Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (1. Anlage zur Beschlussvorlage 823/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (1. Anlage zur Beschlussvorlage 823/2006)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu Vorlage 823/2006 Auszug aus der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse vom 01.01.2006 § 10 Ausschuss für Stadtentwicklung (1) Der Ausschuss ist zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) für Fragen der Raumordnung und Landesplanung, soweit sie zum städtischen Aufgabenbereich gehören; für die vorbereitende Bauleitplanung gem. § 5 Baugesetzbuch; für die verbindliche Bauleitplanung gem. § 8 Baugesetzbuch; für die Planung des innerstädtischen Straßen- und Wegenetzes, soweit es nicht nur der Erschließung der Anliegergrundstücke dient; für die Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die wirtschaftliche oder soziale Struktur der Stadt oder eines Stadtteiles insgesamt verändert oder verändern können; die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Baugesetzbuch sowie die Zustimmung des Erschließungsträgers in den Fällen des § 32 Baugesetzbuch. die Fragen der ökologischen Lebensgrundlagen, der Aufrechterhaltung der Artenvielfalt und der Renaturierung der Landschaft, die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und Abfallvermeidung, die Angelegenheiten des Denkmalschutzes. über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereichs über die Eintragung in die Denkmalliste, über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes, über die Zuwendungen in seinem Aufgabenbereich (2) Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, über Beschaffungen und Vergaben seines Aufgabenbereiches. (3) Der Ausschuss entscheidet über Maßnahmen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege und unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters im Baugenehmigungsverfahren über Ausnahmen und Befreiungen von der Baumschutzsatzung. Er entscheidet weiterhin, sofern es sich um Baumbestand im Eigentum der Stadt einschließlich ihrer öffentlichen Einrichtungen handelt oder die Stadt als Träger der Straßenbaulast für den Baumbestand zuständig ist. § 11 Betriebsausschuss Straßen (1) Der Betriebsausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Straßen zuständig, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt und so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (2) Der Betriebsausschuss Straßen entscheidet im Rahmen der Betriebssatzung in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. (3) Ferner ist der Betriebsausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über Erschließungsvorhaben sowie die mit der Erhebung von Anliegerbeiträgen zusammenhängenden Fragen, so weit nicht die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist.