Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 263/2008
Az.: 61.20-20 / 5. Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 15.05.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
11.06.2008
Rat
19.06.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Flächennutzungsplanänderung Nr. 05, E. - Konradsheim, Frenzenstraße;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.05.2008
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2
und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) der Flächennutzungsplan-Änderung 05,
E. – Konradsheim, Frenzenstraße vorgetragenen Äußerungen wird wie folgt entschieden:
I.1
Deutsche Telekom AG, Postfach 101042, 50450 Köln (Stellungnahme vom
21.05.2008)
Die von der deutschen Telekom AG vorgetragene Stellungnahme hat für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) keine Relevanz.
I.2
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahmen vom 22.10.2007 u. 20.05.2008)
Die von der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft vorgetragene Stellungnahme hat für die
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) keine Relevanz.
I.3
Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 17.10.2007 u.
30.04.2008)
Dem Hinweis, zur Entlastung der Kanalisation im Bebauungsplan einen Hinweis auf versickerungsfördernde Maßnahmen aufzunehmen bzw. entsprechende Festsetzungen zu treffen, ist bereits durch Aufnahme eines Hinweises in die Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung entsprochen.
I.3
Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf (Stellungnahme
vom 16.05.2008)
Dem Hinweis, dass bei Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen, „untergeordnete
Gebäudeteile“ oder Aufbauten, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 20 m über Grund übersteigen, eine erneute Abstimmung mit der Wehrbereichsverwaltung durchzuführen ist, wird durch
Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Begründung zur FlächennutzungsplanÄnderung entsprechend Rechnung getragen.
I.4
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Bürgerversammlung am 07.02.2008)
Unberücksichtigte Anregung aus der Bürgerversammlung
Der Anregung von Herrn Grass in Vertretung der Grundstückseigentümerin (Frau Maria Grass,
wohnhaft in 50374 Erftstadt), den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die unmittelbar im
Süden an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke Flur 7, Flurstücke 80 und Flur 49, Flurstück
663 zu erweitern, konnte nicht entsprochen werden.
II.
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in
der zuletzt gültigen Fassung wird die Flächennutzungsplan-Änderung 05, E. – Konradsheim, Frenzenstraße einschließlich Begründung beschlossen.
Begründung:
Zu I.4
Aufgrund der Einwände der Bezirksregierung Köln in ihrer Funktion als Bezirksplanungsbehörde
sowie des Rhein-Erft-Kreises in seiner Funktion als Untere Landschaftsbehörde wurde das Plangebiet auf die vorliegende Abgrenzung reduziert. Dies schließt nicht aus, dass zu einem späteren
Zeitpunkt eine entsprechende Erweiterung des Bebauungsplanes zur Entwicklung einer Bebauung
nochmals geprüft werden kann.
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 01.04.2008 die Einleitung der Flächennutzungsplan-Änderung
05, E. – Konradsheim, Frenzenstraße beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 27.09.2007 bis 02.11.2007. Die frühzeitige Bürger- bzw.
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung fand am 07.02.2008 statt. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in
der Zeit vom 24.04.2008 bis einschließlich 23.05.2008.
Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ist in Aussicht gestellt. Der
Antrag auf Anpassungsbestätigung gem. § 32 Landesplanungsgesetz liegt der Bezirksplanungsbehörde Köln vor.
Die Herausnahme von Teilen des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet wurde in der
Zwischenzeit vom Landschaftsbeirat des Rhein-Erft-Kreises beschlossen.
Die Flächennutzungsplan-Änderung 05, E. – Konradsheim, Frenzenstraße einschließlich der Begründung kann nunmehr beschlossen und zur Genehmigung der Bezirksregierung Köln vorgelegt
werden.
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(Bösche)
Anlagen
• Anlageplan
• Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Niederschrift der Bürgerversammlung
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