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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung; Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 257/2008 Az.: - 61 - Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61, - 63 - Datum: 14.05.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 11.06.2008 Rat 19.06.2008 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.05.2008 Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, für den im Anlageplan gekennzeichneten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 80 B, Gewerbegebiet Friesheim, Erweiterung. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 mit V 621/2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 133.1, E.-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet, und gleichzeitig eine Veränderungssperre beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 133.1 umfasst die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 133 (Fa. Füngeling) und Nr. 80 (Wildweg). Nunmehr soll auch für den Bereich des seit 2007 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 80 A, Erweiterung Gewerbegebiet (Wildweg), eine „neuer“ Bebauungsplan (BP Nr. 80 B) zur Aufstellung beschlossen werden. Das Ziel der Planung ist es, auch diesen Bebauungsplan an den städtebaulichen Zielen des BP Nr. 133.1 zu orientieren, damit einer erneuten Bewertung zuzuführen und die künftigen zulässigen Nutzungen an den bisher beabsichtigten und den tatsächlich vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Gewerbegebiet zu orientieren und ggf. daraus eine Neuformulierung der städtebaulichen Entwicklungsziele für diesen Bereich abzuleiten. Dabei ist im weiteren Verfahren eine Differenzierung bzw. Zonierung der bisher zulässigen gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich nicht auszuschließen. (Bösche) Anlagen