Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 265/2008
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 15.05.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
11.06.2008
Rat
19.06.2008
Ausschuss für Stadtentwicklung
23.09.2008
Ausschuss für Stadtentwicklung
09.12.2008
Rat
18.12.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum; Beschluss über die
Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.05.2008
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 109, Erfstadt, Verwertungszentrum, gemäß dem in der
Anlage beigefügten Entwurf vereinfacht zu ändern.
Begründung:
Der seit 1997 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 109 , Erftstadt, Verwertungszentrum „südlicher
Erftkreis“ (VZEK), mit der letzten vereinfachten Änderung von Juni 2005 entspricht nicht mehr der
standörtlichen Entwicklung. Dies gilt insbesondere für die festgesetzten Baugrenzen und für die
Flächen der internen Gleisanlagen.
Im Rahmen eines vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 13 BauGB soll der vorhandene BPlan so überplant werden, dass die Baugrenzen und andere Festsetzungen dem heutigen und
dem geplanten Ausbauzustand angepasst werden. Insbesondere sollen mit der Änderung auch die
bisher in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erteilten Befreiungen unter Berücksichtigung
weiterer Ausbauplanungen in einem Plan zusammengeführt werden.
Durch die stetige Entwicklung des Kreislaufwirtschaft- und des Abfallgesetzes entsprechen die
ursprünglichen Festsetzungen im BP 109 nicht mehr der vorhandenen und der geplanten
Standortentwicklung.
Im Wesentlichen werden die Baugrenzen geändert und angepasst bzw. die Flächen für den
internen Gleisverkehr reduziert, so dass diese Flächen für den Standortausbau genutzt werden
können. Der geplante Bahnanschluss kann dadurch flexibler für den Standort genutzt werden.
REMONDIS ist nach wie vor an einem Gleisanschluss des Standortes interessiert. Unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Realisierung nach dem Endausbau des Standortes erst
sinnvoll.
Da es sich bei der vorliegenden Änderung um „redaktionelle“ Anpassungen, Ergänzungen und
Änderungen handelt, die die Grundzüge der Planungen nicht berühren und darüber hinaus keine
über den bisher festgeschriebenen Betriebskatalog hinausgehende (gebundenes Gewerbe- und
Industriegebiet für abfallwirtschaftliche Zwecke) Nutzungen vorgesehen sind, kann eine
Vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Träger öffentlicher Belange sind
von der Änderung nicht berührt; die Öffentlichkeit ist gem. § 13 (2) Nr.2 BauGB nicht betroffen.
(Bösche)
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