Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 255/2008
Az.: 61. 21-20 / 145 1. vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 14.05.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
11.06.2008
Rat
19.06.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 145, E. - Blessem, Südost;
Beschluss über die 1. vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 14.05.2008
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 145, E. – Blessem, Südost in einem Teilbereich
(Ergänzung bezüglich Dachform) gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf vereinfacht zu
ändern.
Begründung:
Der Stadt Erftstadt (Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft) liegt eine Anfrage zum Erwerb einer
Teilfläche im östlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 145 E.-Blessem zur Errichtung von acht
zweigeschossigen Doppelhäusern vor (s. V 185/2008; Ausschuss für Wirtschaftsförderung und
Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft am 23.04.2008 und 03.06.2008). Der Investor
beabsichtigt, dort eine zweigeschossige Pultdachbebauung mit einem Staffelgeschoss zu
realisieren (s. Anlageplan).
Der Bebauungsplan Nr. 145 setzt für das gesamte Plangebiet eine ein- bis zweigeschossige
Bebauung mit einer Höhenbeschränkung und Vorgaben für die Dachform sowie eine Einzel- oder
Doppelhausbebauung fest.
Für den betreffenden Bereich entlang der östlichen Plangebietgrenze ist bisher eine
traufenständige ein- oder zweigeschossige Satteldachbebauung vorgeschrieben. Die Vorschrift
unter Ziffer 2.4 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes, nach der nur Satteldächer in
diesem Bereich zulässig sind, steht somit der o.a. Bebauung (Pultdach/Staffelgeschoss) entgegen.
Daher ist zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer
Pultdach/Staffelgeschossbebauung eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 145
erforderlich.
Die Abweichung vom bisherigen Bebauungsplankonzept (zweigeschossig, ausschließlich
Satteldach) ist insgesamt städtebaulich vertretbar, da der Investor das gesamte Baufeld vom
Eingangsbereich bis zur baulichen Mitte, die ebenfalls von einem Investor und somit in einer
architektonisch abgestimmten Bebauung umgesetzt werden soll, in homogener Doppelbebauung
errichten möchte. Diese Doppelhausbebauung wird somit als Ensemble eine bauliche Einheit
bilden.
Da die angestrebte Pultdach/Staffelgeschossbebauung die bisher festgesetzte max. Firsthöhe
(Satteldachbebauung) nicht überschreitet, kann die vereinfachte Änderung insgesamt
städtebaulich befürwortet werden.
In diesem Zusammenhang sollte der Bebauungsplan für den Bereich der BebauungsplanÄnderung gleichzeitig auch dahingehend geändert werden, dass bei der Errichtung von
Pultdächern auch alternative Dacheindeckungen zulässig sind. Die im Bebauungsplan bisher
festgesetzten zulässigen Dacheindeckungen (Dachziegel, Betondachziegel, graue Metalldächer
etc.) führen bei flachgeneigten Dächern zu einem erhöhten Konstruktions- und Kostenaufwand.
Bei einer geringen Dachneigung sind zudem die Dachflächen bzw. die Dacheindeckungen nicht
einsehbar.
Der von der Planung betroffene zukünftige Grundstücksnachbar (im Norden) hat der
Bebauungsplan-Änderung zugestimmt. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der
Planänderung nicht betroffen; die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
(Bösche)
Anlage
Anlageplan
Vereinfachte Änderung des BP Nr. 145, E. – Blessem, Südost
-2-