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Beschlussvorlage (Zusammenlegung der Produkte der VHS im Zuge der Einführung des NKF)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
01.02.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 835/2006 Az.: Amt: - 43 BeschlAusf.: - Datum: 05.12.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Kultur und Partnerschaft Betrifft: Termin Bemerkungen 01.02.2007 Zusammenlegung der Produkte der VHS im Zuge der Einführung des NKF Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 05.12.2006 Beschlussentwurf: Die bisherigen Produkte „Veranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz“ und „Besondere Dienstleistungen außerhalb des Weiterbildungsgesetzes“ werden im NKF ab 2008 zu dem Produkt „Veranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz“ zusammengefasst. Begründung: Die Zusammenlegung von Produkten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Fachausschusses. Die VHS erhält Landeszuschüsse für Weiterbildung, insofern sollten alle Leistungen, die die VHS erbringt, dem einen Produkt „Veranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz“ subsumierbar sein. Die besonderen kulturellen Dienstleistungen, die die VHS mit dem Kunstmarkt, dem Sommertreff und dem Kommunalen Kino erbringt, sind anders als die Unterrichtsstunden zwar keine Bildungsveranstaltungen im engeren Sinne, aber sie dienen der Öffentlichkeitsarbeit der VHS und stehen insofern in Bezug zu der Pflichtaufgabe „Weiterbildung“. Daher sollen diese besonderen Dienstleistungen der VHS im NKF erst unterhalb der Produktebene, auf der Ebene der Leistungen, angeführt werden, und zwar wie folgt: (1) VHS-Veranstaltungen „Politik, Gesellschaft, Umwelt“ (2) VHS-Veranstaltungen „Kultur und Gestalten“ (3) VHS-Veranstaltungen „Gesundheit“ (4) VHS-Veranstaltungen „Sprachen“ (5) VHS-Veranstaltungen „Arbeit, Beruf“ (6) VHS-Veranstaltungen „Grundbildung, Weiterbildungsberatung“ (7) VHS-Veranstaltungen „Kommunales Kino“, Theaterbesuche“, Ausstellungen“ (8) VHS-Veranstaltung „Sommertreff“ (9) VHS-Veranstaltung „Kunstmarkt“ Die Zusammenlegung der Produkte hat für die VHS den Vorteil, Mittel für die Leistungen (1) bis (9) wechselseitig übertragen zu können und so je nach Bedarf steuern zu können. Wären die besonderen kulturellen Dienstleistungen mit ihrem relativ kleinen Finanzvolumen ein eigenes Produkt, hätte die VHS intern keine Möglichkeit, finanzielle Engpässe durch Mehreinnahmen bei den Leistungen (1) bis (6) auszugleichen. Welche Kosten faktisch für die besonderen kulturellen Dienstleistungen entstehen, zeigt die auf der Ebene der Leistungen zu installierende KostenLeistungsrechnung. i.V. (Erner) -2-