Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 145, E. - Blessem, Südost; Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 145, E. - Blessem, Südost;
Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung ) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 145, E. - Blessem, Südost;
Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung )

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 255/2008 Az.: 61. 21-20 / 145 1. vereinf Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 14.05.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 11.06.2008 Rat 19.06.2008 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 145, E. - Blessem, Südost; Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 14.05.2008 Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 145, E. – Blessem, Südost in einem Teilbereich (Ergänzung bezüglich Dachform) gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf vereinfacht zu ändern. Begründung: Der Stadt Erftstadt (Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft) liegt eine Anfrage zum Erwerb einer Teilfläche im östlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 145 E.-Blessem zur Errichtung von acht zweigeschossigen Doppelhäusern vor (s. V 185/2008; Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft am 23.04.2008 und 03.06.2008). Der Investor beabsichtigt, dort eine zweigeschossige Pultdachbebauung mit einem Staffelgeschoss zu realisieren (s. Anlageplan). Der Bebauungsplan Nr. 145 setzt für das gesamte Plangebiet eine ein- bis zweigeschossige Bebauung mit einer Höhenbeschränkung und Vorgaben für die Dachform sowie eine Einzel- oder Doppelhausbebauung fest. Für den betreffenden Bereich entlang der östlichen Plangebietgrenze ist bisher eine traufenständige ein- oder zweigeschossige Satteldachbebauung vorgeschrieben. Die Vorschrift unter Ziffer 2.4 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes, nach der nur Satteldächer in diesem Bereich zulässig sind, steht somit der o.a. Bebauung (Pultdach/Staffelgeschoss) entgegen. Daher ist zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer Pultdach/Staffelgeschossbebauung eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 145 erforderlich. Die Abweichung vom bisherigen Bebauungsplankonzept (zweigeschossig, ausschließlich Satteldach) ist insgesamt städtebaulich vertretbar, da der Investor das gesamte Baufeld vom Eingangsbereich bis zur baulichen Mitte, die ebenfalls von einem Investor und somit in einer architektonisch abgestimmten Bebauung umgesetzt werden soll, in homogener Doppelbebauung errichten möchte. Diese Doppelhausbebauung wird somit als Ensemble eine bauliche Einheit bilden. Da die angestrebte Pultdach/Staffelgeschossbebauung die bisher festgesetzte max. Firsthöhe (Satteldachbebauung) nicht überschreitet, kann die vereinfachte Änderung insgesamt städtebaulich befürwortet werden. In diesem Zusammenhang sollte der Bebauungsplan für den Bereich der BebauungsplanÄnderung gleichzeitig auch dahingehend geändert werden, dass bei der Errichtung von Pultdächern auch alternative Dacheindeckungen zulässig sind. Die im Bebauungsplan bisher festgesetzten zulässigen Dacheindeckungen (Dachziegel, Betondachziegel, graue Metalldächer etc.) führen bei flachgeneigten Dächern zu einem erhöhten Konstruktions- und Kostenaufwand. Bei einer geringen Dachneigung sind zudem die Dachflächen bzw. die Dacheindeckungen nicht einsehbar. Der von der Planung betroffene zukünftige Grundstücksnachbar (im Norden) hat der Bebauungsplan-Änderung zugestimmt. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen; die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. (Bösche) Anlage Anlageplan Vereinfachte Änderung des BP Nr. 145, E. – Blessem, Südost -2-