Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Patrick Morgen
Ellernstraße 4
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Holzdamm 10
Herr Klösgen
0 22 35 / 409-150
Ihre Anfrage vom 21.11.2006
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
13.10.2008
F 810/2006
19.12.2006
Anfrage bzgl. Einsätze der Feuerwehr an der Kerpener Straße 2 - 4
Sehr geehrter Herr Morgen,
in dem Objekt Kerpener Str. 2 – 4 ist seit ca. einem Jahr ein heilpädagogisches Heim
(HPH) ansässig, in dem bis zu 18 behinderten Menschen ein betreutes Wohnen
ermöglicht wird.
Aufgrund der Größe und Nutzung des Objektes ist gem. Brandschutzkonzept des Planers
und auch auf Anforderung des Brandschutzingenieurs des Rhein-Erft-Kreises eine
Brandmeldeanlage erforderlich, die auf die Leitstelle für Feuerschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz des Kreises direkt aufgeschaltet ist.
Da jedoch zunächst praktikable Verfahrensweisen mit den Nutzern zur Vermeidung von
Fehlbetätigungen der manuellen Druckknopfmelders gefunden werden mussten, kam es
seit Inbetriebnahme zu drei nicht bestimmungsgemässen Alarmauslösungen (Fehlalarm)
durch Bewohner des Heimes.
In der Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr Erftstadt ist eine bestimmte
Alarmierungsfolge bei Auslösung von Brandmeldeanlagen, u.a. auch für das HPH
Kerpener Str. 2-4, vorgesehen, die nach Erkennen der Meldung in der Leitstelle
automatisiert ausgelöst wird.
Grundsätzlich ist die Feuerwehr verpflichtet, bei einem einlaufenden Alarm durch eine
Brandmeldeanlage diesen so abzuarbeiten, als wenn eine Brandmeldung über Telefon
erfolgt.
Die nach Satzung zu berechnenden Gebühren beliefen sich pro Einsatz auf ca. 489 €.
Es wird jedoch gerade bei neuen Anlagen vereinbart, dass die ersten drei Fehlalarme in
einem Zwölfmonatszeitraum nach Inbetriebnahme einer neuen Anlage nicht berechnet
werden, da sie sowohl für den Betreiber als auch für die Feuerwehr zur Überprüfung der
geplanten Abläufe im Zusammenhang mit der Brandmeldeanlage dienen sollen.
Da die Sicherstellung eines ausreichenden, den örtlichen Verhältnissen angepassten
Brandschutz gem. § 1 des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes (FSHG) eine
Pflichtaufgabe der Gemeinde ist, werden alle mit dieser Aufgabenwahrnehmung
entstehenden Kosten, auch die für Fehlalarmierungen, durch die Kommune getragen.
Mit freundlichen Grüßen
(Bösche)
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