Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu Vorlage 823/2006
Auszug aus der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse
vom 01.01.2006
§ 10
Ausschuss für Stadtentwicklung
(1)
Der Ausschuss ist zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
für Fragen der Raumordnung und Landesplanung, soweit sie zum städtischen
Aufgabenbereich gehören;
für die vorbereitende Bauleitplanung gem. § 5 Baugesetzbuch;
für die verbindliche Bauleitplanung gem. § 8 Baugesetzbuch;
für die Planung des innerstädtischen Straßen- und Wegenetzes, soweit es nicht nur der
Erschließung der Anliegergrundstücke dient;
für die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die wirtschaftliche oder soziale
Struktur der Stadt oder eines Stadtteiles insgesamt verändert oder verändern können;
die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Baugesetzbuch sowie die Zustimmung
des Erschließungsträgers in den Fällen des § 32 Baugesetzbuch.
die Fragen der ökologischen Lebensgrundlagen, der Aufrechterhaltung der Artenvielfalt
und der Renaturierung der Landschaft,
die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und Abfallvermeidung,
die Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereichs
über die Eintragung in die Denkmalliste,
über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes,
über die Zuwendungen in seinem Aufgabenbereich
(2)
Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder
Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, über Beschaffungen und
Vergaben seines Aufgabenbereiches.
(3)
Der Ausschuss entscheidet über Maßnahmen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege und unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters im Baugenehmigungsverfahren
über Ausnahmen und Befreiungen von der Baumschutzsatzung. Er entscheidet weiterhin,
sofern es sich um Baumbestand im Eigentum der Stadt einschließlich ihrer öffentlichen
Einrichtungen handelt oder die Stadt als Träger der Straßenbaulast für den Baumbestand zuständig ist.
§ 11
Betriebsausschuss Straßen
(1)
Der Betriebsausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen
zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und so
weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2)
Der Betriebsausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen
Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt.
(3)
Ferner ist der Betriebsausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über
Erschließungsvorhaben
sowie
die
mit
der
Erhebung
von
Anliegerbeiträgen
zusammenhängenden Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist.