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Beschlussvorlage (Reinigungsdienst EB-Straßen – dauerhafte Installation des Reinigungsdienstes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Reinigungsdienst EB-Straßen – dauerhafte Installation des Reinigungsdienstes)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 825/2006 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: -102Datum: 28.11.2006 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 19.12.2006 Bemerkungen Reinigungsdienst EB-Straßen – dauerhafte Installation des Reinigungsdienstes Finanzielle Auswirkungen: Wie im Wirtschaftsplan 2007 dargestellt, erwarte ich ein ausgeglichenes Jahresergebnis Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 28.11.2006 Beschlussentwurf: Die dauerhafte Einrichtung eines städtischen Reinigungsdienstes mit eigenen Mitarbeitern im Eigenbetrieb Straßen wird beschlossen. Begründung Mit Ratsbeschluss vom 09.12.2003 (V7 / 2990) wurde die probeweise Einrichtung eines städt. Reinigunsdienstes beschlossen (befristet bis zum 28.2.2007). Im Laufe dieser Erbrobungsphase hat sich gezeigt, dass nicht nur Arbeiten die bisher von Fremdfirmen eingekauft wurden, sondern auch Dienstleistungen im Sinne einer sauberen Stadt Erftstadt übernommen werden konnten. Hierbei ist der Einsatz eigener Mitarbeiter im Hinblick auf kurze Reaktionszeiten und hohe Flexibilität hervorzugeben. Die Resonanz auf die Tätigkeiten der Reinigungskolonne ist durchaus positiv. Sowohl aus dem Kreis der Ortsvorsteher als auch Rückmeldungen aus der Bürgerschaft bestätigen, dass die Reinigungstruppe eine sinnvolle Einrichtung ist. Als Anlage füge ich einen Sachstandsbericht und eine vorläufige Ergebnisshochrechnung für das Jahr 2006 bei. Die Ergebnisshochrechnung, basierend auf Zahlenmaterial der Buchhaltung auf dem Stand von Ende November 2006 zeigt, dass die Planerwartungen erfüllt werden und vorraussichlich mit einem Jahresergbniss von etwa plus TEUR 10 gerechnet werden kann. Ich weise darauf hin, dass, bei einer Vertagung der Beschlussfassung die bisher bestehenden befristeten Arbeitsverträge der Mitarbeiter entsprechend verlängert werden müssen. (Bösche)