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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt - Friesheim Offenlegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
21.03.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt - Friesheim
Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt - Friesheim
Offenlegungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 211/2006 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: -61Datum: 14.02.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 07.03.2006 Rat 21.03.2006 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt - Friesheim Offenlegungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.02.2006 Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), wird beschlossen, im Rahmen des Aufhebungsverfahrens die Offenlage der Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22, Erftstadt-Friesheim, Talstraße gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die 6. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 (Erweiterung Kindergarten) wird vom Aufhebungsverfahren nicht berührt. Begründung: Die Bebauungspläne Nr. 21 und Nr. 22 (siehe Übersichtsplan) sind seit 1967 bzw. 1965 rechtskräftig. In ihren Festsetzungen entsprechen sie nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Erftstadt und schränken die Weiterentwicklung der bereits vorhandenen Bebauung ein. Insbesondere können darin nicht die aktuellen städtebaulichen Mindestanforderungen des Baugesetzbuches bezüglich geometrisch eindeutiger und ausreichend rechtssicher festgesetzter Regelungstatbestände eingehalten werden. In der Vergangenheit ist es daher wiederholt zu Verständnisschwierigkeiten bei der Behandlung von bauordnungsrechtlichen Verfahren in diesen Bebauungsplangebieten gekommen. Um eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten zu ermöglichen, ist es erforderlich, die durch die vorhandenen Bebauungspläne bestehenden Zwänge aufzuheben. Die Aufhebung dieser Pläne hat zur Folge, dass zukünftige Bauvorhaben, entsprechend den Vorgaben des § 34 BauGB, nach der umgebenden Bebauung zu beurteilen sind. Dies schließt jedoch eine städtebauliche Neuordnung von Teilbereichen im Rahmen der Bauleitplanung zukünftig nicht aus. Das Verfahren zur Aufhebung eines Bebauungsplans entspricht dem der Aufstellung eines Bebauungsplans; für beide Verfahren gelten die gleichen Vorschriften. Demnach wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 14.11. - 12.12.2005 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger (siehe Anlage) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat am 09.02.2006 in Form einer Bürgerversammlung stattgefunden. Es wurden keine Anregungen vorgetragen und schriftliche Einwände gegen die Aufhebung der Bebauungspläne erhoben, so dass nun die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 stattfinden kann. (Bösche) Anlagen Übersichtsplan Niederschrift -2-