Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,9 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu V 212/2008 (Erftstadt-Konradsheim, Frenzenstraße)
Bebauungsplan – Vorhaben- und Erschließungsplan
Im Gegensatz zu einem Bebauungsplan, welcher die künftige städtebauliche Ordnung ohne
detaillierte Festlegung einzelner Vorhaben und deren zeitliche Umsetzung festsetzt, ist ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) stets an die zeitlich
fixierte Realisierung eines konkret beschriebenen Vorhabens gebunden.
Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann die Gemeinde somit die Zulässigkeit
von bestimmten Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines
mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der
Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist
und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungsund Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet
(Durchführungsvertrag).
Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung
Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
des
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei
der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9
Baugesetzbuch oder deren Verordnung gebunden.
Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und
Erschließungsplans
durch
Festsetzung
eines
Baugebiets
auf
Grund
der
Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung
allgemein festgesetzt, ist festzuschreiben, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur
solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der
Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind jedoch zulässig.
Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung
darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der vereinbarten Frist
gefährdet ist.
Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, soll die
Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können grundsätzlich keine
Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde geltend gemacht werden.
(Bösche)