Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 262/2008
Az.: 61. 21-20 / 158
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 15.05.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
11.06.2008
Rat
19.06.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 158, E. - Konradsheim, Frenzenstraße;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.05.2008
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2
sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) des Bebauungsplanes 158, E. – Konradsheim, Frenzenstraße vorgebrachten
Äußerungen wird wie folgt entschieden:
I.1 Deutsche Telekom AG, Postfach 101042, 50450 Köln (Stellungnahme vom
21.05.2008)
Der Hinweis, der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der erbetenen frühzeitigen Information wird
zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
I.2 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahmen vom 22.10.2007 u. 20.05.2008)
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, dass das Plangebiet mit der Energie Erdgas versorgt werden
kann, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausbauplanung berücksichtigt.
I.3 Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim (Stellungnahmen vom
17.10.2007 u. 30.04.2008)
Dem Hinweis, dass zur Entlastung der Kanalisation im Bebauungsplan ein Hinweis auf versickerungsfördernde Maßnahmen aufzunehmen ist bzw. entsprechende Festsetzungen zu treffen
sind, ist bereits im Bebauungsplanentwurf durch die Festsetzung einer Versickerungsfläche (im
Norden des Plangebietes) zur zentralen Versickerung des Niederschlagswassers und durch einen Hinweis, der die Nutzung des Niederschlagswassers z.B. für die Gartenbewässerung empfiehlt, Rechnung getragen.
I.4 Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf (Stellungnahme
vom 19.05.2008)
Der Hinweis, dass bei Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen, „untergeordnete
Gebäudeteile“ oder Aufbauten, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 20 m über Grund
übersteigen, eine erneute Abstimmung mit der Wehrbereichsverwaltung durchzuführen ist, wird
durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan Rechnung getragen.
I.5 Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1,
50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 20.05.2008)
Die missverständliche Ausführung in Kapitel 5.6 der Begründung bezüglich der Baum- und
Strauchbepflanzung wird durch Änderung der Begründung und Ergänzung der textlichen Festsetzung unter Punkt 6.1, entsprechend der Anregung des Rhein-Erft-Kreises klargestellt.
Der Hinweis, dass das Plangebiet in der geplanten Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt, ist nicht korrekt. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone
IIIA. Ein Hinweis auf diese Wasserschutzzone ist bereits im Bebauungsplanentwurf enthalten.
Der Anregung, gem. § 51 a LWG das Niederschlagswasser möglichst im Plangebiet zu versickern, ist durch die vorgesehene zentrale Versickerung des Niederschlagswassers auf einer im
Plangebiet festgesetzten Versickerungsfläche im Norden des Plangebietes entsprochen.
Dem Hinweis, dass der Einbau von Recyclingstoffen aufgrund der Lage in der Wasserschutzzone
III A durch die Untere Bodenschutzbehörde zu genehmigen ist, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan Rechnung getragen.
Der Hinweis bezüglich der Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Realisierung des Baugebietes entsprechend berücksichtigt.
I.6
Amt 81 (Stadtwerke Erftstadt) (Stellungnahme vom 28.04.2008)
Der Anregung, dass der Wegeaufbau der privaten Verkehrsflächen bzw. Stichstraßen so gewählt
werden muss, dass die Straßen mit einem LKW (40 t) befahren werden kann, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Planung der Erschließungsstraßen entsprechend berücksichtigt.
Die Anregung, dass das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsfläche in den Mischwasserkanal geleitet und das Oberflächenwasser von den privaten Verkehrs- und Grundstücksflächen in einer zentralen Versickerungsanlage im Plangebiet versickert werden soll, ist durch die
geplante zentrale Versickerung und der Festsetzung einer Versickerungsfläche im Norden des
Plangebietes im Bebauungsplanentwurf bereits berücksichtigt.
Die Anregung, die Versickerungsanlage durch einen Zaun zu sichern, wird zur Kenntnis genommen und kann im Rahmen der Ausbauplanung und Realisierung berücksichtigt werden.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Zufahrt zur Versickerungsfläche bzw. –anlage wird in Verlängerung des Wohnweges nördlich der Wendeanlage ein 3 m breites „Geh- und Fahrrecht zu
Gunsten der Stadtwerke Erftstadt“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
I.7
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Bürgerversammlung am 07.02.2008)
-2-
Unberücksichtigte Anregung aus der Bürgerversammlung
Der Anregung des Herrn Grass in Vertretung der Grundstückseigentümerin (Frau Maria Grass,
wohnhaft in 50374 Erftstadt), den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die unmittelbar im
Süden an das Plangebiet angrenzenden Flurstücke 80 (Flur 7) und 663 (Flur 49) zu erweitern,
konnte nicht entsprochen werden.
Unberücksichtigte schriftliche Stellungnahme nach der Bürgerversammlung
Herr Stefan Gladow, Ackerstraße 68, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 14.02.2008)
Die Bedenken des Herrn Gladow, der mit seinem Grundstück (Frenzenstraße 169) unmittelbar an
die Erschließungsstraße grenzt und die Beteiligung an den Erschließungskosten für die Erschließung des Plangebietes ablehnt, werden zur Kenntnis genommen. Belange, die das Erschließungsbeitragsrecht betreffen, sind nicht Gegenstand des Abwägungsprozesses eines Bauleitplanverfahrens.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 158, Erftstadt – Konradsheim, Frenzenstraße einschließlich Begründung sowie den in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Änderungen als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.7
Aufgrund der Einwände der Bezirksregierung Köln in ihrer Funktion als Bezirksplanungsbehörde
sowie des Rhein-Erft-Kreises in seiner Funktion als Untere Landschaftsbehörde wurde das Plangebiet auf die vorliegende Abgrenzung reduziert. Dies schließt nicht aus, dass zu einem späteren
Zeitpunkt eine entsprechende Erweiterung des Bebauungsplanes zur Entwicklung einer weiteren
Bebauung nochmals geprüft werden kann.
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 01.04.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158,
Erftstadt – Konradsheim, Frenzenstraße beschlossen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 27.09.2007 bis 02.11.2007 und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB am 07.02.2008. Die Offenlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB fand in der Zeit vom 24.04.2008 bis einschließlich 23.05.2008 statt.
Die Herausnahme von Teilen des Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet wurde in der
Zwischenzeit vom Landschaftsbeirat des Rhein-Erft-Kreises beschlossen.
Da die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange abgeschlossen ist, sollte nunmehr der Bebauungsplan Nr. 158, Erftstadt – Konradsheim,
Frenzenstraße als Satzung beschlossen werden.
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt jedoch erst, wenn die für die parallel im
Verfahren befindliche 5. Änderung des Flächennutzungsplanes notwendige Anpassung an die
-3-
Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anfassungsbestätigung gem. § 32 Landesplanungsgesetz) sowie die Genehmigung (gem. § 6 BauGB) von der Bezirksregierung Köln vorliegt.
(Bösche)
Anlagen
o Anlageplan
o Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie eines Bürgers und
die Niederschrift der Bürgerversammlung
-4-