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Beschlussvorlage (Bebauungsplan 145, Erftstadt- Blessem Wilfried- Neumann- Str./ Matthias- Faßbender- Str. Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung nach dem Baugesetzbuch)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,6 kB
Datum
29.05.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan 145, Erftstadt- Blessem
Wilfried- Neumann- Str./ Matthias- Faßbender- Str.
Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung nach dem Baugesetzbuch)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 210/2008 Az.: 654 BP 145 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 23.04.2008 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 29.05.2008 Bemerkungen Bebauungsplan 145, Erftstadt- Blessem Wilfried- Neumann- Str./ Matthias- Faßbender- Str. Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung nach dem Baugesetzbuch Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 23.04.2008 Beschlussentwurf: 1.) Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 145 können Ablösungsvereinbarungen gemäß §§ 127 ff. BauGB für die Erschließungsbeiträge abgeschlossen werden. Der Ablösebetrag beträgt bei einer eingeschossigen Bebauung 23,62 Euro und bei einer zweigeschossigen Bebauung 30,70 Euro pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche. 2.) Weiterhin können im Bereich des Bebauungsplanes 145 Ablösungsvereinbarungen für die Kostenerstattungsbeträge zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nach den §§ 135 a – c BauGB abgeschlossen werden. Der Ablösebetrag für die Eingriffsgrundstücke im Plangebiet beträgt einheitlich 1,29 Euro pro qm anrechenbarer Grundstücksfläche. Begründung: Die Stadt wird ab Mai 2008 die öffentliche Erschließung herstellen. Für den Verkauf der zur Bebauung anstehenden Grundstücke durch den Eigenbetrieb Immobilien ist die Festlegung der Ablösebeträge notwendig. Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 BauGB kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Die Ablösebeträge beruhen auf Kostenvoranschlägen und ergeben sich im Übrigen aus den einschlägigen Vorgaben des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung bzw. der Naturschutzkostensatzung. (Bösche)