Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1 (BP - VEP))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,9 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage 1 (BP - VEP))

öffnen download melden Dateigröße: 8,9 kB

Inhalt der Datei

Anlage zu V 212/2008 (Erftstadt-Konradsheim, Frenzenstraße) Bebauungsplan – Vorhaben- und Erschließungsplan Im Gegensatz zu einem Bebauungsplan, welcher die künftige städtebauliche Ordnung ohne detaillierte Festlegung einzelner Vorhaben und deren zeitliche Umsetzung festsetzt, ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) stets an die zeitlich fixierte Realisierung eines konkret beschriebenen Vorhabens gebunden. Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann die Gemeinde somit die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungsund Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. des Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch oder deren Verordnung gebunden. Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist festzuschreiben, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind jedoch zulässig. Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können grundsätzlich keine Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. (Bösche)