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Beschlussvorlage (3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 823/2006 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 27.11.2006 Beratungsfolge Hauptausschuss Termin 12.12.2006 Rat 19.12.2006 Betrifft: Bemerkungen 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.11.2006 Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die nachstehende 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse: 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse zum 01.01.2007 Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ........ aufgrund der §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) - GO NW -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498) folgende 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse beschlossen: § 10 erhält folgende Fassung: § 10 Ausschuss für Stadtentwicklung (1) Der Ausschuss ist zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: a) b) c) d) für Fragen der Raumordnung und Landesplanung, soweit sie zum städtischen Aufgabenbereich gehören; für die vorbereitende Bauleitplanung gem. § 5 Baugesetzbuch; für die verbindliche Bauleitplanung gem. § 8 Baugesetzbuch; für die Planung des innerstädtischen Straßen- und Wegenetzes, soweit es nicht nur der Erschließung der Anliegergrundstücke dient; e) f) g) h) i) j) k) l) m) für die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die wirtschaftliche oder soziale Struktur der Stadt oder eines Stadtteiles insgesamt verändert oder verändern können; die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Baugesetzbuch sowie die Zustimmung des Erschließungsträgers in den Fällen des § 32 Baugesetzbuch. die Fragen der ökologischen Lebensgrundlagen, der Aufrechterhaltung der Artenvielfalt und der Renaturierung der Landschaft, die Angelegenheiten der Abfallvermeidung, die Angelegenheiten des Denkmalschutzes. über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereichs über die Eintragung in die Denkmalliste, über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes, über die Zuwendungen in seinem Aufgabenbereich (2) Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereiches. (3) Der Ausschuss entscheidet über Maßnahmen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege und unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters im Baugenehmigungsverfahren über Ausnahmen und Befreiungen von der Baumschutzsatzung. Er entscheidet weiterhin, sofern es sich um Baumbestand im Eigentum der Stadt einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen handelt oder die Stadt als Träger der Straßenbaulast für den Baumbestand zuständig ist. § 16 Inkrafttreten Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Wesfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den (Bösche) Bürgermeister -2- Begründung: Mit der Bildung des Betriebszweiges Straßenreinigung (bestehend aus den Abteilungen Straßenreinigung, Reinigungsdienst und Abfallentsorgung im Eigenbetrieb Straßen (siehe Vorlage 678/2006, Änderung der Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen, und Vorlage 772/2006, Wirtschaftplan 2007 Eigenbetrieb Straßen) und der geplanten Zuordnung der Abteilung -70 -, Stadtreinigung, zum Eigenbetrieb Straßen ist auch eine Anpassung der Ausschusszuständigkeit erforderlich. Die Zuständigkeit für die Abfallwirtschaft soll ab dem 01.01.2007 dem Betriebsausschuss Straßen übertragen werden, da der Betriebsausschuss über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes entscheidet (siehe § 11 Zuständigkeitsordnung ). Die Zuständigkeit für die Abfallvermeidung verbleibt beim Ausschuss für Stadtentwicklung. Das Wort „Abfallwirtschaft“ wird in § 10 Abs.1 Buchst. h gestrichen und der § 10 der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse erhält die o.a. Fassung. Als Anlage füge ich einen Auszug aus der Zuständigkeitsordnung mit der derzeitigen Fassung der §§ 10 und 11 bei. (Bösche) -3-