Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
02.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 44/2006
Az.: 81 10-00
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 04.01.2006
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Auschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Betrifft:
Termin
02.03.2006
Bemerkungen
Antrag bzgl. Auswirkungen der neuen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Auswirkungen der Wasserrahmenrichtlinie auf die örtliche Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung.
Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine europäische Verordnung mit dem Ziel, die Gewässer innerhalb der europäischen Union bis zum Jahr 2015 in einen guten Zustand zu versetzen. Entstanden
ist diese in der Diskussion zwischen Kommission, Europaparlament, Rat und der interessierten
wissenschaftlichen Öffentlichkeit. Insofern wird sich die Umsetzung der Vorgabe auch auf viele
Bereiche erstrecken. Dazu zählen neben der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung
ebenfalls die Bereiche Industrie und Landwirtschaft. Im Einzelnen wird es auch „Interaktionen“ zwischen den jeweiligen „Betroffenen“ geben, deren Analyse sicherlich den Umfang eines Gutachtens
annehmen dürfte.
Konkret ist in der Abwasserbeseitigung das sog. BWK M3 Papier ein Ausfluss aus der WRRL. Als
Grundlage für die ganzheitliche Betrachtung der Gewässer, dürften sich hieraus dann auch die am
weitesten reichenden und unmittelbarsten Konsequenzen für diesen Betriebszweig ergeben.
Das sog. BWK M3 Papier sieht den Nachweis vor, dass der Einfluss auf ein Gewässer –z.B. der
Abschlag eines Regenüberlaufbeckens, nicht nur Lokal zu betrachten ist sondern auch die Auswirkungen auf das Abflussverhalten unterhalb bzw. „überörtlich“ zu untersuchen sind. Es stellt
somit eine Abkehr von der bisherigen allgemeingültigen Betrachtung dar und es ergeben sich z.T.
erheblich andere Bemessungsansätze für neue sowie auch für in Betrieb befindliche Anlagen speziell in Abhängigkeit vom Zustand des Gewässers das beansprucht wird. Es sind demnach Untersuchungen anzustellen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit gehobenen Anforderungen
ähnlich sind.
Durch die veränderte Betrachtungsweise –von der Quelle bis zur Mündung- ergibt sich die Erfordernis der genauen Zustandserfassung des Gewässers, wozu auch eben die Einflüsse von Ein-
leitungen außerhalb des Stadtgebietes gehören. Solange diese Kenntnisse nicht komplex vorliegen, genehmigen die übergeordneten Behörden zwar noch Anlagen und Einleitungen mit einem
vereinfachten Nachweis des Gewässereinflusses, allerdings kommt es dabei häufig zu recht kostenintensiven „Maximalforderungen“ bei den Auflagen.
Die Stadtwerke haben daher bereits im Jahr 2005 das erftverbandseigene Ingenieurbüro damit
beauftragt, unsere Anlagen in die entsprechenden ganzheitlichen Untersuchungen der Gewässer
mit einzubeziehen. Dies ist vor allem deswegen sinnvoll, weil der Erftverband sowohl für die
Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung verantwortlich ist als auch die Anlagen zur
Abwasserbeseitigung betreibt. Insofern ergibt sich hier eine durchaus begrüßenswerte Synergie,
wie sie für andere Bereiche nicht unbedingt bestätigt werden kann.
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden erste Ergebnisse im nächsten Jahr vorliegen. Erst dann
wird sich auch sagen lassen, inwieweit eine Ertüchtigung der bestehenden Anlagen überhaupt
erforderlich wird.
Bis dahin hat der Abwasserbetrieb für abgelaufene bzw. auslaufende Einleitgenehmigungen eine
Verlängerung erhalten. Da neue „gewässerbeeinflussende“ Abwasseranlagen derzeit nicht geplant sind, besteht zunächst auch kein Zeitdruck.
