Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 823/2006
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 27.11.2006
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Termin
12.12.2006
Rat
19.12.2006
Betrifft:
Bemerkungen
3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.11.2006
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die nachstehende 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung
der Ausschüsse:
3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse zum 01.01.2007
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ........ aufgrund der §§ 7 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666) - GO NW -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW
S. 498) folgende 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse beschlossen:
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10
Ausschuss für Stadtentwicklung
(1) Der Ausschuss ist zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt:
a)
b)
c)
d)
für Fragen der Raumordnung und Landesplanung, soweit sie zum städtischen
Aufgabenbereich gehören;
für die vorbereitende Bauleitplanung gem. § 5 Baugesetzbuch;
für die verbindliche Bauleitplanung gem. § 8 Baugesetzbuch;
für die Planung des innerstädtischen Straßen- und Wegenetzes, soweit es nicht nur der
Erschließung der Anliegergrundstücke dient;
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
für die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die wirtschaftliche oder soziale
Struktur der Stadt oder eines Stadtteiles insgesamt verändert oder verändern können;
die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Baugesetzbuch sowie die Zustimmung
des Erschließungsträgers in den Fällen des § 32 Baugesetzbuch.
die Fragen der ökologischen Lebensgrundlagen, der Aufrechterhaltung der Artenvielfalt
und der Renaturierung der Landschaft,
die Angelegenheiten der Abfallvermeidung,
die Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereichs
über die Eintragung in die Denkmalliste,
über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes,
über die Zuwendungen in seinem Aufgabenbereich
(2)
Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, über Beschaffungen
und Vergaben seines Aufgabenbereiches.
(3)
Der Ausschuss entscheidet über Maßnahmen des Landschaftsschutzes und der
Landschaftspflege und unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters im
Baugenehmigungsverfahren über Ausnahmen und Befreiungen von der Baumschutzsatzung. Er entscheidet weiterhin, sofern es sich um Baumbestand im Eigentum der
Stadt einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen handelt oder die Stadt als Träger der
Straßenbaulast für den Baumbestand zuständig ist.
§ 16
Inkrafttreten
Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Wesfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
(Bösche)
Bürgermeister
-2-
Begründung:
Mit der Bildung des Betriebszweiges Straßenreinigung (bestehend aus den Abteilungen Straßenreinigung, Reinigungsdienst und Abfallentsorgung im Eigenbetrieb Straßen (siehe Vorlage
678/2006, Änderung der Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen, und Vorlage 772/2006,
Wirtschaftplan 2007 Eigenbetrieb Straßen) und der geplanten Zuordnung der Abteilung -70 -,
Stadtreinigung, zum Eigenbetrieb Straßen ist auch eine Anpassung der Ausschusszuständigkeit
erforderlich.
Die Zuständigkeit für die Abfallwirtschaft soll ab dem 01.01.2007 dem Betriebsausschuss Straßen
übertragen werden, da der Betriebsausschuss über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes
entscheidet (siehe § 11 Zuständigkeitsordnung ).
Die Zuständigkeit für die Abfallvermeidung verbleibt beim Ausschuss für Stadtentwicklung.
Das Wort „Abfallwirtschaft“ wird in § 10 Abs.1 Buchst. h gestrichen und der § 10 der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse erhält die o.a. Fassung.
Als Anlage füge ich einen Auszug aus der Zuständigkeitsordnung mit der derzeitigen Fassung der
§§ 10 und 11 bei.
(Bösche)
-3-