als
Überschwemmungsgebiet gekennzeichneten Bereiches ausgeschlossen. Darüber hinaus ist innerhalb
eine 3 bzw. 5 m breite Ortsrandeingrünung vorgesehen. Außerdem wird die Gefahr der Bodenerosion
bei einem Hochwasserereignis des derzeit ackerbaulich genutzten Überflutungsbereiches durch die
Gartennutzung und die festgesetzte Ortsrandeingrünung gemindert.
§ 31 b (4) Satz 2 Ziffer 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besagt, dass die zuständige Behörde die
Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne in Überschwemmungsgebieten ausnahmsweise
zulassen kann, wenn u.a. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können.
Bereits während der „Neuaufstellung“ des Flächennutzungsplanes (1996 – 1999) war die betreffende
Wohnbaufläche Bestandteil der seinerzeitigen städtebaulichen Planungen und der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung. Mit Verfügung vom
31.05.1999 ist diese Wohnbaufläche nach intensiver Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange, u.a. auch mit den zuständigen Wasserbehörden, im Rahmen des Anzeigeverfahrens gem. § 6
BauGB genehmigt worden, sodass für diese Fläche nunmehr aus dem genehmigten Flächennutzungsplan die o.a. Satzung entwickelt wurde. Damit sind aus Sicht der Stadt Erftstadt die Tatbestände des §
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31 b (4), Satz 2, WHG erfüllt. Während des Aufstellungsverfahrens zur Satzung sind die Festsetzungen
bezüglich des Hochwasserschutzes in jahrelanger Abstimmung mit den zuständigen Wasserbehörden
im Detail abgestimmt worden und haben ihren Niederschlag sowohl in zeichnerischer als auch in textlicher Form gefunden.
Danach ist der Bereich des nachrichtlich dargestellten Überschwemmungsgebietes zwar im Plangebiet
als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, faktisch aber durch die Nutzungseinschränkungen nur als
Garten- bzw. Grünfläche nutzbar, sodass die Ausweisung eines „Baugebietes“ im Sinne des § 31 b (4)
WhG innerhalb eines Überschwemmungsgebietes in diesem Fall nicht zutrifft bzw. keine Anwendung
finden kann; eine Bebauung dieses Bereiches ist ausgeschlossen.
Auch auf die Festsetzung eines „Nichtbaugebietes“ für das Überschwemmungsbebiet z.B. in Form einer privaten Grünfläche sollte aus grundsätzlichen städtebaulichen Erwägungen verzichtet werden, da
im vorliegenden Fall der gleiche Schutzzweck auch mit den vorgesehenen Festsetzungen gewährleistet ist.
Zu II.
Der Planungsausschuss der Stadt Erftstadt hat am 14.06.2000 die Aufstellung der Ergänzungssatzung (Abrundungssatzung) Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße beschlossen. Die Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 28.07.2000 bis 01.09.2000. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit
vom 18.04.2006 bis einschließlich 17.05.2006 statt.
Die Ergänzungssatzung Erftstadt - Friesheim, Zülpicher Straße, kann nunmehr einschließlich der aufgrund des Abwägungsprozesses beschlossenen Ergänzungen als Satzung beschlossen werden.
Bezüglich der Straßenbaubeiträge wird darauf hingewiesen, dass die im Bereich der Ergänzungssatzung erforderliche straßenbauliche Maßnahme, bei separatem Ausbau, lediglich der im Plangebiet
ausgewiesenen Straßenfläche -mangels Abschnittsbildungsmöglichkeiten- nicht refinanzierbar ist.
(Bösche)
Anlagen
• Anlageplan
• Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
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