Sollte sich im Ergebnis herausstellen, dass einige Anlagen in der bisherigen Form nicht mehr betrieben werden dürfen, können auch sog. Kompensationen an anderen Stellen erfolgen. So könnte
z.B. die Gesamtbilanz der störenden Einflüsse aus Abwassereinleitungen im Stadtgebiet durch
eine besonderer Maßnahme an anderer Stelle „abgefedert“ werden.
Aussagen über evtl. Kosten wären zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ohne Substanz und rein spekulativ. Sobald dezidierte Erkenntnisse aus den Untersuchungen des Erftverband vorliegen, wird die
Betriebsleitung hierüber im Ausschuss berichten.
Im Zusammenhang mit der WRRL wird es auch verschärfte Anforderungen an den vorbeugenden
Hochwasserschutz geben. Zwar finden sich diesbezüglich verbindlichere Regelungen im 2005
verabschiedeten Hochwasservorsorgegesetz, dennoch wird auch auf europäischer Ebene weitergehend „geregelt“ Dies wird insbesondere Auswirkungen auf die künftige Bauleitplanung, aber
auch auf die Niederschlagswasserbeseitigung haben. Noch vor wenigen Jahren erfolgte die Betrachtung eines „Abschlages“ einer Behandlungsanlage nahezu ausschließlich vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Belastung des Gewässers mit „Schmutzfracht“. Hier hat sich bereits dahingehend ein Wandel vollzogen, dass nunmehr auch der hydraulische Aspekt (z.B. Schutz
vor Gewässererosion usw.) in die Betrachtungen mit einfließen müssen. Vereinfacht wird dies
bedeuten, dass eine weitere Flächenversiegelung bzw. Beaufschlagung des Gewässers nur dann
genehmigungsfähig sein wird, wenn vorher eine entsprechende Reduzierung auf den natürlichen
Gebietsabfluss erfolgt ist.
Ebenfalls nicht ohne Bedeutung dürfte die Forderung in der WRRL sein, dass die Gewässer „Barrierefrei“ zu halten sind. Hier ist noch unklar, wie sich dies speziell auf die Hochwasserrückhaltebecken auswirkt.
Bezüglich der Wasserversorgung ist in der WRRL geregelt, dass das Grundwasser EU –weit und
durchgängig bis 2015 einen „chemisch guten Zustand“ aufweisen soll. Ein Ziel, welches infolge
der nachteiligen Einträge in das Grundwasser, wahrscheinlich nicht zu erreichen sein wird. Dafür
ist die Speicherfunktion des Bodens einfach zu lang. Insofern könnte es sein, dass für die Wasseraufbereitung –unabhängig von der WRRL- künftig ein größerer Aufwand betrieben werden
muss. Speziell für das Versorgungsgebiet der Stadtwerke ist nach Einschätzung der Betriebsleitung jedoch kein unmittelbarer negativer Einfluss der WRRL zu befürchten.
Anhand der noch relativ leicht verständlichen „Eckforderungen“ alleine für das Grundwasser, kann
man sich ein Bild von den möglichen Einflüssen auf eingangs erwähnte Bereiche (Industrie,
Landwirtschaft, Abwasserbeseitigung etc.) machen. So sieht die Richtlinie alleine in Bezug auf das
Grundwasser vor:
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1. dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinleitungen durchführen und eine Verschlechterung des Zustand des Grundwasserkörpers verhindern müssen.
2. dass die Mitgliedsstaaten die Grundwasserkörper verbessern und sanieren und ein Gleichgewicht zwischen Gewässerentnahme und – neubildung gewährleisten müssen.
3. dass die Mitgliedsstaaten Trends zur Steigerung von Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser umkehren und die Verschmutzung schrittweise reduzieren müssen.
Ein unmittelbarer Einfluss der WRRL auf die Wasserversorgung der Stadtwerke Erftstadt ist demnach derzeit nicht zu befürchten. Dennoch kann die bereits erwähnte Interaktion zwischen den jeweiligen Forderungen dazu führen, dass unser Zulieferer seine Preise erhöhen muss. Diese wären
dann auch entsprechend an unsere Kunden weiter zu geben.
(Bösche)
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