Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 211/2006
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: -61Datum: 14.02.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
07.03.2006
Rat
21.03.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt - Friesheim
Offenlegungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 14.02.2006
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.
I S. 2414), wird beschlossen, im Rahmen des Aufhebungsverfahrens die Offenlage der
Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt-Friesheim, Talstraße gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Die 6. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 (Erweiterung Kindergarten) wird vom
Aufhebungsverfahren nicht berührt.
Begründung:
Die Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22 (siehe Übersichtsplan) sind seit 1967 bzw. 1965 rechtskräftig. In ihren Festsetzungen entsprechen sie nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt
Erftstadt und schränken die Weiterentwicklung der bereits vorhandenen Bebauung ein.
Insbesondere können darin nicht die aktuellen städtebaulichen Mindestanforderungen des
Baugesetzbuches bezüglich geometrisch eindeutiger und ausreichend rechtssicher festgesetzter
Regelungstatbestände eingehalten werden. In der Vergangenheit ist es daher wiederholt zu
Verständnisschwierigkeiten bei der Behandlung von bauordnungsrechtlichen Verfahren in diesen
Bebauungsplangebieten gekommen.
Um eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten zu ermöglichen, ist es erforderlich, die durch
die vorhandenen Bebauungspläne bestehenden Zwänge aufzuheben. Die Aufhebung dieser Pläne
hat zur Folge, dass zukünftige Bauvorhaben, entsprechend den Vorgaben des § 34 BauGB, nach
der umgebenden Bebauung zu beurteilen sind. Dies schließt jedoch eine städtebauliche Neuordnung von Teilbereichen im Rahmen der Bauleitplanung zukünftig nicht aus.
Das Verfahren zur Aufhebung eines Bebauungsplans entspricht dem der Aufstellung eines
Bebauungsplans; für beide Verfahren gelten die gleichen Vorschriften. Demnach wurden die
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 14.11. - 12.12.2005
beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger (siehe Anlage) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat am
09.02.2006 in Form einer Bürgerversammlung stattgefunden. Es wurden keine Anregungen
vorgetragen und schriftliche Einwände gegen die Aufhebung der Bebauungspläne erhoben, so
dass nun die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 stattfinden kann.
(Bösche)
Anlagen
Übersichtsplan
Niederschrift
-2-